14.03.2011

Radfahren über einen Fußgängerüberweg kann teuer werden

Radfahrer, die einen Fußgängerüberweg befahren, haben kein Vorrecht. Bei einem Unfall trägt der Radfahrer grundsätzlich die Schuld. Er hat dann mit erheblichen Unfallkosten zu rechnen (LG Frankenthal/Pfalz, Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 S 193/10).

Radfahren Fußgängerüberweg

Zusammenstoß zwischen Radfahrerin und PKW

Eine Radfahrerin überquerte einen Fußgängerüberweg, wobei es zu einem Zusammenstoß mit einem PKW kam. Die Radfahrerin stürzte und verletzte sich nicht unerheblich.

Im Klageverfahren wurde die PKW-Fahrerin zum Schadensersatz/Schmerzensgeld wegen einer Mitschuld verurteilt. Gegen den nach ihrer Ansicht zu geringen Mitschuldsanteil der Entscheidung des Amtsgerichts wandte sich die Radfahrerin im Berufungsverfahren. Die Beklagte wandte sich dagegen: Die Radfahrerin sei noch nicht ersichtlich in der Nähe des Fußgängerüberwegs gewesen (von einem Radweg kommend), sie habe auch kein Vorrecht gehabt. Außerdem habe die Radfahrerin die Geschwindigkeit beim Annahen an den Fußgängerüberweg nicht verringert.

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Entscheidungsgründe

  • Die Haftungsverteilung durch das Amtsgericht war nicht rechtmäßig. Sie war nicht angemessen.
  • Grundsätzlich ist das Verhalten eines Radfahrers beim Verlassen eines Radwegs an den in §10 StVO niedergelegten Sorgfaltspflichten zu messen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der von „anderen Straßenteilen (hier Radweg) auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt hier, die Radfahrerin hat diese Vorschrift nicht beachtet. Sie wäre wartepflichtig gewesen.
  • Die Radfahrerin war gegenüber dem fließenden Verkehr nicht privilegiert. Sie wurde vom Schutzbereich des Fußgängerüberwegs nicht erfasst. An Fußgängerüberwegen haben nur Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen ein Vorrecht gegenüber dem fließenden Verkehr (§26 Abs.1 StVO).
  • Dass die Radfahrerin im Fall des Überquerens des Fußgängerüberwegs in genau demselben Zeitpunkt auch als Fußgängerin an der späteren Unfallstelle gewesen wäre, ist reine Hypothese und stellt die Kausalität des Geschehensablaufs nicht infrage.
  • Eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten ist nicht ersichtlich und nachweisbar.
  • Damit hat die Klägerin einen wesentlichen Verursacherbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls geleistet.
  • Ein Mitverursachungsverschulden der PKW-Fahrerin ist nur aus Gründen dieses Einzelfalls gegeben (wird hier nicht näher aufgeführt). Die Schadenshaftung wird insofern gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts reduziert.

Hinweis

Verschiedene Gerichte haben bei einem derartigen Verhalten mit Unfallgeschehen den Radfahrer mit bis zu 100 % der Unfallkosten belegt. Es ist leider so, dass sehr häufig Fußgängerüberwege widerrechtlich durch Radfahrer benutzt werden; eine gefährliche Unsitte. (Dies gilt auch für unerlaubtes Befahren von Gehwegen.)

Bedauerlich ist auch, dass selbst Eltern diese Überquerungsweise ihren Kindern aufzeigen. Leider fehlt es hierzu öffentlich-rechtlich an einer Sanktionsmöglichkeit nach der Straßenverkehrsordnung. Aber im zivilrechtlichen Verfahren haben diese Verkehrsteilnehmer trotzdem ein Problem und haften dann größtenteils.

Auch gilt es, schwerwiegende Verletzungen der Radfahrer bei Unfällen zu bedenken.

Radfahrer haben des Weiteren zu bedenken, dass sie bei derartigen Sachverhalten zwar bezüglich des Überquerens eines Fußgängerüberwegs nach der Straßenverkehrsordnung keinen Verstoß begehen, aber in aller Regel dann, wenn sie in Fortsetzung auf dem Gehweg weiterfahren; dann ist eine Ordnungswidrigkeit gegeben.

Bitte beachten Sie: Rad fahrende Kinder dürfen Gehwege nach § 2 Abs. 5 StVO bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benutzen.

Das Urteil finden Sie hier.

Autor*in: WEKA Redaktion