20.04.2016

Geschäftsführung des Betriebsrats: 8 Fragen und Antworten

Die Geschäftsführung des Betriebsrats ist eine komplexe Aufgabe: Viele Aufgaben müssen rechtssicher bewältigt und die Arbeit vieler Betriebsratsmitglieder koordiniert werden. Die Grundlagen dafür liefert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Mit ihm haben Betriebsräte eine solide Grundlage, um ihre Arbeit zu organisieren.

Geschäftsführung des Betriebsrats

Wie werden Sitzungen des Betriebsrats organisiert?

Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Betriebsrats ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Wichtig ist, dass mit der Einladung auch die Tagesordnung bekannt gemacht werden muss Text (§ 29 BetrVG). Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich und finden in der Regel innerhalb der Arbeitszeit statt.

Wie werden Beschlüsse des Betriebsrats gefasst?

Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, das BetrVG bestimmt etwas anderes. Abgelehnt sind damit auch Anträge, wenn Stimmengleichheit besteht (§ 33 BetrVG). Eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder des Betriebsrats ist zulässig. Wenn die Hälfte der Betriebsratsmitglieder oder ein höherer Anteil anwesend ist, ist der Betriebsrat beschlussfähig. Damit Beschlüsse und deren Gültigkeit später nachvollzogen werden können, muss über jede Sitzung ein Protokoll inklusive Anwesenheitsliste erstellt und archiviert werden (§ 34 BetrVG).

Wie können nicht vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder ihrem Amt nachkommen?

Für die Betriebsratstätigkeit ist ein Arbeitnehmer im „erforderlichen Umfang“ von seinen Aufgaben zu befreien. Findet die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit statt, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, für die geleistete Zeit von der Arbeit freigestellt zu werden (§ 37 BetrVG). Erreicht die Zahl der Arbeitnehmer 200, sind Betriebsratsmitglieder komplett von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 38 BetrVG).

Wie erfolgt die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern konkret?

In der Regel sind Betriebsratsmitglieder verpflichtet, sich vom Arbeitgeber abzumelden, wenn sie während ihrer Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen. Diese Mitteilung muss auch die voraussichtliche Dauer enthalten, damit der Arbeitgeber Gelegenheit hat, die Arbeit neu zu organisieren, um den Arbeitsausfall überbrücken zu können.

Welche Ansprüche haben Betriebsratsmitglieder auf Weiterbildung?

Sofern bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für die Arbeit des Betriebsrats notwendige Kenntnisse vermittelt werden, werden die Betriebsratsmitglieder von ihren Aufgaben befreit. Die Kosten für diese Weiterbildungen trägt der Arbeitgeber.

Welche Kosten trägt der Arbeitgeber noch?

Auch hier kommt wieder die Formulierung „erforderlicher Umfang“ (§ 40 BetrVG): Der Arbeitgeber hat im erforderlichen Umfang Räume, IT und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich gehört dazu auch ein Internetzugang. Auch sonst hat er alle Kosten, die der Betriebsrat für die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten – z.B. Kosten für Anwälte und Gutachter – verursacht, zu übernehmen.

Wie kann der Betriebsrat die Beratung von Mitarbeitern organisieren?

Um Mitarbeitern die Kontaktaufnahme zum Betriebsrat zu ermöglichen, kann er Sprechstunden anbieten. Die Zeit und der Ort sind dabei mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Arbeitnehmern muss ermöglicht werden, diese Sprechstunden wahrzunehmen. Dabei darf ihnen das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden (§ 39 BetrVG).

Wie organisieren sich große Betriebsräte?

Grundsätzlich wird die Geschäftsführung des Betriebsrats vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ausgeübt. Beide werden gemäß § 26 BetrVG von den Betriebsratsmitgliedern gewählt. Um den Betriebsrat bei wachsender Größe arbeitsfähig zu halten, wird bei neun oder mehr Betriebsratsmitgliedern die Geschäftsführung des Betriebsrats durch einen Betriebsausschuss geführt (§ 27 BetrVG). Weitere Erweiterungen kann der Betriebsrat vornehmen, indem er Ausschüsse (§ 28 BetrVG) und Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG) bildet.

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Autor*in: Redaktion Mitbestimmung