09.11.2023

Dank Betriebsrat: Weihnachtsfeier ohne Stress

Die Vorweihnachtszeit ist nicht nur die Zeit der Vorfreude, sondern leider auch der Konflikte: Vom Urlaubsanspruch über Weihnachtsgeschenke bis hin zum angeblich ungebührlichen Verhalten bei der Weihnachtsfeier – Anlässe für Streit gibt es genügend. Wir geben Antworten auf häufige Fragen.

Betriebsrat Weihnachtsfeier

Mitbestimmung. In den meisten Betrieben ist die Weihnachtsfeier ein Höhepunkt des Jahres. Sie bringt aber auch viele Fragen oder Konflikte mit sich.

Geschenk für abwesende Mitarbeiter?

Oft werden auf der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt. Und immer wieder möchten auch Arbeitnehmer ein Geschenk, die bei der Weihnachtsfeier nicht anwesend waren. Hier gibt es allerdings kein Recht auf Gleichbehandlung, auch nicht für erkrankte Mitarbeiter. Jedoch kann es nicht im Sinne des Arbeitgebers sein, Arbeitnehmer zu frustrieren: Schließlich ist das Geschenk keine Belohnung für die Anwesenheit bei der Weihnachtsfeier, sondern für das Engagement. Ermutigen Sie den Arbeitgeber, hier kulant zu sein (ArbG Köln vom 09.10.2013, 3 Ca 1819/13).

Weihnachtsfeier trotz Freistellung?

Sofern ein Arbeitsverhältnis besteht, dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht von Weihnachtsfeiern ausgeschlossen werden. Auch freigestellte Arbeitnehmer, die nicht mehr im Betrieb präsent sind, müssen eingeladen werden (ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017, Az. 8 Ca 5233/16).

Arbeitszeit oder nicht?

Manche Arbeitnehmer wollen von Weihnachtsfeiern doppelt profitieren: Eine schöne Zeit haben und diese als Arbeitszeit anrechnen lassen. Das kann klappen, muss aber nicht. Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, wird die Zeit in keiner Stundenabrechnung auftauchen.
  • Findet sie während der regulären Arbeitszeit im Betrieb statt, ist es Arbeitszeit.

Eine gute Nachricht für Feiermuffel: Sie können weder innerhalb noch außerhalb der Arbeitszeit zur Teilnahme an Feiern gezwungen werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, kann der Arbeitnehmer einfach wegbleiben. Im anderen Fall muss er zwar nicht mitfeiern – er darf aber auch nicht einfach nach Hause gehen, sondern muss weiterarbeiten. Wenn der Arbeitsplatz allerdings von Feiernden blockiert und die Arbeit auch an keinem anderen Platz möglich ist, kann der Arbeitnehmer nach Hause gehen, ohne dass der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder Urlaubstage reduzieren darf.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist nicht zur Weihnachtsfeier verpflichtet

Gibt es bei Ihnen keine Weihnachtsfeier? Tatsächlich sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine solche auszurichten.

Freibrief für Fehlverhalten?

Wenn Alkohol im Spiel ist, kennen manche Arbeitnehmer keine Grenzen. Und so mancher muss anschließend die Konsequenzen tragen. Beleidigende Äußerungen können schlimmstenfalls zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterführung nicht mehr zuzumuten ist. Allerdings muss es der Arbeitnehmer dafür schon sehr wild getrieben haben. Hier kommt es auch auf den generellen Umgangston im Betrieb an. Sind unflätige Ausdrücke nicht unüblich, können sie nicht plötzlich bei der Weihnachtsfeier ein Kündigungsgrund sein. Die Richter schauen sich jeweils die besonderen Umstände an und berücksichtigen dabei auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit (LAG Hamm vom 30.06.2004, 18 Sa 836/04).

