12.10.2019

Alles Wichtige zur Einweisung von Fremdarbeitern

Wenn Sie in Ihrem Betrieb oder auf Ihrer Baustelle Fremdarbeiter beschäftigen, dürfen Sie die Einweisung nicht vergessen. Damit sie alle Gefährdungen berücksichtigt, ist ihre Basis eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung mit der Fremdfirma.

Blaumann

Wer als Beschäftigter auf ständig wechselnden Baustellen oder auf immer neuen Betriebsgeländen tätig ist, hat ein erhöhtes Unfallrisiko. Die Arbeitsmittel sind nicht vertraut, die Fluchtwege unbekannt, die betrieblichen Abläufe gehören nicht zum eigenen Erfahrungsschatz. Mit der neuen Arbeitsumgebung können auch neue Gefahren verbunden sein, die ohne entsprechende Hinweise leicht übersehen werden könnten.

Wichtig: Fremdarbeiter einweisen

Solche Hinweise sind deshalb Teil der Einweisung, die es für Fremdarbeiter auf der eigenen Baustelle oder auf dem eigenen Betriebsgelände geben muss.

Unterweisung durch die Fremdfirma reicht nicht

Wichtig ist, Einweisung und Unterweisung nicht zu verwechseln. So ist es richtig, dass die Fremdfirma als Arbeitgeber für die Unterweisung ihrer eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich ist. Doch auch als Auftraggeber hat man Verpflichtungen gegenüber den Fremdarbeitern. Entsprechende Regelungen finden Sie insbesondere in § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 (Vergabe von Aufträgen) und in § 8 Abs. 2 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitsgeber).

Gegenseitige Gefährdungen beachten

Wer Fremdarbeiter einsetzt, sollte deshalb zu allererst – zusammen mit der Fremdfirma versteht sich – die gegenseitigen Gefährdungen durch die Zusammenarbeit der eigenen Beschäftigten und der Fremdarbeiter ermitteln. Zudem gilt es, die Fremdfirma bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen, wenn es um die konkrete Situation und Gefährdung vor Ort geht.

Ein gemeinsamer Sicherheitskoordinator ordnet besondere Sicherheitsmaßnahmen an und überwacht sie. Zusätzlich muss man hinterfragen, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fremdfirma tatsächlich die notwendigen Sicherheitsvorgaben durch ihren Arbeitgeber erhalten haben (Stichwort „ergänzende Sicherheitsüberwachung“). Nur bei offensichtlichen Verstößen (Gefahr in Verzug) können sie aktiv in die Tätigkeit der Fremdarbeiter eingreifen.

Bei der Einweisung an die Verkehrssicherungspflicht denken

Auch wenn die Fürsorgepflicht bei der Leitung der Fremdfirma verbleibt, hat der Auftraggeber einer Fremdfirma eine Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehört es, den jeweils Verantwortlichen (Aufsichtsführenden) der Fremdfirma in die besondere Situation (besondere Betriebsgefahren) auf der Baustelle oder dem Betriebsgelände einzuweisen. Basis hierfür ist die bereits erwähnte, mit der Fremdfirma abzustimmende Gefährdungsbeurteilung.

Die Unterweisung (unter Berücksichtigung der Einweisung) der Fremdarbeiter übernimmt dann der Aufsichtsführende der Fremdfirma.

Autor*in: WEKA Redaktion