10.05.2021

Unterweisung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Es ist besonders wichtig, dass die Mitarbeiter wissen, wie die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird, und motiviert sind, sie auch zu benutzen. Um diese Ziele zu erreichen, ist die Unterweisung von Persönlicher Schutzausrüstung ein notwendiges Hilfsmittel - und auch gesetzlich vorgeschrieben.

Persönliche Schutzausrüstung

Für Persönliche Schutzausrüstung sind Unterweisungen gesetzlich vorgeschrieben. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) darf nur dann eingesetzt werden, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter auszuschließen (§ 4 ArbSchG). In diesen Fällen ist der Einsatz von PSA die einzige verbleibende Möglichkeit, das Unfall- und Gesundheitsrisiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

Die Nutzung persönlicher Schutzausrüstung stellt jedoch auch eine Belastung der Beschäftigten dar. Es ist deshalb besonders wichtig, dass die Mitarbeiter wissen, wie die zur Verfügung gestellte PSA sicherheitsgerecht benutzt wird, und motiviert sind, sie auch zu benutzen. Um diese Ziele zu erreichen, sind Sicherheitsunterweisungen ein notwendiges Hilfsmittel.

Rechtsgrundlagen zur Unterweisung Persönliche Schutzausrüstung

Unterweisungen zu Persönlicher Schutzausrüstung werden in den meisten Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz ausdrücklich gefordert, z.B. § 12 ArbSchG oder § 4  DGUV Vorschrift 1. Auf die Unterweisung der Beschäftigten zur Benutzung der PSA wird in § 3 Abs. 1 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) hingewiesen.

Außerdem müssen nach § 3 Abs. 2 PSA-BV vom Arbeitgeber für jede bereitgestellte PSA die erforderlichen Benutzungsinformationen bereitgestellt werden. Diese haben den Charakter von Betriebsanweisungen und dienen als Grundlage für die Unterweisungen.

Unterweisung PSA gegen Absturz (PSAgA)

Besondere Unterweisungen sind nach § 31 DGUV Vorschrift 1 für PSA notwendig, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll (Kategorie III, z. B. PSA gegen Absturz -PSAgA). Hier sind zusätzlich praktische Übungen vorgeschrieben.

Vorgaben der PSA-Verordnung

Ebenfalls unter PSA der Kategorie III fallen durch die PSA-Verordnung seit 21.04.2018 folgende persönliche Schutzausrüstungen:

  • Gehörschutz
  • Rettungswesten
  • PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte
  • PSA zum Schutz gegen Hochdruckstrahlen
  • PSA zum Schutz gegen Messerschnitte
  • PSA zum Schutz gegen Verletzungen durch Projektile

Wer unterweist?

  • Arbeitgeber (Gesamtverantwortung)
  • die betrieblichen Vorgesetzten in ihrem Aufgabenbereich (verantwortlich auf Grund der Weisungsbefugnis, z. B. Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Vorarbeiter)
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
  • Sicherheitsbeauftragte, weitere beauftragte Personen (z. B. Brandschutzbeauftragter)

Am sinnvollsten unterweist auf Grund seiner Weisungsbefugnis der direkte Vorgesetzte, unterstützt durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und gegebenenfalls weitere Beauftragte in der Arbeitssicherheit.

Wer wird unterwiesen?

Alle Mitarbeiter, die PSA benutzen, müssen unterwiesen werden, besonders Auszubildende, auch Aushilfen, Leiharbeitnehmer und freie Mitarbeiter.

Wann und wie oft?

Die Mitarbeiter sind vor der Benutzung der PSA zu unterweisen (Erstunterweisung). Die Unterweisung muss regelmäßig und bei Bedarf wiederholt werden, mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1), bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG).

Zusätzliche Anlässe (Auswahl):

  • wesentliche Veränderung der Arbeitsbedingungen
  • veränderte Vorschriften
  • Arbeitsunfall oder Beinahunfall
  • Gesundheitsbeschwerden
  • sicherheitswidriges Verhalten
Autor*in: WEKA Redaktion