21.10.2023

Fällt Betriebsrats-Arbeit unter das Arbeitszeitgesetz?

Betriebsräte werden für ihre Gremiumsarbeit genauso vergütet wie für ihre normale Tätigkeit. Außerdem haben sie ein Recht auf Ausgleich, wenn sie außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Interessenvertreter im Einsatz sind. Denn im Sinne des BetrVG zählt Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit. Doch ob auch der Schutz des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt, ist umstritten.

Betriebsratsarbeit Arbeitszeit

Geschäftsführung Betriebsrat. Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Mitglied des Betriebsrats arbeitet an seinem Arbeitsplatz von 8:30 bis 11:30 Uhr. Von 11:30 bis 14:30 Uhr nimmt er dann an der BR-Sitzung teil, um anschließend von 14:30 bis 16:30 Uhr wieder zu seiner betrieblichen Tätigkeit zurückzukehren. Eine Pause macht er nicht. Die betriebliche Arbeitszeit beträgt an diesem Tag fünf Stunden (dafür besteht kein Anrecht auf Pausenzeit), die gesamte Arbeitszeit für diesen Tag beläuft sich auf acht Stunden. Muss das Mitglied Pause machen oder nicht?

ArbZG gilt grundsätzlich auch für Betriebsratsarbeit

Das Arbeitszeitgesetz selbst enthält keine Aussage darüber, ob auch Betriebsratsarbeit erfasst ist. Daher ist danach zu fragen, welchen Zweck das Gesetz hat: Es verpflichtet Arbeitgeber, die Beschäftigten vor Überlastung u schützen. Bei der Betriebsratsarbeit hat dieser aber keinen Einfluss darauf, wie lange sie dauert oder wie anstrengend sie ist. Deshalb kann das Arbeitszeitgesetz (und damit auch verpflichtende Pausenregelungen) hier nicht gelten. So sieht das auch das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 20. April 2015, Az.: 12 TaBV 76/14). Damit sind Gremiumsmitglieder in Fällen wie im Eingangsbeispiel nicht verpflichtet, Pausen zu machen. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt. Das Arbeitszeitgesetz dient dem Schutz der Beschäftigten – und davon können und sollten Gremiumsmitglieder natürlich nicht ausgenommen werden. Deshalb hat auch das BAG Stellung bezogen (BAG, Urteil vom 07. Juni 1989, Az.: 7 AZR 500/88): Danach muss der Arbeitgeber bei der Anordnung von Arbeitsleistungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern berücksichtigen, ob diese Arbeitsleistung dem Betriebsratsmitglied im Hinblick auf bereits davor erbrachte beziehungsweise danach zu erbringende Betriebsratstätigkeit zugemutet werden kann. Wichtig wird das in Situationen, in denen das Gremiumsmitglied z. B. in der Frühschicht „normal“ arbeitet und in der Spätschicht am selben Tag eine BR-Sitzung hat. Da hier eine längere Arbeitszeit zu leisten wäre, als es nach dem ArbZG zulässig ist, kann sich der Interessenvertreter auf die Unzumutbarkeit eines derart langen Arbeitstags berufen und muss dann z. B. nicht in der Frühschicht arbeiten. Damit gilt der Schutzgedanke des ArbZG mittelbar auch für Betriebsräte.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)