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Gaststätten und Gewerbe
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Gratis-Download: Jugendschutz und alkoholische Getränke – Darauf müssen Sie achten

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Gaststätten und Gewerbe
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Zusammenfassung: Jugendschutz und alkoholische Getränke

Für die gewerbliche Abgabe alkoholischer Getränke und alkoholhaltiger Lebensmittel an Kinder und Jugendliche gelten, ebenso wie für den Verzehr dieser Getränke und Lebensmittel, allgemeine und verschärfte Verbote nach Jugendschutzgesetz (§ 9 Abs. 1 JuSchG). Diese Verbote können sich mit Aufenthaltsverboten in Gaststätten (§ 4 JuSchG) und Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG), insbesondere im Zusammenhang mit Diskothekenbesuchen überschneiden. Besondere Regelungen gelten für Automaten in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 3 JuSchG) und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen sog. „Alkopops“ (§ 9 Abs. 4 JuSchG). Die Alkoholabgabe an Erwachsene kann in den landesrechtlichen Gaststättengesetzen an erkennbar Betrunkene verboten sein.

Alkoholische Getränke:

Der Begriff „Alkoholische Getränke“ ist für das Jugendschutzrecht in § 9 Abs. 1 JuSchG definiert. Das Gesetz unterscheidet zwischen ausdrücklich bezeichneten alkoholischen Getränken und anderen („harten“) alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln.

Ausdrücklich bezeichnete alkoholische Getränke

  • Bier
  • Wein
  • weinähnliche Getränke
  • Schaumwein
  • Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken
  • Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken.

Sie dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben werden, noch darf ihr Verzehr gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG). Dies gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (§ 9 Abs. 2 JuSchG).

Andere („harte“) alkoholische Getränken oder Lebensmittel

die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten.

Sie dürfen an Kinder und Jugendliche überhaupt nicht abgegeben werden, und es darf ihr Verzehr nicht gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Sie dürfen also auch nicht Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren zugänglich gemacht werden. Die Ausnahme bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person (§ 9 Abs. 2 JuSchG) gibt es hier nicht.

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