30.05.2020

So erstellen Sie mühelos ein Gefahrstoffkataster

In § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen hat. Dieses Verzeichnis nennt sich Gefahrstoffkataster oder auch Gefahrstoffverzeichnis. Dieser Beitrag fasst alles Wichtige über das Gefahrstoffkataster zusammen und gibt Hinweise, wie Sie sich die Erstellung erleichtern.

Warnzeichen bei Gefahrgut: Auch sie gehören ins Sicherheitsdatenblatt

Ein Gefahrstoffkataster gibt einen Überblick darüber, an welchen Arbeitsplätzen Tätigkeiten mit welchen Gefahrstoffen durchgeführt werden.

Dass die Erstellung eine anspruchsvolle und zeitaufwendige Aufgabe ist, wird wohl niemand bezweifeln – allein in einem gewöhnlichen Verwaltungsbetrieb (z.B. Bank, Versicherung, Finanzamt, Industrieverband) können da schon um die 1.000 Produkte zusammenkommen. Dennoch führt an dieser gesetzlichen Vorgabe kaum ein Weg vorbei!

Wozu dient ein Gefahrstoffkataster?

Das Gefahrstoffkataster stellt eine Verknüpfung zwischen der reinen Stoffinformation, die Sie z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt erhalten, und der Verwendung sowie den örtlichen Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen her.

Im Gefahrstoffkataster sind bereits wesentliche Informationen enthalten, die für die Gefährdungsbeurteilung hilfreich sein können, z.B.:

  • die Information, welche Gefahrstoffe im Betrieb überhaupt verwendet werden
  • die Einstufungen bzw. Kennzeichnungen der verwendeten Gefahrstoffe
  • der Verwendungs- bzw. Anwendungszweck der Gefahrstoffe
  • die Arbeitsbereiche, Abteilungen, Anlagen etc., in bzw. an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird
  • die Personen, die mit den Gefahrstoffen umgehen
  • die Mengen der Gefahrstoffe, mit denen die Personen umgehen

Welche Stoffe müssen in ein Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden?

Gefahrstoffe sind

  • gefährliche Stoffe und Gemische nach Paragraf 3, GefStoffV,
  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  • oder aus denen bei Herstellung oder Anwendung gefährliche Stoffe entstehen können,
  • Stoffe und Erzeugnisse, die die bereits genannten Kriterien nicht erfüllen, jedoch durch ihre physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter gefährden könnten und
  • alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.

All diese Stoffe müssen Sie in das Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen. Es gibt aber eine Ausnahme.

Ausnahme: Wann dürfen Sie auf ein Gefahrstoffkataster verzichten?

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden. Kriterien für eine „geringe Gefährdung“ sind:

  1. die dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale
  2. eine geringe verwendete Stoffmenge
  3. eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition
  4. die Arbeitsbedingungen

Diese Erleichterung gilt nur dann, wenn die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit lediglich eine geringe Gefährdung auslöst.

Man könnte darüber diskutieren, ob einzelne Stoffe mit einem geringen Gefährdungspotenzial im Kontext mit anderen Stoffen, die eine „normale“ oder hohe Gefährdung auslösen, im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden müssen. In einem solchen Fall sollten Sie jedoch auch diese Stoffe dort verzeichnen.

In diesem Zusammenhang wird oft eine Mengenangabe gewünscht, die als „Abschneidekriterium“ für die Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis herangezogen werden kann.

Mengengrenzen?

Eine Angabe, unterhalb welcher Menge eine Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis unterlassen werden kann, ist grundsätzlich nicht möglich. Denn ein 1-l-Gebinde eines mit „Achtung – hautreizend, Kategorie 2“ gekennzeichneten Reinigungsmittels in einem Lager, in dem hunderte von Fässern mit Gemischen stehen, die als „toxisch, Kategorie 1 oder 2“ oder „hautätzend, Kategorie 1A, 1B oder 1C“ gekennzeichnet sind, kann sicherlich vernachlässigt werden. Dasselbe Reinigungsmittel kann allerdings in dem Arbeitsbereich, in dem es zu Reinigungszwecken eingesetzt wird, den Gefahrstoff mit dem größten gesundheitlichen Risiko darstellen und ist daher unbedingt im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen.

