23.06.2021

Arbeitsschutz im Labor

Sicherheitsingenieur

Ein Labor, oft auch als Laboratorium bezeichnet, ist ein meist für naturwissenschaftliche Zwecke genutzter Arbeitsraum. Anders als an einem Büroarbeitsplatz wird in einem Labor auch praktisch gearbeitet. Diese praktischen Arbeiten sind meist Experimente, sämtliche Formen von Tests oder Kontrollen wie beispielsweise Lebensmittelkontrollen.

Allgemein kann ein Labor als bezeichnet werden als:

  • chemisches Labor
  • physikalisches Labor
  • biologisches Labor
  • technisches Labor oder
  • medizinisches Labor

Neben eigenständig tätigen Laboren existieren auch Labore, die Unternehmen der Industrie zugeordnet sind. Hier werden vor allem regelmäßige Qualitätskontrollen durchgeführt. Sie dienen aber auch der Produktentwicklung, indem sie neue Informationen über Produkteigenschaften liefern können.

An diese Art von Einrichtung werden besondere Anforderungen hinsichtlich Sauberkeit und Sicherheit gestellt. Vor allem in physikalischen und chemischen Laboren herrscht ein täglicher Umgang mit Materialien und Stoffen, die ein gewisses Gefahrenpotenzial aufweisen.

Arbeitsschutz im Labor

Arbeitsschutz hat zwei Komponenten, nämlich die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Mitarbeitern.

  • Der Begriff „Arbeitssicherheit“ beschreibt sowohl ein Ziel (Zustand der sicheren Arbeit), als auch die Eingrenzung von Aufgaben und Maßnahmen (Schutzmaßnahmen, Sicherheitstechnik, menschengerechte Arbeitsgestaltung) sowie die organisatorische Abgrenzung von Zuständigkeiten (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt/Betriebsärztin, etc.).
  • Der betriebliche Gesundheitsschutz beschäftigt sich mit den langfristigen Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit der Beschäftigten. Ziel ist die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Besonders bei der Laborarbeit müssen der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit im Rahmen eines integrierten Arbeitsschutzes aufeinander abgestimmt sein. Schon aus diesem Grund ist eine möglichst enge Kooperation zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin nötig.

Gefahren durch Arbeitsstoffe

Grundsätzlich gilt: Nicht alle Stoffe, mit denen im Labor gearbeitet wird, sind gefährlich. Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind also …

  1. gefährliche Stoffe und Gemische entsprechend § 3 Absatz 1 GefStoffV,
  2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach a) oder b) entstehen oder freigesetzt werden,
  4. Stoffe und Gemische, die zwar die Kriterien laut a) bis c) nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
  5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zugewiesen wurde.

Die Tatsache, dass solche Stoffe potenziell in der Lage sind, Ereignisse auszulösen, die das Leben und die Gesundheit der im Labor beschäftigten Personen ernsthaft zu bedrohen, sollte dem Arbeitgeber und seinem Führungsstab (z. B. Laborleitung) immer und insbesondere dann bewusst sein, wenn es darum geht, den Laborbetrieb wirtschaftlich zu optimieren.

Den Umgang mit Gefahrstoffen reguliert eine Fülle von Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Normen. Sie alle sind zugunsten der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beachten. Neben der GHS/CLP-Verordnung als Grundlage gilt es je nach Gefahrstoff und Einsatzbereich u.a. zu beachten:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Strahlenschutzverordnung
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (z. B. TRGS 526, TRGS 400, TRGS 600, TRGS 900)
  • DGUV Information 213-850 – Laborrichtlinien
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (z. B. ASR A3.4 Beleuchtung, ASR A3.6 Lüftung, ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan)

Damit die im Labor beschäftigten Personen nicht zwangsläufig möglichen Gefahren durch die bei der Arbeit verwendeten Stoffe ausgesetzt sind, gilt beim Umgang mit ihnen folgende Reihenfolge:

  • Vermeiden (z. B. Substitutionsprüfung)
  • Eindämmen (z. B. Arbeiten in geschlossenen Systemen, Absaugung)
  • Schützen (z. B. Benutzen geeigneter PSA, Unterweisung)

Das bedeutet:

  • Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche zu ersetzen (Substitutionsprüfung gem. GefStoffV und TRGS 600),
  • gefährdete Arbeitsbereiche abzutrennen und/oder speziell zu sichern (vgl. TRGS 500),
  • im Bedarfsfall geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die im Labor beschäftigten Personen zur Verfügung zu stellen, un
  • den Umgang mit Gefahrstoffen auf der Grundlage einschlägiger Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen angemessen unterweisen.

Gefahren durch Arbeitsweisen

Außer von den Arbeitsstoffen selbst gehen auch von den Arbeitsweisen im Labor Gefahren aus. Hierunter sollen an dieser Stelle nicht bestimmte, labortypische Arbeitstechniken verstanden werden, sondern mehr die organisatorischen Bedingungen, unter denen die Laborarbeit abläuft.

