06.07.2017

VG Osnabrück entscheidet über glücksspielrechtliche Erlaubnis für Spielhallen

Das VG Osnabrück hat sämtliche der bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen 43 Eilverfahren im Zusammenhang mit glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen entschieden (VG Osnabrück, 30.06.2017).

Eilverfahren: VG Osnabrück entscheidet über glücksspielrechtliche Erlaubnis für Spielhallen

Die Eilbeschlüsse lassen sich im Ergebnis im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen

  • In 18 Fällen wurden Anträge auf einstweiligen Weiterbetrieb von Verbundspielhallen abgelehnt. In diesen Fällen wurde jeweils nur für eine Spielhalle die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Die Betreiber hatten sich gegen das Verbot von Mehrfachkonzessionen gewandt. Ohne Erfolg, weil das Gericht das genannte Verbot für verfassungsgemäß hält und Härtefälle verneint hat.
  • In 10 Fällen hatten die Anträge Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Behörden, den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens und einer Entscheidung über den jeweils noch ausstehenden Härtefallantrag zu dulden. Hier handelt es sich um Mehrfachkonzessionen, bei denen die einzelnen Spielhallen von rechtlich selbstständigen Gesellschaften betrieben werden.
  • In weiteren 11 Fällen waren die Anträge teilweise erfolgreich wegen einer fehlenden Härtefallentscheidung. Das Gericht verpflichtete die Behörden, den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zu einer behördlichen Entscheidung über den Härtefallantrag zu dulden.
  • In 3 Fällen waren die Anträge teilweise erfolgreich, weil die Behörden in unzulässiger Weise ein Losverfahren zwischen mehreren innerhalb von 100 m liegenden (Verbund-)Spielhallen unterschiedlicher Betreiber durchgeführt hatten. Allerdings darf in diesen Fällen nur jeweils eine von mehreren im Verbund stehenden Spielhallen vorläufig weiterbetrieben werden, weil im Übrigen das Mehrfachkonzessionsverbot der Erlaubnis entgegenstand.
  • In einem Fall hatte der Antrag Erfolg, weil auch hier unzulässiger Weise zwischen zwei Betreibern, die im Mindestabstand lagen, gelost worden war. Das Gericht verpflichtete die Behörde, den Betrieb des im Losverfahren unterlegenen (Einzel-)Spielhallenbetreibers einstweilen zu dulden.

Hinweis

Gegen sämtliche Beschlüsse wurde die Beschwerde binnen zwei Wochen vor dem OVG Lüneburg zugelassen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)