Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Muster inkl. Anleitung in 6 Schritten

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe

Bei einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe zählt nicht nur der Stoff selbst, sondern vor allem, wie er im Arbeitsalltag eingesetzt wird. Erst daraus ergibt sich das tatsächliche Risiko. Hier erfahren Sie, wie Sie die Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt erstellen, welche Informationen Sie benötigen und welche Fachkunde erforderlich ist. Zusätzlich erhalten Sie ein Muster zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.

Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Das Wichtigste in Kürze:

  1. Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 GefStoffV) und muss alle relevanten Risiken im Betrieb berücksichtigen.
  2. Sie dürfen die Gefährdungsbeurteilung nur mit entsprechender Fachkunde durchführen.
  3. Die Bewertung erfolgt immer im Zusammenspiel von Stoff, Tätigkeit und Arbeitsbedingungen.
  4. Die Erstellung folgt einem klaren Ablauf: Gefährdungen erfassen, bewerten, substituieren sowie Maßnahmen festlegen, umsetzen und prüfen.
  5. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Änderungen aktualisiert werden.
  6. Ein Muster hilft Ihnen dabei, Struktur und Inhalte Ihrer Gefährdungsbeurteilung schnell und praxisnah umzusetzen.

Welches Fachwissen benötigen Sie für eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Risiken, die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen im Betrieb entstehen können. Sie hat zum Ziel, geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 6 Abs. 11 der Gefahrstoffverordnung GefStoffV und § 19 Abs. 4 GefStoffV). In der Praxis wird diese Rolle häufig von einem sogenannten Gefahrstoffbeauftragten übernommen.

Laut § 2 Abs. 16 GefStoffV müssen fachkundige Personen folgende Anforderungen erfüllen:

  • eine entsprechende Berufsausbildung im Feld
  • praktische Berufserfahrung oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit
  • Teilnahme an aktuellen Fortbildungsmaßnahmen

In der Praxis sollte eine Gefährdungsbeurteilung jedoch nicht allein durchgeführt werden. Beziehen Sie relevante Personen wie Führungskräfte, Beschäftigte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder – sofern vorhanden – den Betriebsrat mit ein. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Risiken realistisch bewerten und von vorhandener Praxiserfahrung profitieren.

Darüber hinaus ist spezielles Fachwissen erforderlich, etwa für:

Welche Kenntnisse im Detail notwendig sind, beschreibt die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, insbesondere in Abschnitt 4.1.

Wichtig: Auch wenn Sie mit einem Muster oder einer Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe arbeiten, ersetzt das nicht die erforderliche Fachkunde. Die Bewertung der Gefährdungen muss immer fachlich korrekt erfolgen.

Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

Verschiedene Vorschriften legen fest, welche Aspekte Sie bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen müssen und wie Sie dabei vorgehen:

Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb. Sie regelt, wie Beschäftigte vor gesundheitlichen Risiken geschützt werden müssen.

Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist § 6 der Gefahrstoffverordnung Demnach sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungssituation umfassend zu bewerten.

Eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung sollte folgende Punkte einbeziehen:

  • gefährliche Eigenschaften der Gefahrstoffe
  • Grenzwerte für Gefahrstoffe
  • Menge der verwendeten Gefahrstoffe
  • mögliche Alternativen zu Gefahrstoffen
  • Informationen von Herstellern in Sicherheitsdatenblättern
  • wie oft und auf welche Weise Mitarbeiter mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen
  • Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter
  • Wirksamkeit der ergriffenen Schutzmaßnahmen
  • Erkenntnisse aus Gesundheitsuntersuchungen der Mitarbeiter gemäß den Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Weitere rechtliche Anforderungen und Regelwerke

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ergibt sich nicht nur aus der Gefahrstoffverordnung. Sie ist Teil eines umfassenden Arbeitsschutzsystems, das aus verschiedenen gesetzlichen und technischen Regelwerken besteht.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Sie grundsätzlich dazu, alle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, unabhängig davon, ob diese durch Gefahrstoffe, physikalische Einwirkungen oder andere Faktoren entstehen. Welche konkreten Arbeitsschutzgesetz-Pflichten sich daraus ergeben, sollten Sie genau kennen. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit die zentrale Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz und ein wesentlicher Bestandteil der Aufgaben der Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz.

