07.07.2017

Verkehrssünden Dritter dürfen nicht gefilmt werden

Eine Privatperson darf andere Verkehrsteilnehmer nicht filmen, um deren vermeintliche Verkehrssünden zu dokumentieren, wenn sie nicht selbst betroffen ist (VG Göttingen, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. 1 A 170/16).

Verkehrssünden Dritter dürfen nicht gefilmt werden

Ein als „Knöllchen-Horst“ bekannter Mann aus Niedersachsen hat im Zusammenhang mit seiner privaten Jagd auf Verkehrssünder eine juristische Niederlage erlitten. Knöllchen-Horst hatte in den vergangenen Jahren Zehntausende Verkehrsteilnehmer angezeigt. Dabei ging es vor allem um angebliche Parkverstöße.

Er hatte in diesem Fall mit an Front- und Heckscheibe seines Autos befestigter Kameras, sog. Dashcams, tatsächliche oder vermeintliche Regelverstöße anderer Verkehrsteilnehmer gefilmt und angezeigt.

Die Datenschutzbehörde ordnete an, diese Aufnahmen zu löschen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte eine Klage hiergegen ab.

Entscheidungsgründe

  • Als Privatperson darf der Kläger eine sogenannte Dashcam nicht verwenden, um vermeintliche Verkehrsverstöße zu dokumentieren, wenn er nicht selbst betroffen ist.
  • Der Einsatz von Daschcams im öffentlichen Verkehr stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
  • Der Verstoß wird mit einer Geldbuße von 250 Euro geahndet.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)