20.04.2016

Mitbestimmung: 10 Fragen und Antworten

Mit der Mitbestimmung hat der Betriebsrat ein wichtiges Instrument zur Verfügung, das er zur Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen nutzen kann. Denn mitbestimmungspflichtige Entscheidungen des Arbeitgebers werden nur wirksam, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung gegeben hat. Gibt er sie nicht, kann nur die Einigungsstelle die Entscheidung gegen den Betriebsrat durchsetzen. Wichtige Arbeitsfelder für die Mitbestimmung sind:

Arbeitnehmerinteressen

Mitbestimmung bei Ordnung und Verhalten

Immer dann, wenn mit Maßnahmen die allgemeine Ordnung im Betrieb, das Verhalten von Arbeitnehmern insgesamt oder Arbeitnehmergruppen geregelt werden sollen, darf der Betriebsrat mitbestimmen. Beispiele dafür sind Arbeitskleidung, Alkohol- und Rauchverbote, Torkontrollen und Krankengespräche.

Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Pausen

Meist sind bei diesen Themen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie Tarifverträge gültig. Soweit Regelungsbedarf besteht, kann der Betriebsrat mitbestimmen, z.B. beim Ausgleich für Nachtarbeit oder bei Entgeltzuschlägen.

Mitbestimmung rund um den Urlaub

Wenn allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne festgelegt sind, greift die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Können sich die beteiligten Arbeitnehmer nicht einigen, besteht auch Mitbestimmung hinsichtlich der zeitlichen Lage und der Erteilung des Urlaubs an bestimmte Arbeitnehmer.

Mitbestimmung bei der Überwachung von Arbeitnehmern

Das Mitbestimmungsrecht bei Überwachungsanlagen soll helfen, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen. Die Überwachung soll dabei auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ohne Wissen des Betriebsrats dürfen keine technischen Einrichtungen zur Überwachung installiert werden. Dazu gehören natürlich Filmkameras, aber auch automatisierte Zeiterfassungsgeräte und Fahrtenschreiber, sofern sie zur Kontrolle verwendet werden.

Mitbestimmung beim Arbeits- und Unfallschutz

Das Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Unfallschutz ist sehr weitgehend. Es betrifft gesetzlich vorgeschriebene Regelungen, zu deren Umsetzung der Arbeitgeber verpflichtet ist. Diese Umsetzung kontrolliert der Betriebsrat und bestimmt bei der Konkretisierung der Regelungen und der Umsetzung mit. Beispiele für die Mitbestimmung des Betriebsrats sind:

  • Umsetzung der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
  • Die menschengerechte Gestaltung von Arbeit und Arbeitsplätzen
  • Umsetzung des Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetzes
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Genossenschaften

Mitbestimmung rund um Sozialeinrichtungen des Betriebs

Der Betriebsrat darf bei der Errichtung, Änderung oder Schließung einer Kantine oder eines Betriebskindergartens nicht mitreden. Aber er hat Mitbestimmungsrechte bei der Organisation der Einrichtung (mitbestimmungspflichtige Geschäftsordnung) sowie bei der Verwaltung.

Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

Der Betriebsrat soll laut Betriebsverfassungsgesetz durch sein Mitbestimmungsrecht die Arbeitnehmer vor einseitiger und willkürlicher Lohnfestlegung schützen. Dies geschieht meist schon durch Tarifverträge, der Betriebsrat bestimmt aber bei wichtigen Einzelheiten mit, z.B. bei Provisionen, Erschwerniszulagen, Übernahmen von Fahrtkosten und vieles mehr.

Mitbestimmung beim betrieblichen Vorschlagwesen

Will der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über ein betriebliches Vorschlagwesen zu Verbesserungsvorschlägen animieren, bestimmt der Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz mit. Dies betrifft schon die Einführung, die Auswahl des begünstigten Personenkreises und auch das grundsätzliche Verfahren und die Beurteilungen.

Mitbestimmungsgesetz für Aufsichtsräte

Das Mitbestimmungsgesetz gewährleistet und regelt die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Anwendung findet das Mitbestimmungsgesetz bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern.

Verhältnis Gewerkschaft und Betriebsrat

Sowohl Betriebsräte als auch Gewerkschaften vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, aber in unterschiedlicher Weise. So agiert der Betriebsrat innerhalb des Unternehmens, seine Gestaltungsfreiheit endet bei den Tarifverträgen, die die Gewerkschaft unternehmensübergreifend gestaltet hat. Dabei können Betriebsräte und Gewerkschaften auch innerhalb von Unternehmen eng zusammenarbeiten. So dürfen Gewerkschaftsvertreter nach Unterrichtung des Arbeitgebers Betriebe betreten und an Betriebsratssitzungen bzw. Betriebsversammlungen teilnehmen.

Autor*in: Redaktion Mitbestimmung