Für bestimmte Personengruppen gelten zusätzliche Anforderungen. So müssen Sie beispielsweise beim Einsatz von Gefahrstoffen besondere Schutzmaßnahmen für Schwangere oder Jugendliche berücksichtigen. Entsprechende Regelungen finden sich unter anderem im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

 

Technische Regeln für Gefahrstoffe und andere anerkannte Standards

Für die praktische Umsetzung liefern die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wichtige Orientierung. Besonders relevant ist die TRGS 400. Sie beschreibt, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung systematisch durchführen. Ergänzend dazu gibt es weitere spezialisierte Regeln, etwa zu:

  • Hautkontakt (TRGS 401)
  • inhalativer Exposition (TRGS 402)
  • sensibilisierenden Stoffen oder Gasen
  • Brand- und Explosionsgefahren

Diese Regeln gelten als anerkannter Stand der Technik und helfen Ihnen, gesetzliche Anforderungen sicher umzusetzen.

Ergänzend dazu stellen die Vorschriften und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine wichtige Orientierung dar. Sie konkretisieren die Anforderungen aus dem Arbeitsschutz und unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung im Betrieb. Dazu gehören unter anderem branchenspezifische Informationen, Handlungshilfen und Grundsätze zur Fachkunde, die Ihnen helfen, Gefährdungen realistisch zu bewerten und geeignete Maßnahmen abzuleiten.

Darüber hinaus spielen übergeordnete Standards wie die DIN ISO 45001 eine Rolle. Sie fordert ebenfalls die systematische Bewertung von Risiken im Arbeitsschutz und kann als zusätzliche Orientierung für Ihre Prozesse dienen.

Regelwerk / GrundlageBedeutung für die GefährdungsbeurteilungWichtige Inhalte / Beispiele
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)regelt umfassend den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb und konkretisiert die Anforderungen an die GefährdungsbeurteilungErmittlung und Bewertung von Gefährdungen, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Substitutionsprüfung sowie Festlegung, Dokumentation und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)verpflichtet Arbeitgeber zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für alle ArbeitsbereicheGrundpflicht zur Ermittlung von Gefährdungen und Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen
Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)ergänzende Anforderungen für besondere PersonengruppenSpezifische Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere und Jugendliche
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)unterstützen die praktische Durchführung und gelten als Stand der TechnikKonkretisierung der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen, z. B. für Hautkontakt, inhalative Exposition oder Brand- und Explosionsrisiken
DGUV-Vorschriften und -Informationenkonkretisieren die Anforderungen der Unfallversicherungsträger und unterstützen die praktische Umsetzung im Betriebbranchenspezifische Handlungshilfen, Grundsätze zur Fachkunde, praxisnahe Empfehlungen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
DIN ISO 45001ergänzende Orientierung für systematischen ArbeitsschutzIntegration der Gefährdungsbeurteilung in ein strukturiertes Arbeitsschutz- und Managementsystem
Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Regelwerke für die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen

So erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe in 6 Schritten

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erstellen Sie in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten. Ziel ist es, alle relevanten Gefährdungen systematisch zu erkennen, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aufbauen und direkt in der Praxis umsetzen können.

💡 Muster zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe nutzen

Sie möchten nicht bei null anfangen? Mit unserer Vorlage sehen Sie direkt, wie eine Gefährdungsbeurteilung aufgebaut ist und welche Inhalte enthalten sein müssen.

