25.01.2022

Alle Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz

Arbeitsschutz ist ein umfangreiches Thema – gerade in größeren Unternehmen ist es deshalb wichtig, ihn vernünftig zu organisieren. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Personen und Einrichtungen, die in die Arbeitsschutzorganisation involviert sind. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Funktionsträger und Akteure im Arbeitsschutz im Betrieb kurz für Sie zusammengestellt.

Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes stehen in einer Halle und diskutieren.

Es gibt verschiedene Personen, die als Akteure im Arbeitsschutz im Betrieb in Erscheinung treten. Einige müssen für jeden Betrieb bestellt werden, andere erst ab einer gewissen Größe.

Der Unternehmer und die Führungsebene

Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist zunächst einmal der Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen. Damit gilt er als Hauptverantwortlicher und muss alle nötigen Maßnahmen treffen, deren Wirksamkeit überprüfen und sie gegebenenfalls anpassen. Außerdem hat der Arbeitgeber den Arbeitsschutz in die betrieblichen Führungsstrukturen einzubinden und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Der Unternehmer kann einzelne Aufgaben aus dem Arbeitsschutz auf fachkundige Personen übertragen, behält jedoch die Gesamtverantwortung. Fachkundige Personen sind beispielsweise:

Sicherheitsfachkräfte

Die Sicherheitsfachkraft oder Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Unternehmer bzw. die Führungskräfte in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie wirkt auch darauf hin, dass die Beschäftigten sich sicherheitsgerecht verhalten und die Arbeitsschutzvorschriften beachten. Sie hat jedoch den Führungskräften und Mitarbeitern gegenüber keine unmittelbare Weisungsbefugnis – mit Ausnahme der Arbeitsunterbrechung beim Erkennen unmittelbar gefährlicher Zustände oder Verhaltensweisen.

Mehr zur Sicherheitsfachkraft lesen Sie in diesem Beitrag.

Betriebsärzte

Betriebsärzte untersuchen die Beschäftigten, beurteilen und beraten sie arbeitsmedizinisch. Die Beurteilung der Arbeitsplätze nach arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten und die Teilnahme an Gefährdungsbeurteilungen gehören ebenfalls zu ihrem Tätigkeitsbereich.

Sicherheitsbeauftragter

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter mit einer besonderen Aufgabe. Er sorgt uneigennützig im Interesse seiner Arbeitskollegen für deren Sicherheit. Durch die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten fallen keine Pflichten und keine Weisungsbefugnis eines Vorgesetzten an. Sicherheitsbeauftragte sollen in aller Regel nicht aus dem Kreis der Vorgesetzten bestellt werden.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII hat der Unternehmer in jedem Unternehmen, das regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Hauptaufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist die Unterstützung des Arbeitgebers in allen Bereichen des Arbeitsschutzes, insbesondere zur Verhütung von Unfällen und von Berufskrankheiten. Darüber hinaus sind Sicherheitsbeauftragte Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses.

Mehr zum Sicherheitsbeauftragten lesen Sie in diesem Beitrag.

Weitere beauftragte Personen

Für viele besondere Themen im Betrieb gibt es beauftragte Personen, die eine fachkundige Ausbildung oder Einweisung erhalten und darauf achten, dass diese Themen im betrieblichen Alltag nicht vergessen werden. Ein Beispiel wäre hier der Brandschutzbeauftragte.

Betriebsrat

Der Betriebsrat setzt sich für die Durchführung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz ein. Er hat das Recht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Diese Aufgaben weist ihm das Betriebsverfassungsgesetz zu.

Koordinator

Viele Aufgaben im Betrieb werden heute nicht mehr mit eigenem Personal erfüllt sondern durch die Mitarbeiter externer Unternehmen, ein bekanntes Beispiel sind Bauarbeiten. Die Zusammenarbeit der externen Beschäftigten mit den eigenen muss im Sinne des Arbeitsschutzes gut organisiert werden. So müssen Mitarbeiter aus Fremdfirmen speziell unterwiesen werden.

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten. Er tritt mindestens vierteljährlich zusammen und besteht aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten sowie Mitgliedern des Betriebsrats. Zur fachlichen Beratung gehören auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und einige der Sicherheitsbeauftragten. Darüber hinaus kann der Ausschuss weitere Personen zur Beratung bei besonderen Fällen hinzuziehen.

Mehr zum Arbeitsschutzausschuss lesen Sie in diesem Beitrag.

Organigramm im Arbeitsschutz

Vereinfachte Unternehmensstruktur hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Vereinfachte Unternehmensstruktur hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Übersicht: Verantwortung, übertragene Aufgaben, die zu informierenden Stellen

Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz:

Akteur im betrieblichen Arbeitsschutz ab wann benötigt? Verantwortlichkeiten/Aufgaben
Unternehmensleitung für den Arbeitsschutz immer voll verantwortlich
Sicherheitsfachkraft nicht immer erforderlich, Notwendigkeit muss abgeklärt werden (BG) Beratung des Arbeitgebers, sicherheitstechnische Überprüfung von technischen Arbeitsmitteln/Betriebsanlagen/ Arbeitsverfahren, Beobachtung/Prüfung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, Hinwirken auf arbeitsschutzkonformes Verhalten der Beschäftigten
Betriebsarzt wird von jedem Betrieb benötigt betriebliche Gesundheitsvorsorge
Sicherheitsbeauftragter ab 20 Mitarbeitern Unterstützung des Unternehmers beim Arbeitsschutz
Beauftragte Person je nach Bereich benötigt für bestimmte Bereiche verantwortlich, z.B. Gefahrstoffbeauftragter
Arbeitsschutzausschuss ab 20 Mitarbeitern; Mitglieder: Arbeitgeber/Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, der oder die Betriebsärzte, der oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Sicherheitsbeauftragten berät einmal pro Quartal Anliegen des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und der Unfallverhütung
Betriebsrat kann ab 5 ständigen und wahlberechtigten Beschäftigten gegründet werden Unterstützung und Überwachung des Arbeitsschutzes, muss vom Unternehmer in den Arbeitsschutz mit einbezogen werden, kann Arbeitsschutz maßgeblich beeinflussen, stellt Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses

Um sicherzustellen, dass alle nötigen Maßnahmen umgesetzt und in die betriebliche Führungsstruktur eingebunden werden, bedarf es einer koordinierten Zusammenarbeit aller Akteure im Arbeitsschutz im Betrieb.

Autor*in: Eckhard Tschersich