Zustimmungsverweigerung zur Einstellung in Leiharbeit
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Mitbestimmung
Mitbestimmung
Zustimmungsverweigerung zur Einstellung in Leiharbeit
Will der Arbeitgeber einen Leiharbeiter engagieren, handelt es sich dabei grundsätzlich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. D. h. er benötigt die Zustimmung des Betriebsrats. In bestimmten Fällen kann dieser seine Zustimmung verweigern, z. B. wenn eine erforderliche interne Stellenausschreibung unterblieben ist, der Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt werden soll oder keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
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