Welche Aufgaben übernimmt der Gefahrstoffbeauftragte?
Der Gefahrstoffbeauftragte ist eine vom Arbeitgeber bestimmte fachkundige Person, die Gefährdungen im Umgang mit Gefahrstoffen erfasst und beurteilt sowie in beratender Funktion agiert.

Zwar fordert die Gefahrstoffverordnung für die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen eine ”fachkundige Person“, deren Aufgaben definiert sie allerdings nicht genau. Der Begriff Gefahrstoffbeauftragter hat sich als Beschreibung dieser geforderten fachkundigen Person etabliert. Verwechseln Sie ihn nicht mit dem Gefahrgutbeauftragten.
Vorschriften und Rechtsprechung zum Gefahrstoffbeauftragten
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§ 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten
§ 6 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber festzustellen,
„ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können“.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die nötigen Kenntnisse zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, ist er dazu verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen. Hierzu kann vom Unternehmen eine fachkundige Person als Gefahrstoffbeauftragter ernannt werden. Zentrale Aufgabe des Gefahrstoffbeauftragten ist es also vor allem, den Arbeitgeber, aber auch Mitarbeiter bei allen Fragen im Umgang mit Gefahrstoffen zu beraten sowie eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Anforderungen an den Gefahrstoffbeauftragten
Um den Aufgaben als Gefahrstoffbeauftragter gerecht zu werden, muss die fachkundige Person über entsprechendes Fachwissen verfügen. Wichtige Themen hierbei sind:
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) der BAuA hat bezüglich der Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV eine Klarstellung veröffentlicht.
Im November 2018 ist der DGUV Grundsatz 313-003 „Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ veröffentlicht worden.