Praxisbeispiel
Ordnungsamt
Gra­tis-Download: Fest­legen des Stand­orts für Abfall­sammelcon­tai­ner
gratis

Gratis-Download: Festlegen des Standorts für Abfallsammelcontainer

Praxisbeispiel
Ordnungsamt
Gra­tis-Download: Fest­legen des Stand­orts für Abfall­sammelcon­tai­ner
gratis
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Sachverhalt:

Das Unternehmen „SammelTex“ möchte in der Gemeinde Abfallsammelcontainer aufstellen. Nach Aktenlage ist bisher nur ein Abfallsammelcontainer an einem Einkaufszentrum in Betrieb.

Fallfragen:

  1. Wie sind Abfallsammelcontainer rechtlich einzuordnen?
  2. Was ist bei der Standortwahl zu beachten?
  3. Sind Nutzungsbeschränkungen zulässig?
  4. Ist ein Mindestabstand zwischen Abfallsammelcontainern und Wohnbebauung einzuhalten?
  5. Wer ist für eine missbräuchliche Benutzung des Abfallsammelcontainers verantwortlich?

Kurze Beantwortung der Fallfragen:

  1. Abfallsammelcontainer sind nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. BImSchG. Sie fallen unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und unterliegen gesetzlichen Betriebszeitenbeschränkungen. Es sollten nur moderne Abfallsammelcontainer mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 21 „lärmarm“ (Geräuschklasse I) zum Einsatz kommen.
  2. Bei der Festlegung eines Standorts für Altkleidersammelbehälter handelt es sich um eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung in Ausübung der kommunalen Planungshoheit. Der Gemeinde ist ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Ihre Entscheidung muss sich dabei an den materiellen Anforderungen messen lassen, die an planerische Entscheidungen im weitesten Sinne zu stellen sind.
  3. Es können Nutzungsbeschränkungen in Form von Auflagen ausgesprochen werden. Betriebs- sowie Entleerungszeiten sollten bestimmt und deren Einhaltung kontrolliert sowie nur stark lärmgeminderte Abfallsammelcontainer eingesetzt werden.
  4. Im Idealfall ist ein Abstand von 50 Metern und mehr zwischen dem Abfallsammelcontainer und der nächsten Wohnbebauung anzustreben. Oft ist aber auch schon ein Abstand von 25 bis 12 Metern ausreichend.
  5. Für die Belästigungen, die durch eine missbräuchliche Benutzung des Abfallsammelcontainers verursacht werden, etwa dadurch, dass Glas außerhalb der Betriebszeiten eingeworfen wird und Abfälle bei Überfüllung des Behälters daneben gelagert werden, ist der missbräuchliche Nutzer selbst verantwortlich.

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