03.06.2014

Tempo 30 auf Bundes- und Landesstraßen in Ortsdurchfahrten?

In den Zeitungen kann man in letzter Zeit immer häufiger lesen, dass Gemeinden in ihren Ortsdurchfahrten – sehr häufig Bundes- und Landesstraßen – eine Tempobeschränkung auf 30 km/h möchten. Geht das?

Tempo 30 Ortsdurchfahrt Bundes- und Landesstraße

Den Lokalpolitikern fällt es natürlich leicht, solche Forderungen zu beschließen. Die Ordnungsämter (soweit Verkehrsbehörden) tun sich jedoch schwer, unter diesem lokalpolitischen Druck sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Dabei ist jedoch die Gesetzeslage klar.

Was das Gesetz sagt

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt auch unter günstigsten Umständen grundsätzlich 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Ausnahmen

Der Gesetzgeber hat allerdings zwei Ausnahmen zugelassen

  • Die Anordnung von 30-km/h-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, im Einvernehmen mit der Gemeinde (§45 Abs.1c StVO). Diese Anordnung darf sich jedoch nicht auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen oder sonstige Vorfahrtsstraßen erstrecken. Voraussetzung für eine derartige Anordnung ist eine flächenhafte Verkehrsplanung und dass der Durchgangsverkehr nur von geringer Bedeutung ist. Näher hierzu die VwV-StVO zu §45 Abs.1 bis 1e Nr.37 ff.
  • Anders 30-km/h-Streckengebote. Diese Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn
    • dies erforderlich ist aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§45 Abs.1 StVO),
    • bei Erforderlichkeit z.B. in Bade- oder Kurorten, in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können ( §45 Abs.1a StVO), und
    • aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Gutachten erforderlich).

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Hier ein paar Aussagen zu „normalen“ Geschwindigkeitsbegrenzungen (also nicht Zonengeschwindigkeitsbegrenzungen).

Voraussetzung für Geschwindigkeitsbegrenzungen ist stets, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das Risiko einer Beeinträchtigung von in der StVO geregelten Rechtsgütern erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO). Anordnungen müssen zwingend geboten sein. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Ermessensspielraum gegeben

Der zuständigen Verkehrsbehörde steht bei ihren Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, der zu begründen ist und vor Gericht nicht ermessensfehlerhaft sein darf (teilweise ermessensreduziert). Es kommt im Einzelfall stets auf die Sach- und Rechtslage an.

Bundesstraßen: Oberste Landesbehörde muss zustimmen

Auf Bundesstraßen ist für eine derartige Anordnung eine Zustimmung der obersten Landesbehörde einzuholen (VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1f Nr. 8), soweit die Landesbehörden keine Delegation auf untergeordnete Verkehrsbehörden vorgenommen haben. Die Polizei und die zuständige Straßenbaubehörde sind vorher zu hören (VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 Nr. 1), wie bei allen verkehrsrechtlichen Anordnungen (jedoch keine Anhörung z.B. kommunaler Gremiumsmitglieder oder von betroffenen Anliegern). Im Interesse einer Kommune kann dies jedoch im Einzelfall (beratend) hilfreich sein.

Die Verkehrsbehörden haben keine Möglichkeiten, von den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften abzuweichen. Es ist nach wie vor Sache des Gesetzgebers, zu Geschwindigkeitsregelungen (Politik) andere Vorschriften zu erlassen.

