31.07.2017

Prostituiertenschutzgesetz: Länder erlassen Vorschriften zur Ausführung

Nachdem NRW als erstes Land schon vor dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes die Zuständigkeiten geklärt hat, ziehen jetzt die nächsten Länder nach.

Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG

Bayern

Mit der „Verordnung zur Festlegung prostitutionsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juni 2017 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2017, Seite 282) hat der Freistaat bestimmt, dass die Kreisverwaltungsbehörden und die Großen Kreisstädte für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zuständig sind.

Bremen

In der Stadtgemeinde Bremen ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat zum Ausführen des ProstSchG berufen (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 71 vom 30. Juni 2017, Seite 326).

Schleswig-Holstein

Im Bundesland Schleswig-Holstein regelt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach dem ProstSchG (ProstSchG – ZustVO), welche Behörden zuständig sind, um das ProstSchG zu vollziehen (GVBl. LSH vom 06.07.2017, Nr. 9, Seite 408):

  • Das Landesamt für soziale Dienste ist Prostituiertenschutzbehörde (§ 1 Abs. 1 ProstSchG – ZustVO) für Aufgaben nach Abschnitt 2 (Anmelde- und Beratungspflicht) des ProstSchG. Weitere Zuständigkeiten des Landesamtes ergeben sich aus § 1 Abs. 2 ProstSchG – ZustVO). Das Landesamt ist auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ProstSchG zuständig.
  • Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind als Kreisordnungsbehörden (§ 4 ProstSchG – ZustVO) für Aufgaben nach Abschnitt 3 bis 5 (Erlaubnisse, Betreiberpflichten, Überwachung) sowie § 32 ProstSchG (Kondompflicht) und Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 ProstSchG zuständig.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)