  • klare Struktur entlang der gesetzlichen Anforderungen
  • praxisnahe Beispiele für typische Inhalte
  • direkte Orientierung für Ihre eigene Umsetzung

1. Tätigkeiten und Arbeitsbereiche systematisch erfassen

Am Anfang jeder Gefährdungsbeurteilung steht ein sauberer Überblick: Welche Tätigkeiten führen Sie in Ihrem Betrieb aus und wo kommen dabei Gefahrstoffe ins Spiel?

Nehmen Sie sich dafür bewusst Zeit und gehen Sie strukturiert vor. Sichten Sie alle Informationen, die Aufschluss über die eingesetzten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse geben. So schaffen Sie die Grundlage für alle weiteren Schritte.

Wichtig ist dabei: Betrachten Sie Gefahrstoffe nie isoliert. Entscheidend ist immer, in welchem Kontext sie eingesetzt werden. Erst das Zusammenspiel aus Stoffeigenschaften, Tätigkeit und Arbeitsverfahren bestimmt, wie hoch die tatsächliche Gefährdung ist. Das bedeutet, dass ein und derselbe Stoff je nach Anwendung völlig unterschiedliche Risiken mit sich bringen kann.

Typische Informationsquellen:

  • Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf dem Behältnis
  • Sicherheitsdatenblatt
  • Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Arbeitsschutzvorschriften der DGUV
  • lose Blattsammlungen
  • Stoffdatenbanken wie beispielsweise GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

2. Gefährdungen beurteilen

Im nächsten Schritt ermitteln und bewerten Sie systematisch alle Gefährdungen, die mit den Tätigkeiten verbunden sind.

Unterscheiden Sie bei der Einstufung von Gefahrstoffen:

  • Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
  • dermale Gefährdungen (Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen)
  • inhalative Gefährdungen (Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen)
  • physikalisch-chemische und sonstige durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen

Geringe Gefährdung

Von einer geringen Gefährdung können Sie ausgehen, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen. Das ist typischerweise der Fall bei:

  • Gefahrstoffen mit vergleichsweise niedrigen Gefährlichkeitsmerkmalen
  • geringen Stoffmengen
  • kurzer und niedriger Exposition
  • geeigneten Arbeitsbedingungen

In der TRGS 400 finden Sie verschiedene Beispiele. Sie beschränken sich vor allem auf Gefahrstoffe, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel erhältlich sind („Haushaltsprodukte”) und die am Arbeitsplatz unter für Haushalte üblichen Bedingungen verwendet werden (geringe Menge und kurze Expositionsdauer).

Liegt nur eine geringe Gefährdung vor, können Sie auf folgende Maßnahmen verzichten:

Dermale Gefährdung (Hautkontakt)

Sie können von einer dermalen Gefährdung ausgehen bei:

  • Feuchtarbeit
  • Tätigkeiten mit hautgefährdenden, -resorptiven oder -sensibilisierenden Gefahrstoffen

In Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie sowohl die Stoffeigenschaften als auch Art, Ausmaß und Dauer des Hautkontakts bewerten.

Eine in Anlage 4 der TRGS 401 enthaltene Matrix hilft Ihnen, die Gefährdungen in die Kategorien „gering”, „mittel” und „hoch” einzuteilen.

Inhalative Gefährdung (Einatmen)

Bei inhalativen Gefährdungen steht die Aufnahme über die Atemwege im Fokus. Besonders relevant sind Stoffe, die Atemwegssensibilisierungen verursachen können. Diese Stoffe sind mit H 334 „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ gekennzeichnet.

Physikalisch-chemische und sonstige Gefährdungen

Hierunter fallen insbesondere Brand- und Explosionsgefahren. Diese entstehen z. B. durch folgende Stoffe oder Verfahren:

  • explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe
  • brennbare Gase, Feststoffe und Flüssigkeiten (insbesondere hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe)
  • selbstentzündliche und chemisch oder thermisch instabile Stoffe
  • Stoffe mit brandfördernden Eigenschaften
  • aufgewirbelte brennbare Stäube

Ausführliche Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung bei möglichem Vorliegen explosionsgefährlicher Atmosphäre geben Ihnen die technischen Regeln TRGS 720, 721, 722, 725 und 727.

