16.03.2015

Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

Das VG Berlin hat entschieden, dass Prostituierte, die ihrer Tätigkeit unter einem Pseudonym nachgehen, diesen Namen nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen können (VG Berlin, Urteil vom 20.01.2015, Az. 23 K 180.14).

Prostitution

Antrag auf Künstlernamen im Personalausweis

Die Klägerin ist Prostituierte und betreibt einen Escortservice. Zugleich engagiert sie sich öffentlich für die Rechte von Prostituierten. In der Öffentlichkeit tritt sie jeweils unter einem Pseudonym auf. Ihren an die Behörde gerichteten Antrag auf Eintragung dieses Namens als Künstlername in ihren Personalausweis lehnte diese ab, weil die Klägerin keine künstlerische Tätigkeit ausübe und unter diesem Namen auch nicht öffentlich bekannt sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin u.a. mit dem Argument, als Kultur- und Erotikbegleiterin arbeite sie mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin und beeinflusse dadurch die Wahrnehmung des Betrachters. Auf diese Weise löse sie Affekte in ihm aus, wie dies auch andere Künstler täten. Als Advokatin für die politischen und sozialen Rechte von „Sexarbeitern“ sei sie auch bekannt.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

Kein Anspruch auf Eintragung

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung. Als Künstlername wird der Namen bezeichnet, unter dem ein Betroffener als Künstler auftritt.

Erfüllung sexueller Bedürfnisse steht im Vordergrund

Es handelt sich hier um keine künstlerische Tätigkeit. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen. Dabei geht es primär nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Auch wenn die Klägerin einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgeht, handelt es sich hierbei nicht um freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck bringt; im Mittelpunkt ihrer Dienstleistung steht die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden.

Eintragung nach dem Gesetz nicht vorgesehen

Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch keinen allgemeinen Bekanntheitsgrad erreicht, der für die Eintragung eines Künstlernamens zwingend erforderlich ist. Tatsächlich wolle die Klägerin einen Berufsnamen bzw. ein Pseudonym führen, dessen Eintragung nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist.

Das Urteil ist abrufbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150003061&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)