Praxisbeispiel
Gewerbeamt
Gra­tis-Download: Tank­stelle – Ver­kauf nach den laden­schluss­recht­li­chen Vor­schrif­ten
gratis

Gratis-Download: Tankstelle – Verkauf nach den ladenschlussrechtlichen Vorschriften

Praxisbeispiel
Gewerbeamt
Gra­tis-Download: Tank­stelle – Ver­kauf nach den laden­schluss­recht­li­chen Vor­schrif­ten
gratis
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Sachverhalt:

Tankstellenbetreiber T. verkauft an seiner Tankstelle auch alkoholische Getränke ohne jegliche Beschränkung während der Ladenschlusszeiten. Alkoholgelage fanden statt. Auf Beschwerden der Nachbarschaft wurden Kontrollen durch das Ordnungsamt und die Polizei durchgeführt, wobei sich dieses Verhalten bestätigte.

Das Ordnungsamt erließ daraufhin (ohne vorherige Anhörung) sinngemäß folgende Verfügung:

„Der Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern an Kraftfahrer und Mitreisende (also Reisebedarf). Diese Anordnung gilt auch für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen.“

Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet, bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht.

Die Verfügung wurde u.a. damit begründet, dass die Tankstelle an allen Tagen alkoholische Getränke verkauft. Dies geschehe größtenteils nicht mit der Betankung von Fahrzeugen oder als Reisebedarf. Vielmehr suchten die Kunden die Tankstelle allein zum Zweck des Erwerbs alkoholischer Getränke auf. Dies verstoße gegen das Ladenöffnungsgesetz/Ladenschlussgesetz (weiter LÖG genannt). Nach dem LÖG sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur „in kleineren Mengen“ erlaubt. Hiergegen habe T. verstoßen. Darüber hinaus seien die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung der Tankstelle verbunden. Das öffentliche Interesse überwiege das wirtschaftliche Interesse des T. Weiter sei die Verfügung nur eine Konkretisierung des Verbots nach dem LÖG.

Der Tankstellenbesitzer hält die Verfügung für rechtswidrig.

Fallfrage:

Hat ein Widerspruch/eine Klage des T. gegen die Verfügung Erfolg?

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