04.05.2020

Gefahrstoffunterweisung: Darauf kommt es an

Ihr Unternehmen stellt Gefahrstoffe her oder lagert sie, transportiert oder entsorgt sie? Dann müssen Sie Ihre Mitarbeiter durch eine jährliche Gefahrstoffunterweisung über Gefahren und Schutzmaßnahmen aufklären. Worauf Sie dabei achten müssen von Aufbau bis Zeitpunkt der Unterweisung lesen Sie hier.

Mann arbeitet mit Gefahrstoffen im Labor - hier müssen die Gefährdungen beurteilt werden und er braucht eine Gefahrstoffunterweisung.

Rechtliche Pflichten bei der Gefahrstoffunterweisung

Zentrale Anforderungen an die Gefahrstoffunterweisung stellt vor allem die Gefahrstoffverordnung. Darüber hinaus haben hier auch das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz ein Wörtchen mitzureden.

Das sagt die Gefahrstoffverordnung über Gefahrstoffunterweisungen

Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig über den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden und zwar

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • danach mindestens einmal jährlich,
  • bei Einführung neuer Verfahren, Arbeitsmittel oder gefährlicher Arbeitsstoffe,
  • bei Änderung der Vorschriften.

Als Basis der Unterweisung nennt die Gefahrstoffverordnung explizit die Betriebsanweisung. Außerdem schreibt sie eine „allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung“ als Teil der Unterweisung vor. Die Unterweisung Gefahrstoffe soll mündlich erfolgen und sich auf den Arbeitsplatz beziehen oder auf die Stoffe, mit denen gearbeitet wird.

Außerdem macht die Gefahrstoffverordnung einige Vorgaben zur Dokumentation der Unterweisung, auf die dieser Beitrag weiter unten genauer eingeht.

Das will das Jugendarbeitsschutzgesetz

Auch das Jugenarbeitsschutzgesetz betont, dass der Arbeitgeber Jugendliche über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterweisen muss.

  • vor Beginn der Beschäftigung und
  • bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen

Wichtig: Die Gefahrstoffunterweisung für Jugendliche muss halbjährlich durchgeführt werden.

Ergänzungen durch das Mutterschutzgesetz

Nach § 12 darf der Arbeitgeber eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dies trifft insbesondere für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu, die nach den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung als

  • reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder für
  • Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für schwangere und stillende Frauen informieren. Dies kann, je nach Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, in eine Unterweisung der jeweiligen Mitarbeiterin münden.

Gefahren bei der Arbeit mit Gefahrstoffen

Bei der Arbeit mit Gefahrstoffen leiden die organisatorischen Randbedingungen oft unter Defiziten dieser Art:

  • nicht vollständig verstandene oder schlecht eingeübte Verfahren
  • großer Zeitdruck
  • eine fehlende Sicherheitskultur

Gute Voraussetzungen für Unfälle! Gefahrstoffe bzw. bestimmte Arbeitsweisen mit Gefahrstoffen stellen eine große Gefahr für Gesundheit und Leben der Beschäftigten dar. Auch spätere Berufskrankheiten können hier ihren Ursprung finden.

Eine nachhaltige Gefahrstoffunterweisung bedeutet also vor allem, die Risiken im Umgang mit den verwendeten Arbeitsstoffen und den organisatorischen Randbedingungen Arbeit mit Gefahrstoffen bewusst zu machen und sie konsequent und weitgehend zu minimieren.

Inhalte der Unterweisung im Umgang mit Gefahrstoffen können z.B. sein:

  • allgemeine Gefahren bei der Arbeit im Labor
  • notwendige Schutzmaßnahmen
  • Hinweise zum sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • sachgerechte Aufbewahrung von Chemikalien und Druckgasflaschen
  • sachgerechte Entsorgung von Chemikalien und Probenresten
  • Regeln für den Gefahrenfall
  • Maßnahmen der ersten Hilfe

Unterweisung über das Gefahrstoffverzeichnis

Ein Kernpunkt der Gefahrunterweisung: Die Erklärung des Gefahrstoffverzeichnisses inklusive Zugangsmöglichkeiten. Das Gefahrstoffverzeichnis listet alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe sowie deren gefährliche Eigenschaften auf. Alle Beschäftigten sollten wissen, wo sie auf das Gefahrstoffverzeichnis zugreifen können und wie dieses aufgebaut ist.

Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung als Teil der Gefahrstoffunterweisung

Die arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung soll Mitarbeitern Hintergrundinformationen über eventuelle Gesundheitsschäden durch Chemikalien liefern. Hier kann auch Betriebsarzt die Unterweisung mit seinem Fachwissen maßgeblich stützen.

Richtiges Verhalten im Umgang mit Gefahrstoffen

Entscheidend für die Gefahrstoffunterweisung ist die Vermittlung von Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. So können auch aktuelle Anlässe zum Inhalt einer Unterweisung über Gefahrstoffe gemacht werden, z.B.

  • ein kleinerer Labor-Unfall,
  • eine Verletzung eines Mitarbeiters,
  • Einführung einer neuen Arbeitsmethode oder neuer Arbeitsstoffe,
  • Schwangerschaft einer Mitarbeiterin,
  • Bericht über einen Schadensfall in einem anderen Labor, denn aus Schaden – vor allem bei anderen – wird man bekanntlich klug.

Hinweis

Junge Frauen sind auf mögliche Gefahren und bestehende Beschäftigungsbeschränkungen während einer Schwangerschaft hinzuweisen.

Der Verantwortliche könnte sich auch von den Mitarbeitern Vorschläge machen lassen, worüber sie eine Unterweisung für notwendig halten.

So geht es nach einer Gefahrstoffunterweisung weiter: Erfolgskontrollen und Dokumentationen

Am Ende einer Schulung oder eines Schulungsblocks empfiehlt es sich, die übermittelten Inhalte abzufragen.

Außerdem müssen Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen schriftlich festgehalten werden. Der Unterwiesene bestätigt hier noch durch seine Unterschrift.

Um im Falle von Unfällen oder bei Berufskrankheiten auf eine ausreichende Dokumentation zugreifen zu können, ist es notwendig, die Unterweisungsnachweise aufzubewahren. Eine Vorgabe, wie lange das zu geschehen hat, macht die Gefahrstoffverordnung nicht mehr. Da aber Berufskrankheiten teilweise erst nach sehr langer Zeit auftreten können, ist eine „unendliche“ Aufbewahrungszeit sinnvoll.

Autor*innen: Peter Neurieder, Ulrich Welzbacher