21.12.2015

Prostitution

Der Begriff Prostitution leitet sich von dem lateinischen Begriff prostituere ab, der im Wesentlichen die Bedeutung „zur Schau stellen, preisgeben“ hat. Die Prostitution wird als „das älteste Gewerbe der Welt“ bezeichnet. Doch handelt es sich tatsächlich um ein Gewerbe? Das Thema Prostitution ist ein Dauerbrenner im Gewerberecht. Für die Gewerbeämter stellen sich zahlreiche Fragen: Wie gehen Sie mit Prostitution in Wohnmobilen um und was ist zu tun, wenn Sie eine Gaststättengenehmigung wegen Prostitution aufheben möchten?

Prostitution

Bedeutung in Deutschland

Auch in Deutschland ist die Prostitution seit Jahrhunderten etabliert und steht im Spannungsfeld mit gesellschaftlichen, kulturellen, ethischen und religiösen Betrachtungen. So unterliegt das Verständnis einem starken Wandel. Heute ist die Erwerbsprostitution rechtlich erlaubt.

Das Prostitutionsgesetz

Noch in der jüngsten Vergangenheit gab es zahlreiche Gerichtsurteile in Deutschland, die auf die Sittenwidrigkeit der Prostitution abstellten. Das Prostitutionsgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat den rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Erwerbsprostitution geschaffen.

Das Prostitutionsgesetz soll die rechtliche Stellung der Prostituierten verbessern. Auch nach zehn Jahren steht es immer noch in der Diskussion, so dass 2015 eine Novelle des Prostitutionsgesetzes beschlossen wurde. Heftig umstritten war dabei die Frage nach der Kondompflicht. Manch ein Mitarbeiter im Gewerbeamt wähnt sich schon im Außeneinsatz, um die Einhaltung dieser Vorgabe zu überprüfen!

Prostitution und Gewerbeamt

Was genau heißt das für die Gewerbeämter? In der GewO und dem GastG Bund ist die rechtliche Bewertung der Prostitution am Maßstab der Sittlichkeit orientiert. Das heißt, dass vor dem Prostitutionsgesetz gaststätten- und gewerberechtlich stets die Sittenwidrigkeit anzunehmen war. Mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes entstand schnell die Diskussion um eine Neubeurteilung der Gewerbsfähigkeit der Prostitution und ihres Betriebs. Dabei haben sich sehr konträre rechtliche Positionen herausgebildet.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Prostitution auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr als sittenwidrig angesehen wird – jedenfalls solange sie nicht unter Zwang ausgeübt wird und der Schutz unbeteiligter Dritter vor ungewollter Konfrontation mit sexuellen Handlungen gewährleistet ist.

Umgang mit Prostitution im Gewerbeamt

Ob Bordell, Laufhaus, Swingerclub, Wohnungsprostitution oder Modellprostitution: Vermutlich gibt es in nahezu jeder Gemeinde in Deutschland eine dieser Formen der Prostitution. Aber auch Zwangsprostitution oder Menschenhandel sind noch immer nicht gänzlich gegriffen.

Für die Gewerbeämter gibt es Möglichkeiten über die Gaststättengesetze oder über § 35 GewO.

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Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)