17.04.2019

Freigestellter Betriebsrat: Stillstand bei der Vergütung

Langjährig freigestellte Betriebsratsmitglieder kennen das Problem: Sie profitieren zwar von der tariflichen Lohnentwicklung, doch bleibt dies oft weit hinter dem Einkommen zurück, das sie ohne eine Betriebsratstätigkeit etwa durch Beförderungen oder einen Zuwachs an Verantwortung haben könnten. Selbst wenn vergleichbare Arbeitnehmer definiert sind, partizipieren freigestellte Betriebsräte nicht an jeder Gehaltsentwicklung.

Betriebsrat Vergütung

Geschäftsführung Betriebsrat. Eigentlich gibt es gesetzlich klare Vorgaben zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. So ist zum Start der Freistellung klar, dass der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsentgelt fortzahlen muss. Doch bei der weiteren Lohnentwicklung wird es schwierig: Es ist zwar eindeutig definiert, dass sich die Vergütung so entwickeln muss, als hätte der freigestellte Arbeitnehmervertreter keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt. Doch was heißt das konkret? Über die Messlatte wird häufig gestritten. Ein Risiko für freigestellte Betriebsräte ist einerseits, dass die Vergütung niedriger ausfällt als in einer Laufbahn ohne Betriebsratstätigkeit. Aber auch eine zu hohe Vergütung birgt Risiken, da sie den Vorwurf der Einflussnahme durch den Arbeitgeber einbringen kann.

Vergleichbare Arbeitnehmer als Maßstab

Zur Vermeidung dieser Risiken lokalisieren Betriebsrat und Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer, die keine Betriebsratstätigkeit ausüben (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Sind diese in einer Regelungsabrede definiert, kann deren Vergütungsentwicklung als Maßstab für die Entwicklung der Freigestellten genutzt werden. Das Problem ist allerdings, dass die Zahl der vergleichbaren Mitarbeiter oft gering ist. Scheiden diese aus dem Betrieb aus, fällt der Maßstab für das Wachstum der Vergütung weg. Achten Sie deshalb bei Ausscheiden von vergleichbaren Arbeitnehmern darauf, dass neue in die Regelungsabrede aufgenommen werden.

Hinweis: Vorsicht bei Überstunden-Pauschalen

Unzulässig sind regelmäßige pauschalisierte Mehrarbeitsvergütungen für Betriebsratsmitglieder. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen regelmäßig Mehrarbeit leisten müssen. In der Regel sollen Überstunden für Betriebsratsarbeit durch einen Freizeitausgleich und nur in Ausnahmefällen durch Vergütung entgolten werden. Der Grund: Da das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist, lassen sich regelmäßige Vergütungen damit nicht in Einklang bringen.

Auf die betriebsübliche Vergütung achten

Nicht jede Vergütungsentwicklung wird berücksichtigt, sondern nur die „betriebsübliche“. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Gegebenheiten in beruflicher Hinsicht genommen haben. Macht einer von mehreren vergleichbaren Beschäftigten also eine steile Karriere, muss dies noch nicht heißen, dass das Betriebsratsmitglied an der entsprechenden Gehaltsentwicklung partizipiert. Vielmehr muss die Laufbahn so typisch sein, dass zumindest in der überwiegenden Zahl vergleichbarer Fälle mit der jeweiligen Entwicklung zu rechnen ist.

Durch die Vergütung auf Augenhöhe?

Bereits im Mittelstand sind Betriebsratsmitglieder mit oft komplexen und herausfordernden Aufgaben betraut. Ihre Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite verdienen oft ein Vielfaches von dem, was sie erhalten. Häufig wird deshalb argumentiert, dass Betriebsratsmitglieder nicht auf Augenhöhe verhandeln könnten. Doch ist es oft nicht möglich, dieses Ziel mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren. Bei einer Compliance-Überprüfung drohen dem Arbeitgeber angesichts einer nicht gesetzeskonformen Betriebsratsvergütung erhebliche Strafbarkeitsrisiken. So kommt eine Strafbarkeit wegen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern und Untreue in Betracht. Werden begünstigende Zahlungen in der Steuererklärung als Betriebsausgaben deklariert, droht darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.

Vorsicht, Begünstigung!

Ein freigestelltes Gremiumsmitglied kann nicht argumentieren, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer durch die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nun mehr verdient und ihm deshalb die gleiche Vergütung zustehe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Betreffenden, hätte er nicht das Betriebsratsamt übernommen, die höherwertigen Tätigkeiten üblicherweise hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Es reicht nicht aus zu argumentieren, dass ein bestimmter vergleichbarer Arbeitnehmer eine bestimmte Gehaltsentwicklung genommen hat (BAG, Urteil v. 4.11 2015, Az.: 7 AZR 972/13).

Recht: Aufhebungsvertrag für Betriebsrat

Keine Begünstigung stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem „goldenen Handschlag“ für Betriebsratsmitglieder dar. Diese dürfen sich ihre Sonderkündigungsrechte durchaus mit einer hohen Abfindung „abkaufen“ lassen (BAG, Urteil vom 21.03.2018, 7 AZR 590/16).

Autor*in: Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)