GefährdungsartWann liegt sie vor?Worauf sollten Sie achten?Nächste Schritte
Geringe Gefährdungwenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichengeringe Stoffmengen, kurze Exposition, geeignete Arbeitsbedingungen, geringe GefährlichkeitsmerkmaleGefährdung als „gering“ kennzeichnen und prüfen, ob vereinfachte Dokumentation ausreicht
Dermale Gefährdung (Hautkontakt)bei Feuchtarbeit oder Kontakt mit hautgefährdenden StoffenArt des Stoffes, Dauer und Intensität des HautkontaktsHautkontakt bewerten und in der Vorlage entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. PSA) festlegen
Inhalative Gefährdung (Einatmen)bei Aufnahme über die AtemwegeKonzentration in der Luft, Expositionsdauer, LüftungssituationExposition dokumentieren und Maßnahmen wie Absaugung oder Atemschutz eintragen
Physikalisch-chemische Gefährdungenbei Brand- oder Explosionsrisikenentzündliche Stoffe, explosionsfähige Gemische, brennbare StäubeGefährdung einordnen und technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen festlegen
Überblick über Gefährdungen durch verschiedene Gefährdungsarten

 

3. Substitutionsprüfung durchführen

Nachdem Sie die Gefährdungen ermittelt haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob sich eingesetzte Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Alternativen ersetzen lassen. Diese sogenannte Substitutionsprüfung hat immer Vorrang vor weiteren Schutzmaßnahmen.

Fragen Sie sich konkret:

  • Können Sie den Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein anderes Gemisch ersetzen?
  • Gibt es alternative Verfahren, die mit geringeren Risiken verbunden sind?
  • Lässt sich der Prozess technisch so anpassen, dass die Exposition reduziert wird?

Je höher das Gefährdungspotenzial, desto konsequenter müssen Sie eine Substitution prüfen und umsetzen.

💡 Tipp: Nutzen Sie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 600 ff.). Dort finden Sie bewährte Ersatzstoffe und konkrete Handlungsempfehlungen, die Ihnen die Substitutionsprüfung deutlich erleichtern. Dokumentieren Sie das Ergebnis der Substitutionsprüfung direkt in Ihrer Vorlage – auch dann, wenn kein Ersatz möglich ist.

4. Schutzmaßnahmen festlegen

Auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung legen Sie konkrete Schutzmaßnahmen fest, um Risiken zu minimieren. Orientieren Sie sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, die vier Stufen von Schutzmaßnahmen unterscheidet:

  • Grundpflichten ( 7 GefStoffV): Diese Maßnahmen gelten immer, unabhängig von der konkreten Gefährdung. Dazu zählen z. B. organisatorische Maßnahmen und grundlegende Schutzprinzipien.
  • Allgemeine Schutzmaßnahmen ( 8 GefStoffV): Diese sind bei geringer Gefährdung ausreichend und bilden die Basis für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen ( 9 GefStoffV): Wenn die allgemeinen Maßnahmen nicht ausreichen, müssen Sie weitergehende Schutzmaßnahmen festlegen wie etwa technische oder persönliche Schutzmaßnahmen.
  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen ( 10 GefStoffV): Für Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen (z. B. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A und 1B) gelten verschärfte Anforderungen.

In Ihrer Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung legen Sie außerdem Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen fest. Überprüfen Sie die Wirksamkeit der Maßnahmen direkt nach der Umsetzung und nicht erst bei der nächsten Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Dokumentieren Sie die Ergebnisse vollständig, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachweisen zu können.

