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Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
Ist in einem Beschäftigungsverhältnis die Arbeit auf Abruf geregelt, ohne dass die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft festgelegt ist, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. So sieht es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Eine Abweichung davon kann im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann ... mehr