28.09.2023

Betriebsratsmitglied und Schichtarbeit

Mit der Arbeitszeit und dem Betriebsratsamt ist es so eine Sache: Denn eigentlich ist diese Tätigkeit ja nach dem BetrVG als Ehrenamt auszuüben. Deshalb ist die Betriebsratsarbeit streng genommen keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Sie wird aber genauso behandelt. Das heißt, alle wichtigen Vorgaben des ArbZG gelten auch für die Gremiumstätigkeit.

Betriebsrat Schichtarbeit

Geschäftsführung Betriebsrat. Gerade im Hinblick auf Nachtarbeit gibt es einige Besonderheiten für Betriebsratsmitglieder. So ist mittlerweile gerichtlich anerkannt, dass die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung wie Arbeitszeit zu bewerten ist. Das heißt aber auch, dass vor der Sitzung die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten ist. Damit haben Mitglieder des Gremiums das Recht, ihre Nachtschicht früher zu beenden, wenn am nächsten Vormittag eine Sitzung anberaumt ist. Dies ist mittlerweile gerichtlich geklärt (BAG, Urteil vom 18.1.2017, Az.: 8 AZR 736/15).

Auch Betriebsrats-Mitglieder erhalten Zuschläge für Nachtarbeit

Mitglieder des Betriebsrats dürfen durch ihre Tätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Deshalb muss ihr Entgelt auch dem entsprechen, was vergleichbare Arbeitnehmer verdienen. Das bestimmt § 37 Abs. 4 BetrVG. Dies bezieht sich auch auf Zuschläge für Nachtarbeit, selbst wenn das Gremiumsmitglied gar keine bzw. weniger Nachtarbeit leistete. Dies entschied das LAG Köln bereits vor einigen Jahren (LAG Köln, Urteil vom 19.2.2013, Az.: 12 Sa 682/13). Darum ging es: Der Kläger war in Vollzeit in der Logistiksparte eines Möbelhauses tätig. In dieser Abteilung begann die Arbeitszeit spätestens um 4 Uhr morgens. Zu so früher Stunde hätte er sich jedoch kaum um die Kollegen und ihre Anliegen kümmern können. Daher entschieden Geschäftsleitung und Gremium gemeinsam, dass der Arbeitnehmer täglich 3,5 Stunden für die Betriebsratstätigkeit freigestellt wird. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn auf 6 Uhr verlegt, damit er für die Kontaktaufnahme der Mitarbeiter besser erreichbar ist. Durch die Verlegung entgingen ihm Nachtzuschläge, die er aufgrund seiner Arbeit in der Nachtschicht bisher bekommen hatte. Das LAG Köln machte klar, dass das BR-Mitglied Anspruch auf die entgangenen Zuschläge für die Zeit von 4 bis 6 Uhr hat. Denn der Beschäftigte müsse so gestellt werden wie die vergleichbaren Arbeitnehmer. Und diese erhielten die Zuschläge. Da der Kläger ohne die Betriebsratstätigkeit auch nachts gearbeitet hätte, steht ihm das zusätzliche Entgelt auch ohne Nachtarbeit zu, so das LAG.

Versteuerung der Nachtarbeitszuschläge kann Benachteiligung sein

Somit wäre die Frage des Anspruchs auf Zuschläge wegen der Nachtarbeit geklärt. Doch damit ist es noch nicht getan, denn entscheidend ist auch, ob diese Zuschläge von BR-Mitgliedern versteuert werden müssen oder nicht. Auch hierzu gibt es eine Entscheidung, nämlich vom LAG Hessen (Beschluss vom 10.3.2014, Az.: 16 TaBV 197/13). Die Richter stellten klar, dass ein Mitglied des Gremiums unzulässig benachteiligt wird, wenn es die Zuschläge zur Nachtarbeit versteuern muss, die „normalen“ Arbeitnehmer des Betriebs die Zuschläge jedoch steuerfrei erhalten.

Mehrarbeit wird bei Betriebsrats-Mitgliedern nur im Ausnahmefall vergütet

Das BetrVG trifft in § 37 BetrVG klare Regelungen zur Tätigkeit des Betriebsrats: Grundsätzlich soll die Tätigkeit für das Gremium während der normalen Arbeitszeit stattfinden. Dann wird sie selbstverständlich auch ganz normal bezahlt. Falls ein Einsatz für den Betriebsrat außerhalb der regulären Arbeitszeit erforderlich wird, bekommen die Gremiumsmitglieder einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt konkret, für die zusätzlich geleisteten Zeiten außerhalb des normalen Arbeitstages erhalten die Arbeitnehmervertreter kein Geld, sondern sie können diese Stunden dann freinehmen, um ihre Mehrarbeit auszugleichen.

Expertentipp: Freizeitausgleich innerhalb vier Wochen

Der Freizeitausgleich für außerhalb der normalen Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit muss innerhalb eines Monats erfolgen. Geschieht dies nicht, wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit. Das heißt, wenn die Stunden innerhalb von vier Wochen nicht abgebaut werden können, werden sie bezahlt und gelten dann dadurch als ausgeglichen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)