Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst
Ein medizinischer Dienst muss in der Regel Gesundheitsdaten einer Person verarbeiten, wenn ein Gutachten erforderlich ist, das Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten ausräumen soll. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es sich bei der Person um einen Angestellten des Medizinischen Dienstes selbst handelt. Hier regelt Art. 9 Abs. 2 ... mehr