27.02.2023

Ehrenamt Betriebsrat: Keine Nachteile, keine Vergünstigungen

Den meisten Betriebsratsmitgliedern ist klar, dass sie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen. Daraus resultieren unter anderem der Kündigungsschutz sowie der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit. Doch vielen ist nicht bewusst, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist, das auch ein Begünstigungsverbot mit sich bringt.

Vorteilsannnahme Betriebsrat

Geschäftsführung Betriebsrat. Die gute Nachricht ist, dass ein Betriebsratsmitglied für seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht benachteiligt werden darf. Doch § 37 BetrVG konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz soweit, dass Betriebsratsmitglieder auch nicht begünstigt werden dürfen. Damit soll deren Unabhängigkeit gesichert werden. Folgerichtig sind Zahlungen an Betriebsratsmitglieder – z.B. in Form von Sitzungsgeldern oder pauschalen Aufwandsentschädigungen – unzulässig. Dies gilt auch für versteckte Vergünstigungen wie etwa eine Erhöhung des Arbeitsentgelts über das vergleichbarer Arbeitnehmer hinaus oder überdurchschnittlich schnelle Beförderungen.

Keine Vergütung für Einsatz in der Freizeit

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, wofür der Arbeitgeber die Mitglieder des Betriebsrats freistellen und das Entgelt fortzahlen muss. Dass Betriebsratstätigkeit aber keine Arbeitszeit ist, merken viele Betriebsratsmitglieder erst dann, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit ihren Aufgaben nachgehen. In diesem Fall handelt es sich um ein „freiwilliges Freizeitopfer“. Entsprechend besteht für den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht (BAG, Urteil vom 19.03.2014, 7 AZR 480/12). Die einzige Ausnahme von diesem Prinzip gilt dann, wenn das Betriebsratsmitglied aus betrieblich veranlassten Gründen (z.B. weil es in der Nachtschicht arbeitet) seinen Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit nachgehen muss.

Hinweis: Vorteilsannahme ist keine Straftat

Betriebsräte, die eine Begünstigung annehmen, können sich nicht im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbar machen. Je nach Einzelfall kann es jedoch als Anstiftung oder Beihilfe zur Tat im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbar sein, wenn sie Begünstigungen einfordern oder sich damit einverstanden erklären.

Kein Ausgleich für Arbeit im Urlaub

Ein Betriebsratsmitglied kann auch keine Fortzahlung verlangen, wenn es Betriebsratstätigkeiten während seines Urlaubs ausübt. Denn mit dem Urlaubsantritt gilt ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich als „verhindert“. Das Betriebsratsmitglied kann diese Verhinderung zwar durch eine Information an den Betriebsratsvorsitzenden vorübergehend aufheben. Eine Unterbrechung des Urlaubs, die Ansprüche an den Arbeitgeber zur Folge haben könnte, bedeutet dies nicht. Auch hier übt das Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit in der Freizeit aus – als wirkliches Ehrenamt, ohne daraus Ansprüche ableiten zu können (z.B. ArbG Cottbus, Urteil vom 15.08.2012, 2 Ca 147/12).

Vergütung für Freigestellte richtet sich nach vergleichbaren Kollegen

Wenn neu gewählte Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, sollte unmittelbar die Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer bestimmt werden. Mit Hilfe dieser kann ermittelt werden, ob das Betriebsratsmitglied benachteiligt oder begünstigt wird. Ist keine solche vergleichbare Arbeitnehmergruppe zu finden, muss eine fiktive Entwicklung der Karriere angenommen werden.

Keine technische Gleichstellung

Betriebsräte haben auch keinen Anspruch auf besondere technische Möglichkeiten. So stellen sich viele Betriebsräte vor, dass ihre Informationen über einen LED-Bildschirm verbreitet werden können. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass dies gegen den Willen des Arbeitgebers nicht möglich ist. So hatte der Betriebsrat eines Betriebes auf Bereitstellung solcher LED-Bildschirme geklagt, da dies eine bessere grafische Darstellung und eine schnellere Aktualisierung ermöglichen würde. Dies sahen die Richter anders: die Vorteile ergäben sich durch die Nutzung des PCs und der Software, nicht durch das Ausgabegerät. Auch der Hinweis, dass der Arbeitgeber ja selbst bereits solche LED-Bildschirme nutze, fruchtete nichts. Ein Betriebsrat könne keine „Gleichstellung“ mit dem Arbeitgeber verlangen (AZ: 16 TaBV 176/16).

Autor*in: Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)