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Rechtliche Grundlagen Unterweisung
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Diese Verpflichtung basiert auf folgenden Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (§§ 12 und 15)
- Betriebsverfassungsgesetz (§ 81)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29)
- Betriebssicherheitsverordnung (§ 12)
- Gefahrstoffverordnung (§ 14)
- DGUV Vorschrift 1 (§§ 4 und 15)
Unterweisungen in Unfallverhütungsvorschriften
In den meisten der bestehenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) finden sich ähnliche Vorgaben zur Mitarbeiterunterweisung, jedoch sind diese fach- und branchenspezifisch konkretisiert (UVV Unterweisung). Denn auch Unfallversicherungsträger haben das Recht, branchenspezifisch für alle Bereiche des betrieblichen Arbeitsschutzes UVV zu erlassen. Es sind Mindestvorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf. Ausnahmen sind nur im Einzelfall und nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt zulässig.
Nicht nur der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen folglich zur Unterweisung, sondern auch die Berufsgenossenschaften mittels der jeweiligen Unfallverhütungsvorschrift.
Die Bezeichnung „Unfallverhütungsvorschrift“ ist im Sozialgesetzbuch SGB VII, § 15 festgelegt. Allerdings geht das Ziel der Unfallverhütungsvorschriften inzwischen weit über die eigentliche Unfallverhütung hinaus.
Das sagt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV über Unterweisungen
Unter anderem die DGUV nennt in § 4(1) die Anforderungen, die eine solche Unterweisung erfüllen muss. So spricht sie die Verantwortung dem Unternehmer zu, der mindestens einmal jährlich unterweisen muss. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
Durch die Unterweisung wissen die Beschäftigten, wie sie sich an ihrem Arbeitsplatz und bei Ihrer Tätigkeit verhalten können, um sicher und gesundheitsgerecht zu arbeuten. Die Unterweisung basiert dabei auf der Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat.
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten unterweisen werden.
Mehr über die Unternehmerpflichten bei der Unterweisung lesen Sie im Beitrag: Sicherheitsunterweisung – eine Unternehmerpflicht.
Erfolgreich unterweisen, Teilnehmer einbeziehen
Der Gesetzgeber legt auch fest, dass jede Unterweisung so gestaltet sein muss, dass der unterwiesene Mitarbeiter sie verstehen kann. Deshalb sollten Sie auf Sprachschwierigkeiten, physische Einschränkungen (Fehlsichtigkeit, Schwerhörigkeit) oder geistige Einschränkungen Rücksicht nehmen.
Wer die Zuhörer so aktiv wie möglich beteiligt, unterweist besonders wirkungsvoll. Achten Sie darauf, den Teilnehmern am Anfang einer Unterweisung eine klare Struktur an die Hand zu geben. Nach jeder Unterweisung sollten Sie außerdem die wichtigsten Lerninhalte noch einmal zusammenfassen und die Teilnehmer darauf hinweisen, welche Verhaltensregeln in Zukunft gelten. Wichtig für den Erfolg einer Unterweisung sind außerdem ein Gespür für Ort, Tageszeit und Anzahl der Unterweisenden. Sinnvoll ist es, zum Schluss jeden Teilnehmer einen Dokumentationsbogen unterschreiben zu lassen.
Mehr zu der Frage, was eine erfolgreiche von einer erfolglosen Unterweisung unterscheidet, lesen Sie im Beitrag: So halten Sie wirksame Arbeitssicherheitsunterweisungen.
Autoren: Sabine Kurz, Reinhard Gerhardt