Hinsichtlich der Unfallgefahren und des Gesundheitsschutzes wird im Labor idealerweise mit gut verstandenen und eingeübten Routineverfahren gearbeitet, für deren Durchführung eine angemessene Zeit zur Verfügung steht.

Darüber hinaus sollten sich die Mitarbeiter der möglichen Gefahren bewusst sein und eine dementsprechende Sicherheitskultur im Umgang mit nicht alltäglichen Abläufen verinnerlicht haben.

Allerdings kommt der wünschenswerte Idealzustand in der Praxis nicht immer vor. Vielmehr leiden die organisatorischen Bedingungen häufig unter Defiziten, etwa

  • nicht vollständig verstandene oder schlecht eingeübte Verfahren,
  • großer Zeitdruck oder
  • eine grundsätzlich fehlende Sicherheitskultur im Labor.

Basis einer wirksamen Sicherheitskultur ist vor allem eine prosperierende Fehlerkultur, die im Zusammenwirken von Mitarbeitern, Laborleitern und Unternehmer/Arbeitgeber im Austausch mit Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit entwickelt werden muss. Im Fokus steht dabei, dass Defizite in der Arbeitsweise Bedingungen schaffen, die Nährboden für Verletzungsrisiken, Arbeitsunfälle, Gesundheitsgefahren und unter Umständen spätere Berufskrankheiten sein können.

Arbeitsschutz im Labor bedeutet also vor allem, sich der Risiken im Umgang mit den verwendeten Arbeitsstoffen und den organisatorischen Bedingungen der Laborarbeit bewusst zu werden und sie konsequent und weitgehend zu minimieren.

Gefährdungen im Labor

Im Labor gibt es eine Reihe von Gefahrenquellen, denen jeder Mitarbeiter Beachtung schenken und gegen die er sich schützen muss.

  • Zweifellos stellt mangelhafte Organisation eine bedeutsame Gefahrenquelle dar. Ihr begegnet die Laborleitung im Allgemeinen durch das Festlegen von Regeln, z.B. in Betriebsanweisungen, der Laborordnung und einzelnen Arbeits-/Verfahrensanweisungen, und wenn diese Regelungen dann von allen Mitarbeitern eingehalten werden, ist viel erreicht.
  • Besonders risikobehaftet ist die Arbeit mit Gefahrstoffen oder anderen gefährlichen Arbeitsstoffen. Diese Stoffe können durch Einatmen, Verschlucken oder über die Haut in den Organismus gelangen und so die Gesundheit des Menschen mehr oder weniger nachhaltig beeinträchtigen/schädigen.
  • Der Umgang mit brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie offenem Feuer kann Brände oder Explosionen verursachen, defekte elektrische Anlagen können zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen.
  • Mangel-/Fehlerhafte Belüftung kann nicht nur das Wohlbefinden der im Labor anwesenden Personen beeinträchtigen, sondern auch Luftverunreinigungen hervorbringen, die die menschliche Gesundheit schädigen. Um rechtzeitig wirksame Lüftungskonzepte realisieren zu können, ist nicht nur eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sondern auch eine fachkundige Planung, die u.a. die Forderungen der TRGS 526, DGUV-I 213-850, ASR A3.6, TRBA 100 (falls Biostoffe im Spiel sind), DIN 1946-71) , etc. berücksichtigt.
  • Unzureichende/Falsche/Fehlende Beleuchtung provoziert möglicherweise nicht nur Augenschäden, sondern begünstigt z.B. auch fehlerhafte Untersuchungsergebnisse, etc. Um das zu verhindern, bedarf es einer durchdachten Planung.
  • etc.

Bei verantwortungsvollem Umgang mit den Gefahrenquellen im Labor und Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen stellt sich heraus:

Das Labor ist keine Hexenküche, sondern ein ganz normaler Arbeitsplatz. Bestehende Gefahren lassen sich durch vorausschauende Organisation und das Einhalten von Sicherheitsvorschriften weitgehend ausschalten.

Ziel der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit

Alle Maßnahmen der Arbeitssicherheit dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit aller Mitarbeiter. Der Laborleiter muss:

  • die Gefahren ermitteln, bewerten und entsprechende Maßnahmen festlegen;
  • die Einhaltung der bestehenden Regeln und Vorschriften überwachen;
  • Abläufe für den Gefahrenfall festlegen und regelmäßig üben;
  • im Gefahrenfall besonnen reagieren und entsprechend dem eingeübten Ablauf handeln.

Jeder Mitarbeiter kann und sollte dazu beitragen, dass

  • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz herrschen;
  • brennbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gelagert werden;
  • giftige und sehr giftige Stoffe unter Verschluss aufbewahrt werden;
  • die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter eingehalten werden;
  • defekte Geräte umgehend repariert werden;
  • Chemikalien vorschriftsmäßig entsorgt werden;
  • die Erste-Hilfe- und Löscheinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind;
  • persönliche Schutzausrüstungen bei Bedarf benutzt werden.

 

Autor*in: Peter Neurieder

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