Sonderkündigungsschutz nur bei ordentlicher Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung hat die Personalvertretung ein Recht auf Mitwirkung (§ 79 Abs. 1 BPersVG). Das heißt, dass Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen eine Kündigung erst aussprechen dürfen, nachdem der Personalrat die Möglichkeit erhalten hat, Einwendungen gegen die Kündigung auszusprechen. Eine ordentliche Kündigung ohne ... mehr