
Ruhestörungen: Auch zu später Stunde ist nicht die Polizei, sondern das Ordnungsamt zuständig!
Ist das Ordnungsamt zu später Stunde erreichbar, so fällt es in seine Zuständigkeit, Ruhestörungen zu bekämpfen, und nicht in die der Polizei (Urteil vom 28.01.2010, Az. 20 K 6419/08). mehr