12.12.2022

Welche Aufgaben übernimmt der Gefahrstoffbeauftragte?

Der Gefahrstoffbeauftragte ist eine vom Arbeitgeber bestimmte fachkundige Person, die Gefährdungen im Umgang mit Gefahrstoffen erfasst und beurteilt sowie in beratender Funktion agiert.

Gefahrstoffbeauftragte

Zwar fordert die Gefahrstoffverordnung für die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen eine ”fachkundige Person“, deren Aufgaben definiert sie allerdings nicht genau. Der Begriff Gefahrstoffbeauftragter hat sich als Beschreibung dieser geforderten fachkundigen Person etabliert. Verwechseln Sie ihn nicht mit dem Gefahrgutbeauftragten.

Vorschriften und Rechtsprechung zum Gefahrstoffbeauftragten

  • § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

In diesem Zusammenhang wird immer wieder die Frage nach der Qualifikation zum „Gefahrstoffbeauftragten“ laut, die von verschiedenen Lehrgangsträgern angeboten wird. Hierzu ist zu bemerken: Den Begriff „Gefahrstoffbeauftragter“ gibt es im Deutschen Arbeitsschutzrecht gar nicht.

Die Unfallversicherungsträger kennen lediglich den Begriff des Sicherheitsbeauftragten. Dessen Aufgaben finden sich in folgenden Regelwerken wieder:

  • § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
  • § 20 der DGUV Vorschrift 1
  • Abschnitt 4.2 der DGUV Regel 100-001

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten beschränken sich jedoch nicht auf den Bereich der Gefahrstoffe. Sicherheitsbeauftragte unterstützen Fachkräfte für Arbeitssicherheit in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Unabhängig davon kann jeder Betrieb natürlich seinen Funktionsträgern beliebige Bezeichnungen zuordnen, zum Beispiel diejenigen, die im Bereich der Gefahrstoffe Aufgaben wahrnehmen, als „Gefahrstoffbeauftragte“ bezeichnen. Das macht diese Bezeichnung jedoch noch lang nicht „offiziell“ im Sinne irgendwelcher gesetzlicher Regelungen.

Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten

§ 6 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber festzustellen,

„ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können“.

Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die nötigen Kenntnisse zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, ist er dazu verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen. Hierzu kann vom Unternehmen eine fachkundige Person als Gefahrstoffbeauftragter ernannt werden. Zentrale Aufgabe des Gefahrstoffbeauftragten ist es also vor allem, den Arbeitgeber, aber auch Mitarbeiter bei allen Fragen im Umgang mit Gefahrstoffen zu beraten sowie eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Anforderungen an den Gefahrstoffbeauftragten

Um den Aufgaben als Gefahrstoffbeauftragter gerecht zu werden, muss die fachkundige Person über entsprechendes Fachwissen verfügen. Wichtige Themen hierbei sind:

  • Vorgaben des Chemikalienrechts (GHS, REACH)
  • Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen
  • Lagerung und innerbetrieblicher Transport von Gefahrstoffen
  • Kennzeichnung
  • Betriebsanweisung und Sicherheitsdatenblatt
  • Verhalten und Maßnahmen bei Unfällen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) der BAuA hat bezüglich der Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV eine Klarstellung veröffentlicht.

Im November 2018 ist der DGUV Grundsatz 313-003 „Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ veröffentlicht worden.

Autor*in: WEKA Redaktion