05.10.2017

Was kommt nach dem Ende des Betriebsratsamts?

Jetzt ist die Zeit, in der sich amtierende Arbeitnehmervertreter die Frage stellen, ob sie im nächsten Frühjahr wieder antreten wollen. Manchmal ist es an der Zeit, sein ehrenamtliches Engagement zu beenden und wieder den Weg zurück zu finden. Dann beginnt zumindest für freigestellte Betriebsräte eine Phase der beruflichen Neuorientierung.

Betriebsrat Ende der Amtszeit

Betriebsratswahl. Die Anforderungen an das Betriebsratsamt steigen seit Jahren: Die immer schnelleren Veränderungen unserer Arbeitswelt gehen einher mit dem Rückgang der Flächentarifverträge. Die Konsequenz: Immer mehr komplexe Themen müssen auf betrieblicher Ebene geregelt werden. Somit erwerben Betriebsratsmitglieder während ihres Ehrenamts viele wichtige Kompetenzen und Fähigkeiten in unterschiedlichen Bereichen und bringen so beste Voraussetzungen für eine gute berufliche Perspektive mit. Doch dazu kommt es häufig nicht: In den meisten Unternehmen fehlt es an Konzepten zur Reintegration von ehemaligen Arbeitnehmervertretern – man weiß schlicht nicht, wohin mit ihnen. Deshalb ist es ratsam, sich selbst frühzeitig Gedanken über neue Aufgaben zu machen. Außerdem sollten Sie möglichst früh das Gespräch mit der Personalabteilung suchen.

Gesetzliches Benachteiligungsverbot

Die rechtliche Situation ist eindeutig: Sowohl freigestellte als auch nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen während und bis zu einem Jahr nach Beendigung ihrer Tätigkeit weder hinsichtlich des Entgelts noch ihrer beruflichen Tätigkeit schlechtergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer, die kein Betriebsratsamt ausüben (§ 37 Abs. 4, 5 BetrVG). Der berufliche Entwicklungsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG beinhaltet, dass Sie während des ersten Jahres nach dem Ende Ihrer Amtszeit nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, die nicht wenigstens der Arbeit entsprechen, die Sie vor Ihrem Ehrenamt ausgeübt haben. Ein Anspruch auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit entsteht dann, wenn ein vergleichbarer Arbeitnehmer (s. Definition) eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen bekommt.

Definition Vergleichbarer Arbeitnehmer

Ein vergleichbarer Arbeitnehmer weist eine vergleichbare betriebsübliche Entwicklung auf. Dabei kann es sich z. B. um einen Kollegen aus derselben Abteilung handeln, der ein gleiches bzw. sehr ähnliches Aufgabenfeld hat.

Sie haben einen Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt

Es gibt Fälle, in denen sich der vergleichbare Arbeitnehmer im Gegensatz zum Betriebsratsmitglied seit Beginn von dessen Amtszeit weiter qualifiziert hat und die gestiegene Qualifikation Voraussetzung für die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit ist. Dann haben Sie zwar keinen Anspruch, ebenfalls diese höherwertige Tätigkeit auszuüben, aber darauf, das gleiche Arbeitsentgelt zu erhalten wie der vergleichbare Arbeitnehmer auf seiner besseren Position.

Hinweis: Anspruch auf Fortbildung und Qualifizierung

Freigestellte Betriebsräte dürfen vom Arbeitgeber nicht von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 4 BetrVG). Innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Freistellung ist ihnen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen.

Besonderer Schutz für „alte Hasen“

Waren Betriebsratsmitglieder mindestens drei Amtsperioden hintereinander freigestellt, erhöht sich der nachwirkende Entgelt- und Tätigkeitsschutz auf zwei Jahre (§ 38 Abs. 3 BetrVG). Das Nachholen der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung muss der Arbeitgeber in diesem Fall auch zwei Jahre lang nach dem Ende der Freistellung ermöglichen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 BetrVG). Das schließt die Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen mit ein.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)