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Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung: Tatbestand der Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit einer Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GewO) fallen unter § 146 GewO, Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes.

  • Ordnungswidrig handelt nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    • § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO (Betriebsbeginn)
    • § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 GewO (Betriebswechsel oder Betriebsausdehnung)
    • § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 GewO (Betriebsaufgabe)
    • § 14 Abs. 2 GewO (Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art)
    • Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 GewO (Erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach § 14 Abs. 1 GewO)
      eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
  • Ordnungswidrig handelt nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c GewO, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 GewO (Automatenaufstellung) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Keine Tateinheit besteht mit der Ordnungswidrigkeit der Schwarzarbeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d SchwarzArbG. Diese verdrängt die Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO vollständig.

Alternativen „nicht“, „nicht rechtzeitig“ Anzeige erstatten

Folgende Vorgänge sind nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig anzeigepflichtig:

  • Betriebsbeginn (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO),
  • Betriebsverlegung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO),
  • Wechsel des Gewerbegegenstands und Leistungsausdehnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO),
  • Betriebsaufgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO)

des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Diese Pflichten gelten auch für die in § 14 Abs. 2, 3 Satz 1 GewO oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 GewO bezeichneten Tätigkeiten.

Ordnungswidrig handelt daher, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1, oder § 14 Abs. 3 Satz 1 GewO vorgeschriebene Anzeige

  • nicht erstattet. In diesem Fall ist die Anzeige bis zur Entdeckung des wahren Sachverhalts durch das Gewerbeamt überhaupt nicht erstattet worden.
  • nicht rechtzeitig erstattet. In diesem Fall ist die Anzeige nicht gleichzeitig mit der Änderung des anzeigepflichtigen Sachverhalts, aber noch vor Entdeckung des Sachverhalts durch das Gewerbeamt erstattet worden. Hierzu gehört vor allem die sog. rückwirkende Gewerbeanzeige, bei der sich der Gewerbetreibende der Gewerbeüberwachung vorläufig entzieht, bis er beurteilen kann, ob sich der vorläufig nicht angezeigte Geschäftsbetrieb wirtschaftlich trägt und lohnt.

Inhalte dieser Rechtsgrundlage

  • Tatbestand der Ordnungswidrigkeit
    • Alternativen „nicht“, „nicht rechtzeitig“ Anzeige erstatten
    • Alternativen nicht „richtige“ oder „vollständige“ Anzeige
    • Tateinheit mehrerer Alternativen
    • Keine Tateinheit bei Schwarzarbeit
  • Höhe der Geldbuße
    • Zumessungsrichtlinien
    • Bußgeldkataloge
      1. Aufstellung und Aufbau
      2. Bußgeldkataloge im gerichtlichen Verfahren
      3. Sonst nur Zumessungsregeln verbindlich
    • Geldbuße und Zwangsgeld
  • Verwarnung mit Verwarnungsgeld
  • Verfolgungsverjährung
    • Verspätete oder unterlassene Gewerbeanzeige
    • Unterbrechen durch Anhörung
    • Unrichtige oder unvollständige Gewerbeanzeige
    • Unterbrechen durch Anhörung
  • Eintragung im Gewerbezentralregister (GZR)
    • Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • Ordnungswidrige Schwarzarbeit
  • Straftat
  • Ermittlung
  • Rechtsprechung zu § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO
  • Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d SchwarzArbG

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