23.06.2017

Straßenverkehrsordnung: Welche Ampel gilt für Radfahrer?

Ab 01.01.2017 ist die „Radverkehrsführung“ in der 46. Änderung der StVO neu geregelt. Die neue Regelung ist indes so komplex, dass es hierzu einer Tabelle bedarf, um sie geistig zu durchdringen. Brauchen Verkehrsteilnehmer künftig ein Jurastudium, um die StVO richtig zu verstehen?

Ampel Radfahrer

Neulich wurde der Autor Zeuge folgendes Vorganges: Ein Autofahrer wollte an einer Ampelkreuzung nach rechts abbiegen. Während die Fußgängerampel schon rot zeigte, flitzte ein auf dem Radweg fahrender Radler kurz vor dem rechtsabbiegenden Auto über die Kreuzung. Der Autofahrer verhielt sich so wie die meisten Autofahrer: Er hupte wie wild und rief dem Radfahrer hinterher: „Idiot“. Der Radfahrer blieb stehen, tippte sich an die Stirn und antwortete: „Seh‘ ich denn aus wie ein Fußgänger?“.

Wer hatte recht?

Welches Lichtzeichen für Radfahrer gilt, regelt § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVO. Dort heißt es:

1Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. 2Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. 3Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.“

und

1Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. 2Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. 3An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.“

Alles klar?

Wenn nicht, hilft eine Tabelle weiter: https://radverkehrsforum.de/lexicon/entry/10-tabelle-ampelregelungen-f%C3%BCr-den-radverkehr/

Ergebnis

  • Ab 01. Januar dieses Jahres gilt für Radfahrer, die auf einem Radweg fahren, die auch für die Autos geltende Fahrbahnampel.
  • Weil die Fahrbahnampel noch „Grün“ zeigte, während die Fußgängerampel schon auf „Rot“ gesprungen war, durfte der Radler noch gerade aus über die Kreuzung fahren. Der Autofahrer hätte den Radfahrer vorbeifahren lassen müssen.
  • Der Radfahrer war also kein „Idiot“, sondern hatte die neue Rechtslage schon „antizipiert“, während der Autofahrer noch hinter dem Mond unterwegs war.

Wie verhält es sich nun, wenn an einer Fußgängerampel ein „Fahrradpiktogramm“ angebracht ist?

  •  Wir wissen: Befindet sich der Radfahrer auf der Fahrbahn, gilt für ihn die Fahrbahnampel wie für die Autofahrer.
  • Fährt er aber auf einem Radweg neben der Straße („Radverkehrsführung“), gilt für ihn die Fußgängerampel. Radfahrer müssen dann wie die Fußgänger warten, während die Fahrbahnampel „Grün“ zeigt.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den für Ihren Wahlkreis zuständigen Bundestagsabgeordneten.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Der Gesetzgeber mutet Bürgern und Verwaltung schon einiges zu. Es spricht Bände, wenn Gesetze schon in tabellarischer Form dargestellt werden müssen, um sie zu verstehen. Leisten Sie im Vollzug Aufklärungsarbeit und erläutern Sie den Verkehrsteilnehmern die geduldig die neue Rechtslage. Ahnden Sie erst im Wiederholungsfall oder bei Uneinsichtigkeit den Verkehrsverstoß.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)