Ausnahmen: Leiharbeitnehmer und Notdienste

Grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eingeladen werden – das gilt allerdings nicht für Leiharbeitnehmer. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, kann der Arbeitgeber in begründeten Fällen bestimmte Arbeitnehmer von der Einladung ausnehmen. Dies betrifft z.B. Arbeitnehmer, die in Notdiensten gebraucht werden. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten sich in solchen Fällen absprechen und bei den betroffenen Arbeitnehmern auf Freiwilligkeit setzen, um nicht den Anschein von Mobbing oder Diskriminierung zu erwecken.

Gut versichert?

Passiert während der betrieblichen Arbeitszeit ein Unfall, ist der Arbeitnehmer unfallversichert und kann auf zusätzliche Leistungen für seine Gesundung hoffen. Während der Weihnachtsfeier genießen Arbeitnehmer diesen Versicherungsschutz ebenfalls, sofern einige Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Feier muss allen Arbeitnehmern offenstehen. Feiert nur die Organisationseinheit – also Abteilung – muss sie allen Arbeitnehmern dieser Organisationseinheit offenstehen.
  • Wichtig ist auch, dass eine Führungskraft teilnimmt. Damit erhält die Weihnachtsfeier ihren offiziellen Charakter. Feiern Arbeitnehmer privat im Betrieb, besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf den Heimweg (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 19/14 R).

Arbeitszeiten rund um die Feiertage

Sofern es keine abweichenden Regeln aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen gibt, gelten für Arbeitnehmer folgende Regelungen:

Datum Wochentag Feiertag oder Arbeitstag?
24.12.2019 Dienstag Arbeitstag
25.12.2019 Mittwoch Feiertag
26.12.2019 Donnerstag Feiertag
27.12.2019 Freitag Arbeitstag
28.12.2019 Samstag Frei bei 5-Tage-Woche
29.12.2019 Sonntag Frei
30.12.2019 Montag Arbeitstag
31.12.2019 Dienstag Arbeitstag
01.01.2020 Mittwoch Feiertag

Muss an Feiertagen aus betrieblicher Notwendigkeit gearbeitet werden, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Allerdings enthalten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oft gesonderte Regelungen.

Fotografieren und filmen erlaubt?

Grundsätzlich ist fotografieren und filmen auf Weihnachtsfeiern erlaubt, sofern die Aufnahmen keiner größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. So ist die begrenzte Verbreitung über das Firmen-Intranet vom Kunsturheberrecht (KUG) gedeckt. Auch nach DSGVO ist anzunehmen, dass der Betrieb ein berechtigtes Interesse daran hat, Aufnahmen von der Weihnachtsfeier betriebsintern zu verteilen. Ist der Personenkreis unbegrenzt, wie z.B. auf einer Website oder in den Sozialen Netzwerken, dürfen die Aufnahmen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Beteiligten veröffentlicht werden. Doch meist haben die Arbeitgeber vorher über die betriebsinternen Medien über ihre Absicht, Filme und Fotografien zu erstellen und später zu nutzen, informiert. Haben sie sich außerdem vor der Weihnachtsfeier das Einverständnis per Unterschrift geben lassen (z.B. per Liste am Eingang), wird es für Arbeitnehmer schwierig, die am Tag danach nicht mehr mit ihren Feierfotos einverstanden sind.

Steuern auf Weihnachtsgeschenke?

Arbeitnehmer sind es gewohnt, dass zwischen Brutto und Netto ein gewaltiger Unterschied besteht. Doch wenn sie sogar Weihnachtsgeschenke versteuern müssen, sorgt das für Ärger. Wird z.B. auf der Weihnachtsfeier ein Gewinn im Wert von 500 Euro verlost, muss der Gewinner den geldwerten Vorteil versteuern. Empfehlen Sie betroffenen Arbeitnehmern, den Abzug von der Personalabteilung prüfen zu lassen. Denn generell versuchen Arbeitgeber eine Besteuerung zu vermeiden. Vielleicht ist der Abzug ja ein Versehen?

Autor*in: Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)