Seit 1. Juli 2017: Betrieb von Bestandsspielhallen nur mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis
Das OVG Münster (Beschl. vom 08.06.2017, Az. 4 B 307/17) hat entschieden, dass Spielhallen mit dem Auslaufen der Übergangsregelung im GlüStV eine Erlaubnis nach neuem Recht benötigen, wenn sie danach weiterbetrieben werden sollen. mehr