Verkehrsordnungswidrigkeiten gerichtliche Entscheidung gratis

Gratis-Download: Verkehrsordnungswidrigkeiten – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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Wozu dient dieser Rechtsbehelf?

Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie (Artikel 19 Abs. 4 Satz 1, 2 GG) schreibt eine durchgehende gerichtliche Überprüfbarkeit von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde auch im Bußgeldverfahren vor. Dazu dient als allgemeiner Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG). Der Einspruch ist als spezieller Rechtsbehelf auf den Bußgeldbescheid beschränkt (§ 67 OWiG).

Verkehrsordnungswidrigkeiten: Maßnahmen

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde mit selbstständiger Bedeutung statthaft (§ 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Hierzu gehören

  • der Kostenbescheid gegen den Fahrzeughalter nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen eines Halte- und Parkverstoßes (§ 25a Abs. 3 Satz 1 OWiG),
  • die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid als unzulässig
    (§ 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
  • die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 52 Abs. 2 Satz 3
    OWiG),
  • die Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht (§ 147 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) oder
  • die Zurückweisung eines Rechtsanwalts als Verteidiger (§ 146a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Unanfechtbare Maßnahmen

Unanfechtbar sind jedoch alle Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbstständige Bedeutung haben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG) wie etwa die Ladung zu einer Zeugenvernehmung.

Anfechtbare Maßnahmen

Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 108 i.V.m. § 62 OWiG auch gegen Kostenentscheidungen statthaft. Anfechtbar sind aufgrund dieser Bestimmung der

  • selbstständige Kostenbescheid (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), der auf Antrag des Betroffenen zu erlassen ist, wenn die Gemeinde nach zulässigem Einspruch einen Bußgeldbescheid zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG) und das Bußgeldverfahren einstellt (§ 170 Abs. 2 Satz 1 OWiG),
  • Kostenfestsetzungsbescheid (§§ 106, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG), der in diesem Fall ebenfalls auf Antrag des Betroffenen zu erlassen ist und in der Regel die Gebühren und Auslagen des vom Betroffenen als Verteidiger beauftragten Rechtsanwalts betrifft,
  • Ansatz der Gebühren im Bußgeldbescheid (§§ 107 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG), wenn sie der Betroffene isoliert anficht, ohne ansonsten Einspruch
    (§ 67 OWiG) einzulegen,
  • Ansatz der Auslagen im Bußgeldbescheid (§§ 107 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG), wenn sie der Betroffene isoliert anficht, ohne ansonsten Einspruch
    (§ 67 OWiG) einzulegen.

In diesem Download finden Sie außerdem Antworten auf folgende Fragen

  • Wer ist antragsberechtigt?
  • Wie sind falsche Bezeichnungen zu behandeln?
  • Gibt es Antragsfristen?
  • Wo ist der Antrag einzulegen?
  • Welche Form muss der Antrag haben?
  • Muss der Antrag begründet werden?
  • Wie verfährt die Gemeinde?
  • Wie entscheidet das Amtsgericht?

Weitere Infos zum Thema Verkehr finden Sie im Fachbuch Kommunale Verkehrsüberwachung und im Produkt Ordnungsamtspraxis von A-Z online.

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