Social Media und Arbeitsrecht gratis

Social Media und Arbeitsrecht

Social Media und Arbeitsrecht gratis
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In diesem Handout zu einem Online-Seminar von Betriebsrat kompakt erfahren Sie, wann der Betriebsrat bei Social Media mitbestimmt, was Social-Media-Richtlinien regeln sollten und wie Sie die Kollegen am besten beraten.

Social Media gehören für fast alle von uns zum Alltag: Wir stellen Bilder und Texte auf Facebook ein, posten bei Instagram und twittern, was das Zeug hält. Das kann unter Umständen auch arbeitsrechtlich bedeutsam werden – und zwar zumindest dann, wenn Beschäftigte Posts bezüglich ihres Jobs oder ihres Chefs absetzen, insbesondere, wenn diese negativ sind. Doch auch schädliche Äußerungen und abfällige, vielleicht sogar beleidigende Einträge in Bezug auf Konkurrenten des Arbeitgebers oder Kunden können zu einer erheblichen Rufschädigung des Arbeitgebers führen. Deshalb stellt sich die rechtliche Frage, welchen Einfluss der Chef auf das Nutzungsverhalten in Sachen Social Media seiner Mitarbeiter nehmen darf.

  • Facebook: Welche Posts zur Kündigung führen können
  • Grundsätze zu erlaubten bzw. nicht erlaubten Postings
  • Interessenabwägung: Meinungsfreiheit vs. Rechte des Arbeitgebers
  • Grundsatz: Erst abmahnen, dann kündigen
  • Beleidigungen rechtfertigen grundsätzlich Kündigung
  • Größe des Leserkreises ist von Bedeutung
  • Azubis haben keine Narrenfreiheit
  • „Liken“ kann arbeitsrechtliche Folgen haben
  • Auch Posts während einer Krankheit sind arbeitsrechtlich relevant
  • Verstöße gegen Treue- und Loyalitätspflichten
  • Hetze auf Facebook kann Kündigungsgrund sein
  • Wie weit geht die Meinungsfreiheit?
  • Die Feinheiten machen den Unterschied
  • Auch Geschäftsgeheimnisse sind geschützt
  • Facebook: Veröffentlichen von Fotos problematisch
  • So kann der Betriebsrat bei Facebookseiten mitbestimmen
  • Grenzen der Mitbestimmung
  • Administratoren müssen einzelne Beiträge zuordnen können
  • Kundenkommentare müssen geprüft werden
  • Teilnahme an Unternehmensfilmen: BAG-Urteil
  • Social-Media-Guidelines: Entscheidung über das „Ob“ obliegt dem Arbeitgeber
  • Wann Inhalte der Guidelines mitbestimmungspflichtig sind
  • Mehrere Mitbestimmungsrechte können greifen
  • Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
    Nr. 1 BetrVG
  • Eckpunkte von Social-Media-Guidelines

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