Ordnungswidrigkeiten Anhörung Betroffener gratis

Gratis-Download: Ordnungswidrigkeiten – Anhörung als Betroffener

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Wozu ist die Anhörung des Betroffenen notwendig?

Die Anhörung verwirklicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 GG). Das Ordnungsamt hat es daher im Ordnungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht mit zwei unterschiedlichen Arten zu tun:

  • Verwaltungsverfahren: Die Anhörung des Beteiligten findet vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts statt (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
  • Bußgeldverfahren: Die Anhörung des Betroffenen im Bußgeldverfahren findet vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 65 OWiG) statt (§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Verwaltungs- und bußgeldrechtliche Anhörungen ersetzen sich daher nicht und dürfen keinesfalls vermischt werden.

Als Nebenwirkung ist die Anhörung auch ein Beweismittel: Was der Angehörte selbst erklärt, braucht nicht durch andere Beweismittel nachgewiesen zu werden.

Wann ist eine Anhörung des Betroffenen notwendig?

Die Anhörung des Betroffenen ist im Bußgeldverfahren als rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 GG) vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 65 OWiG) zwingend vorgeschrieben (§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO). Spätester Zeitpunkt ist der elektronische Abschlussvermerk in der Bußgeldakte (§ 61 OWiG). Ein Absehen von einer Anhörung wie im Verwaltungsverfahren (§ 28 Abs. 2 VwVfG) ist unzulässig. Eine Anhörung ist dagegen vor einer Einstellung des Bußgeldverfahrens entbehrlich. Die Verwaltungsbehörde bestimmt während des Ermittlungsverfahrens den Zeitpunkt der ersten Anhörung.

Außerdem beantworten wir folgende Fragen:

  • Wie läuft eine schriftliche Anhörung ab (Anhörungsdokument, Äußerungsdokument)?
  • Wie läuft eine elektronische Anhörung ab?
  • Wie läuft eine persönliche Anhörung vor Ort ab (Mündliche Anhörung, Vorläufiges Protokoll)?
  • Ist eine telefonische Anhörung möglich?
  • Kann der Betroffene vorgeladen werden?
  • Muss ein Anhörungsdokument übersetzt werden?

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