03.07.2017

Bund lockert Lärmschutzregeln für Sportanlagen

Die Bundesregierung erleichtert die Sportausübung in Sportanlagen durch Verringern des Schutzniveaus der Anwohner. Um den Spielbetrieb in Sportanlagen zu fördern, sollen die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber an Werktagen geltenden Werte angepasst und um 5 Dezibel erhöht werden.

Sportanlagen

Mit der Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 01.06.2017, BGBl. Nr. 33, Seite 1468, werden die Richtwerte für die zulässigen Lärmimmissionen ausgehend von Sportanlagen teilweise gesenkt. Kommunen und Sportverbände, so die Bundesregierung, hätten darauf hingewiesen, dass aufgrund der bisherigen Ruhezeiten Sportvereine wegen Beschwerden von Anwohnern insbesondere die Zahl der Jugendmannschaften begrenzen mussten bzw. gezwungen waren, neue Vereinsmitglieder abzuweisen. Auch mussten die Nutzungszeiten von Sportanlagen beschränkt werden. Sportanlagen würden auf diese Weise in Außenbereiche verdrängt und die Errichtung wohnortnaher Sportstätten verhindert.

Was ist neu?

Mit der Änderungen wird der Zeitraum, während dessen Sportanlagen in den Ruhezeiten ohne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte genutzt werden können, in etwa verdreifacht. Wenn eine Sportanlage bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung beispielsweise innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so ist aufgrund der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig.

Bei der sportlichen Betätigung tagsüber sind in den Ruhezeiten um fünf Dezibel höhere Lärmimmissionen zulässig. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten mit Ausnahme der morgendlichen Ruhezeiten, für die es bei den bisherigen Immissionsrichtwerten bleibt. Die bisherigen Beurteilungszeiträume der Ruhezeiten sind unverändert.

Das bedeutet:

Die Immissionsrichtwerte während der Ruhezeiten werden in den Abendstunden generell und an Sonn- und Feiertagen zusätzlich während der Mittagszeit auf das allgemeine Lärmschutzniveau abgeschwächt.

Neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“

In der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“, in der dichter und höher gebaut werden kann, um das Miteinander von Wohnen und Arbeiten in den Innenstädten zu erleichtern, gelten nun folgende Grenzwerte:

  • tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),
  • tagsüber innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A),
  • im Übrigen (also innerhalb der Ruhezeiten) 63 dB(A),
  • nachts 45 dB(A)

Unverändert bleiben die Richtwerte für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)