5. Schutzmaßnahmen umsetzen

Nachdem Sie geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt haben, geht es in die Umsetzung. Jetzt zeigt sich, ob Ihre Planung auch in der Praxis funktioniert.

Sorgen Sie dafür, dass alle Maßnahmen konkret eingeführt und im Arbeitsalltag verankert werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • technische Maßnahmen (z. B. Absaugungen, geschlossene Systeme)
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Arbeitsanweisungen, Prozesse)
  • persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Schutzausrüstung)

Wichtig ist, dass Ihre Beschäftigten die Maßnahmen nicht nur kennen, sondern auch richtig anwenden können. Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter entsprechend und stellen Sie sicher, dass alle Vorgaben verstanden und eingehalten werden.

6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen prüfen und ggf. anpassen

Die Umsetzung allein reicht nicht aus – Sie müssen auch überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich den gewünschten Effekt haben. Kontrollieren Sie deshalb regelmäßig:

  • ob die Schutzmaßnahmen eingehalten werden
  • ob sie technisch funktionieren
  • ob die Exposition tatsächlich reduziert wird

Führen Sie diese Überprüfung nicht nur turnusmäßig durch, sondern auch dann, wenn sich etwas ändert, etwa bei neuen Stoffen, geänderten Verfahren oder nach Vorfällen. Dokumentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Prüfung und passen Sie Ihre Maßnahmen bei Bedarf an. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe dauerhaft wirksam bleibt.

💡 Tipp: Nutzen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung nicht nur zur Planung, sondern auch zur Kontrolle. Halten Sie dort fest, wann und wie Sie die Wirksamkeit überprüft haben und überarbeiten Sie die Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls.

Muster: Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe als Orientierung nutzen

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe zu erstellen, ist in der Praxis oft aufwendig – besonders dann, wenn unklar ist, wie eine vollständige Dokumentation konkret aussehen soll.

Genau hier hilft Ihnen ein Muster: Es zeigt Ihnen anschaulich, wie eine Gefährdungsbeurteilung aufgebaut ist, welche Inhalte enthalten sein müssen und wie diese sinnvoll strukturiert werden.

Unsere Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe bietet Ihnen:

  • eine klare Struktur entlang der gesetzlichen Anforderungen
  • eine beispielhafte Darstellung typischer Inhalte und Bewertungen
  • eine praxisnahe Orientierung für den Aufbau Ihrer eigenen Dokumentation

So gewinnen Sie schnell ein Verständnis dafür, wie Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung systematisch und vollständig erstellen, ohne bei null anfangen zu müssen.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

Rund um die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe tauchen in der Praxis immer wieder ähnliche Fragen auf. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen kompakt zusammengefasst.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?

Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, alle Gefährdungen zu ermitteln, die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Im Fokus steht dabei nicht nur der Gefahrstoff selbst, sondern immer die konkrete Tätigkeit im Betrieb – also wie, wie oft und unter welchen Bedingungen Mitarbeiter mit dem Stoff in Kontakt kommen. Erst aus diesem Zusammenspiel ergibt sich das tatsächliche Risiko.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht, sobald Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden oder diese entstehen bzw. freigesetzt werden können.

Sie muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen und gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und auch für Selbstständige. Zudem müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisieren.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchgeführt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Laut § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist dies mindestens alle drei Jahre erforderlich.

Unabhängig davon sollten Sie die Gefährdungsbeurteilung immer dann anpassen, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern, zum Beispiel durch neue Gefahrstoffe, veränderte Verfahren oder neue Erkenntnisse zum Risiko. Im Rahmen der Überprüfung wird insbesondere kontrolliert, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen noch wirksam sind. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.

Autor*innen: Dr. Ulrich Welzbacher (Von Juli 1980 bis November 2006 Referatsleiter „Gefährliche Stoffe“ bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ im Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG, heute Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV).), Dr. rer. nat. Karlheinz Guldner

Checkliste

Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Muster inkl. Anleitung in 6 Schritten

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