12.11.2020

Der Arbeitsschutzausschuss – Zusammensetzung und Aufgaben

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gehört es zu den Organisationsaufgaben des Unternehmers ein Gremium nach Arbeitssicherheitsgesetz zu bilden: Den Arbeitsschutzausschuss. Dabei gibt es einige Vorgaben zu Zusammensetzung und Arbeitsweise zu beachten. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr darüber.

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, über Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten. In ihm arbeiten die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Stellen zusammen. Er zählt deshalb zu den Pflichteinrichtungen eines entsprechend großen Betriebe.

Der Unternehmer muss zunächst

  • den Arbeitsschutzausschuss gründen,
  • für eine Geschäftsordnung sorgen,
  • zu den Sitzungsterminen einladen (kann auch Sifa übernehmen) und
  • die Sitzungen eröffnen.

Dazu sollte eine Betriebsvereinbarung als Geschäftsordnung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat geschlossen werden.

Arbeitsschutzausschuss – Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses ist gesetzlich vorgeschrieben. Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:

  • der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Vertreter der Geschäftsführung (Delegation)
  • zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Mitglieder
  • die/der Betriebsärztin/-arzt
  • die Fachkraft/-kräfte für Arbeitssicherheit
  • der/die Sicherheitsbeauftragte/-n

Die Schwerbehindertenvertretung hat zudem ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Das heißt, sie muss rechtzeitig zur Sitzung eingeladen werden und dieser Einladung muss die Tagesordnung angehängt sein. Sie kann Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen. Sie hat des Weiteren das Recht, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen.

Zweck des Arbeitsschutzausschusses

In einer möglichst vertrauensvollen und konstruktiven Gesprächsatmosphäre aller im Betrieb an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten sowie der Belegschaft sollte ein regelmäßiger Informations- und Gedankenaustausch unter Einbeziehung der Mitarbeiter durchgeführt sowie Maßnahmen und Ergebnisse protokollarisch festgehalten werden. Dazu tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 Satz 2, 3 ASiG).

Der Arbeitsschutzausschuss ist kein Beschlussorgan; das bedeutet: Er besitzt keine zwingende und verbindliche Entscheidungsbefugnis. Der Ausschuss kann folglich lediglich Empfehlungen formulieren. Über die tatsächliche Umsetzung dieser Empfehlungen entscheidet dann der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats.

Das Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses besteht darin, Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen sowie konkrete Arbeitsschutzziele zu erreichen. Dabei sollte er Verantwortlichkeiten, Erledigungstermine und Wirksamkeitskontrollen beschließen. Wie effizient der Arbeitsschutzausschuss arbeitet, hängt wesentlich davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern funktioniert.

Bei Betrieben mit mehreren Filialen bietet sich an, jeweils einen regionalen Arbeitsschutzausschuss zu gründen, um die betriebsspezifischen Belange effektiver besprechen und umsetzen zu können. Bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses darf der Betriebsrat mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Als typische Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind u.a. zu nennen:

Rückblick

  • Auswertung von Betriebsbegehungen
  • Erörterung der Unfälle und aufgetretenen arbeitsbedingten Berufskrankheiten im abgelaufenen Zeitabschnitt
  • Beratung über die Verteilung von Belobigungen und Gewährung von Prämien an Mitarbeiter, die sich um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz besonders verdient gemacht haben

Weiterentwicklung

  • Erarbeitung von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsunterweisung
  • individueller Aus- und Weiterbildungsplan
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren entsprechend dem Stand der Technik
  • Änderungen im Schichtplanmodell infolge neuer arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse
  • Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel-, Gefahrstoffverzeichnis, ggf. Ex-Schutz-Dokument

Planung

  • Beratung über Fragen der Sicherheitsarbeit und der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • jährliche Aufstellung eines Sicherheitsprogramms (Prognose aus dem Jahresbericht)
  • Baumaßnahmen innerhalb der Arbeitsstätte (u.a. Barrierefreiheit, Geländer, Treppen, …)
  • Erarbeiten von innerbetrieblichen Maßnahmen und Anweisungen
  • Erarbeiten von Maßnahmen und deren Koordination zu Prävention, Erste Hilfe, Brandschutz sowie zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge
  • menschengerechtes Konzept der Arbeit
  • Beratung zur Einführung von Onlinetools zur Selbstbewertung (im Branchenvergleich) sowie von Arbeitsmanagementsystemen
Autor*in: Stefan Johannsen