Auch die Art der Tätigkeit spielt dabei eine Rolle, denn sie entscheidet darüber, ob eine Gefährdung besteht oder nicht. Tätigkeiten mit reizenden Reinigungsmitteln in händischer Verarbeitung können schon bei 0,5 l problematisch sein, beim Umschlag geschlossener Gebinde in einem Lager können 25-l-Fässer noch problemlos sein; hier müssen i.A. nur Vorkehrungen für den Fall einer Havarie getroffen werden.

So können Sie ein Gefahrstoffkataster erstellen

Erfassen Sie alle wesentlichen Gefahrstoffe in Ihrem Unternehmen in einer Tabelle

Beachten Sie dazu auch die Hinweise am Anfang dieses Beitrags zur Definition von Gefahrstoffen und Mengengrenzen. Einfach machen es Ihnen die Stoffe, die klar und deutlich als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind und deren gefährliche Eigenschaften durch entsprechende Piktogramme verdeutlichet werden. Vergessen Sie bei der Ermittlung von Gefahrstoffen auch nicht die verfahrensbedingt entstehenden Gefahrstoffe, die ungewollt und meist unvermeidbar an Arbeitsplätzen freigesetzt werden, z.B.:

  • Schweißrauche
  • Nitrosamine in Kühlschmierstoffen
  • polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) bei thermischen Prozessen
  • Motorabgase, z.B. Dieselmotoremissionen

Ergänzen Sie die Angaben in der Tabelle um notwendige und sinnvolle Gefahrstoffinformationen

Diese Informationen müssen in jedem Gefahrstoffverzeichnis zu finden sein:

  • Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

Darüber hinaus sind aber weitere Angaben sinnvoll, z.B.

  • Informationen zum Hersteller und zum Lieferanten
  • Angaben zum Lagerort im Unternehmen
  • Angabe der Personen, die Zugriff auf den Stoff haben

Um eine ausreichende Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung zu haben, sollte das Gefahrstoffkataster möglichst viele Informationen enthalten.

Hinweis

Änderungen wie neue Gefahrstoffe, Nutzung in anderen Arbeitsbereichen oder die Einstufung des Gefahrstoffs sollten Sie übrigens unverzüglich einarbeiten.

Dokumentieren Sie Änderungen im Gefahrstoffkataster

Sie machen sich auf Dauer das Leben erheblich leichter, wenn Sie Änderungen im Gefahrstoffverzeichnis dokumentieren. Dass dies sinnvoll ist, werden nicht nur diejenigen bestätigen, die schon einmal versucht haben, Expositionen zu ermitteln, die 10 oder 20 Jahre zurückliegen.

EDV-gestützte Hilfe

Es liegt auf der Hand, dass die bei solchen Erfassungsaktionen anfallende gewaltige Datenfülle mit Papier und Bleistift kaum noch zu bewältigen ist. Deshalb bietet es sich an, hierfür spezielle EDV-Programme heranzuziehen.

Unsere Empfehlung

Tipp: Diese Softwareunterstützung macht Ihre Arbeit einfacher

Nie wieder Gefahrstoffe einzeln umständlich in Excel eintippen – mit der WEKA-Software „Muster-Betriebsanweisungen plus haben Sie Ihr Gefahrstoffkataster jederzeit im Griff. Das interaktive Verzeichnis befüllt sich automatisch mit den Daten aus z.B. Ihren Betriebsanweisungen oder Ihren Sicherheitsdatenblättern. So schnell haben Sie noch nie ein Gefahrstoffkataster angelegt!

Umgekehrt gilt: Wenn Sie Sie Ihr Excel-Kataster importieren, können Sie daraus im Handumdrehen eine Betriebsanweisung erstellen. Über Filter finden Sie gesuchte Stoffe schnell und einfach und haben immer deren Eigenschaften oder Einsatzbereiche im Blick.

Autor*innen: WEKA Redaktion, Ulrich Welzbacher