Praxisbeispiel
Gewerbeamt
Gra­tis-Download: Rege­lun­gen über Auf­stel­len von Spielge­rä­ten und Sperrzeit zuläs­sig?
gratis

Gratis-Download: Regelungen über Aufstellen von Spielgeräten und Sperrzeit zulässig?

Praxisbeispiel
Gewerbeamt
Gra­tis-Download: Rege­lun­gen über Auf­stel­len von Spielge­rä­ten und Sperrzeit zuläs­sig?
gratis
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Sachverhalt:

Die „Bodo Umbach GmbH“ betreibt mit Erlaubnis nach § 33i GewO mehrere Spielhallen in der Stadt Vorderbrück. Am 26.08.2008 wurde der GmbH eine Erlaubnis für eine Spielhalle mit der Grundfläche von 174,46 m² in der Parkstraße erteilt. Mit Bescheid vom 21.12.2010 erhielt die GmbH Erlaubnisse für zwei Spielhallen in dem Gebäude Opernplatz 3 mit Grundflächen von 142,37 m² sowie 150,32 m². In der Spielhalle in der Parkstraße durften elf Geldspielgeräte aufgestellt werden, in den Spielhallen in dem Gebäude Opernplatz 3 jeweils zwölf Geldspielgeräte. In den Bescheiden wurde auf die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 SpielV hingewiesen, Sichtblenden zwischen den Geräten anzubringen.

Das auf den Glückspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) beruhende Spielhallengesetz des Bundeslands schränkt die Anzahl der zulässigerweise aufzustellenden Geldspielgeräte auf insgesamt acht ein. Außerdem verlangt der Glückspielstaatsvertrag, eine Spielhalle so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Es muss gewährleistet sein, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. Ist dies ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig.

Die „Bodo Umbach GmbH“ beantragt vor Ablauf der Übergangsregelungen Erlaubnisse nach dem Spielhallengesetz des Bundeslands, weigert sich jedoch, die vorgenannten Gestaltungsregelungen einzuhalten und die Anzahl der Geldspielgeräte zu reduzieren.

Zudem ist der Spielhallenbetreiber der Auffassung, dass hinsichtlich der Sperrzeiten nicht die in den Spielhallengesetzen genannten Zeiten zu beachten sind, sondern die in den Sperrzeitverordnungen aufgeführten Zeiten.

Fallfragen:

  1. Sind die Gewerbeämter berechtigt, auf der Grundlage der Spielhallengesetze Regelungen zur Gestaltung von Spielhallen zu treffen?
  2. Dürfen die Gewerbeämter verlangen, dass die Sperrzeiten für Spielhallen abweichend von den Sperrzeitverordnungen für Vergnügungsstätten auf der Grundlage der Spielhallengesetze festgesetzt werden?

Die Antwort auf diese Fragen und Hinweise auf die entsprechenden Gerichtsurteile finden Sie im Download.

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