Beispiele zu Tempobegrenzungen innerhalb von Ortschaften

  • Es ist grundsätzlich durch nichts zu rechtfertigen, dass auf einer klassifizierten Ortsdurchfahrt (Landstraßen, Bundesstraßen, Kreisstraßen) Tempo 30 angeordnet wird, wenn das Verkehrsaufkommen oder ein bestimmter LKW-Anteil die Anlieger stört. Klassifizierte Straßen dienen einem überörtlichen Verkehr, der straßenrechtlich grundsätzlich freie Fahrt haben muss im Rahmen der StVO-Regelungen, ohne Geschwindigkeitsreduzierungen, soweit diese nicht durch eine Gefahrenlage gerechtfertigt sind. Geschwindigkeitsreduzierungen sind hier, wenn z.B. entsprechende überhöhte Lärmwerte gegeben sind, möglich.
  • Bestehen in einem betroffenen Bereich keine Schadensfälle (z.B. Unfallschwerpunkte), so ist die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt. Bei Schulen oder Kindergärten kann z.B. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine besondere Situation bestehen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen kann. Das hängt jedoch auch wieder von den tatsächlichen Verhältnissen (z.B. Querverkehr der Schulkinder ohne gesicherten Überweg) ab.
  • Verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Bausubstanz von einzeln anliegenden Gebäuden sind in der Regel nicht zulässig.
  • Anordnungen aus städtebaulichen Gründen sind nur zulässig, wenn eine Gefahrenlage besteht.
  • Eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur wegen eines Fußgängerüberwegs ist nicht statthaft. Der Überweg garantiert bei richtiger Ausschilderung schon die Sicherheit. Es müssen im Einzelfall weitere Gefahrenprobleme für eine Geschwindigkeitsreduzierung hinzukommen.
  • Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer (auch klassifizierten) Straße ohne jegliche Gefahrenlage ist nicht statthaft, wenn damit nur der Verkehrsfluss verlangsamt werden soll.
  • 30 km/h in einer Fahrradstraße sind gerechtfertigt.
  • Eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Umweltgutachten dies belegt (Schutz vor Lärm und Abgasen).
  • Bei häufigem Querverkehr durch Fußgänger ist ein Fußgängerüberweg/eine Fußgängerampel zu prüfen; eine Geschwindigkeitsreduzierung ist ein ungeeignetes Mittel.
  • Es kann nicht vermittelt werden, dass z.B. dort, wo die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, eine Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet wird. Hier müsste ebenfalls eine besondere Gefahrenlage hinzukommen.
  • Auf klassifizierten Straßen gilt sowieso, dass ohne Einwilligung des Straßenbaulastträgers eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht infrage kommt, und wenn doch, dann auch nur bei einer bestehenden besonderen Gefahrenlage.

Rechtsmittel

Verkehrsteilnehmer haben das Recht, gegen Anordnungen der Verkehrsbehörde Widerspruch und Klage zu erheben.

Ergebnis

Wichtig ist bei allem: Nicht irgendwelche Gremien der Kommunen sind befugt, derartige verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen (zu beschließen – Antrag möglich); dazu ist stets nur die zuständige Verkehrsbehörde befugt. Diese hat sich an die gesetzlichen Vorgaben von Bund und Land zu halten und hat somit darüber hinaus nur einen Ermessensspielraum, wenn die verkehrsrechtlichen Vorschriften dies zulassen.

Dies mag manchen Kommunalpolitikern nicht gefallen, jedoch auch sie haben sich den gesetzlichen Vorgaben und den Entscheidungen der Verkehrsbehörden zu beugen. Kommunale Gremien können zwar entsprechende Anträge stellen, entscheiden können sie bei Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht, da es sich um eine staatliche Aufgabe handelt, die vor Ort durch die Verwaltung umgesetzt wird.

Weiter haben Verkehrsteilnehmer immer noch das Recht, gegen Anordnungen der Verkehrsbehörde Widerspruch und Klage zu erheben.

Die Verkehrsbehörde hat Geschwindigkeits-Streckengebote nach der Gefahrenlage zu beurteilen. Zugrunde gelegt werden müssen im Einzelfall z.B. Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen, ggf. Immissionsgutachten, die Unfallstatistik der Polizei und die Aktenlage bei der Verkehrsbehörde.

Die Verkehrsbehörde hat im Einzelfall das Schutzinteresse Einzelner und der Allgemeinheit abzuwägen. Kommunalpolitische Gründe dürfen (außer evtl. städtebaulichen) keine Rolle spielen.

Die Verkehrsbehörden haben keine Möglichkeiten, von den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften abzuweichen. Es ist nach wie vor Sache des Gesetzgebers, zu Geschwindigkeitsregelungen (Politik) andere Vorschriften zu erlassen.

Autor*in: WEKA Redaktion