27.05.2020

Aktuelle Verordnungen der Bundesländer zum Bekämpfen der Corona-Pandemie

Ob eine zweite Welle von Infektionen ausbricht oder wir davon verschont werden, richtet sich danach, ob die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen beachtet und die Maskenpflicht befolgt wird. Wir geben einen Überblick über den aktuellen Rechtsstand zum 24.05.2020 (Redaktionsschluss).

Verordnungen Bundesländer

Inhaltaverzeichnis

Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 11.05.2020

Verordnungen Bundesländer
Wochenmarkt unter Hygieneauflagen (hier in Bad Soden Allendorf (Hessen)

§ 3 Abs. 1 Satz 3 sieht folgende Hygienemaßnahmen vor:

„Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.“

§ 4 Abs. 3 schreibt Abstandsregelungen und Schutzvorrichtungen vor:

„Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 m, mindestens 1,5 m zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.“

Die Maskenpflicht ergibt sich aus § 3 CoronaVO:

„(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.“

Bayern

Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 4. BayIfSMV vom 05.05.2020

Verordnungen Bundesländer
Wochenmarkt unter Hygieneauflagen – nicht immer ganz einfach für alle Beteiligten.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 schreibt folgende Hygienemaßnahmen vor:

„Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“

§ 8 Satz 1 beinhaltet die Maskenpflicht:

„Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen besteht Maskenpflicht“. Sie gilt ab dem 7. Lebensjahr im öffentlichen Nahverkehr, in Einzelhandelsgeschäften und in Einkaufszentren.

Berlin

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 07.05.2020

§ 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV schreibt folgende Hygienemaßnahmen vor:

„In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten.“

§ 2 Abs. 1 Satz 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthält Vorschriften zu Abstand und Reinigung:

„Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden.“

§ 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthält die Maskenpflicht:

„Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Abs. 4 Satz 1 ab dem 29. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Brandenburg

Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020

§ 11 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV enthält Vorschriften für Hygienemaßnahmen:

„Soweit Einrichtungen geöffnet sein und Dienstleistungen erbracht werden dürfen, hat dies unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“

Die Maskenpflicht ist in § 11 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV enthalten:

„Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“

Bremen

Zweite Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung) vom 06.05.2020

§ 11 Zweite Coronaverordnung schreibt Hygienemaßnahmen vor:

„Soweit Einrichtungen nach dieser Verordnung öffnen dürfen, sind geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal) und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie sonstiger Ansammlungen von Menschen vorzunehmen.“

Die Maskenpflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Zweite Coronaverordnung:

„Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer nach § 9 Abs. 2 und 3 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder Einrichtung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Hamburg

Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), gültig ab 06.05.2020

§ 8 Abs. 6 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verpflichtet zu Hygienemaßnahmen und zum Tragen einer Maske:

„In allen für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen nach den Abs. 1, 3 und 4 müssen die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren.

Sie sind insbesondere verpflichtet,

  • anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Abs. 5 verpflichtet sind, und außer bei Apotheken im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten
  • den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die auf der Verkaufsfläche anwesenden Personen regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen auf der Verkaufsfläche nicht entstehen,
  • Personen, die entgegen einer Pflicht nach Abs. 5 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren,
  • bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und
  • die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.“

Hessen

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020

§ 3 Abs. 1 CoronaVO schreibt folgende Hygienemaßnahmen vor:

„Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass

  • maximal eine Person je angefangener zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,
  • ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.“

Die Maskenpflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 CoronaVO:

„Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird.“

Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) vom 08.05.2020

§ 2 Abs. 3 Corona-Übergangs-LVO MV enthält Vorschriften über Hygienemaßnahmen und die Maskenpflicht:

„In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. Der Verkauf ist nur zulässig, wenn in den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr folgende Auflagen umgesetzt werden:

  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen und ab dem 27.04.2020 Pflicht für die Beschäftigten und Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, sowie Beschäftigte, soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden, hiervon ausgenommen sind.
  • Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur je ein Kunde, gegebenenfalls in Begleitung betreuungsbedürftiger Personen, im Geschäft aufhält, wobei in Verkaufsstellen, in denen Einkaufswagen bereitgestellt werden, der Zutritt nur mit einem Einkaufswagen gestattet ist, soweit dies der Kundin oder dem Kunden zumutbar ist,
  • In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
  • Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.“

Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020

§ 8 Abs. 1 CoronaVO enthält die Vorschriften zu den Hygienemaßnahmen:

„Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7 sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Sie haben sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesende Person gewährleistet sind. Die Berechnung der Verkaufsfläche richtet sich nach der Baunutzungsverordnung. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gewährleisten.“

Die Maskenpflicht ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaVO:

„Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fassung ab dem 01.05.2020)

§ 11 der Verordnung legt fest, welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind:

„Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Abs. 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.“

§ 2 Abs. 3 der Verordnung schreibt die Maskenpflicht vor:

„Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Abs. 2 Satz 1 verpflichtet

  • in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (außer im Freien),
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
  • beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
  • in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
  • bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie
  • in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.“

Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage: Siebente Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) vom 15. Mai 2020

An Hygienemaßnahmen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 7. CoBeLVO zu treffen:

„Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn

  • der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) einhält,
  • der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeidet und sicherstellt, dass sich in der Einrichtung
    1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
    2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche

befindet,

  • der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen einzuhalten; und
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.

Für Wettvermittlungsstellen gilt ergänzend zu Satz 2, dass diese nur kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden dürfen; der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.

Saarland

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Mai 2020

§ 2 der Verordnung sieht Hygienemaßnahmen in folgendem Umfang vor:

„(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren und Fahrgastschiffe) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen müssen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Verpflichtung hinzuweisen.

(3) Während des Aufenthaltes in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten, die nicht nach § 7 Abs. 1 bis 4 untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Art der Leistungserbringung nicht entgegenstehen.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für Patienten und Besucher in Arztpraxen.

(5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Regelungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.“

§ 7 Abs. 5 der Verordnung enthält Vorschriften zur Zugangssteuerung:

„Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nicht nach den Abs. 1 bis 4 untersagter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben insbesondere durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.“

Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020

Folgende Hygienevorkehrungen sind zu treffen (§ 3 Corona-Schutz-Verordnung):

„(1) In allen Betrieben, Einrichtungen und Angeboten im Sinne von § 6 Abs. 2, den §§ 7 bis 10 und Ansammlungen im Sinne von § 4 Abs. 2, außer im eigenen Wohnbereich, sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen sowie weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einzuhalten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Betriebe, Einrichtungen und Angebote haben auf der Grundlage der dort genannten Empfehlungen und Vorschriften ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dies soll insbesondere die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.

(3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.“

§ 9 Corona-Schutz-Verordnung bestimmt für den Handel und das Gewerbe weiter:

„(1) Der Betrieb von Einzelhandels- und Großhandelsgeschäften ist erlaubt. Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern die Geschäftsführung ein Konzept vorlegt, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können und die Abstandsregelungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Regeln ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen.

(2) Die Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn

  1. das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
  2. eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt.

Sachsen-Anhalt

Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV) vom 2. Mai 2020

Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 5. SARS-CoV-2-EindV):

„(1) In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Der Betrieb der Einrichtungen und Angebote erfolgt unter strengen Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Besucherinnen und Besucher vor Infektionen sicherzustellen durch:

  1. Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
  2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:
    1. bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
    2. bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zur Höchstkundenzahl nach Buchstabe a höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt,
  3. ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime, zu dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt; die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen,
  4. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen),
  5. Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Ladengeschäfte dürfen geöffnet werden (§ 7 Abs. 1 5. SARS-CoV-2-EindV):

„(1) Ladengeschäfte jeder Art dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 eingehalten werden. Kunden und Besucher haben in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.“

Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15.05.2020 – Corona BekämpfVO

§ 4 der Corona BekämpfVO enthält Vorschriften zu den Anforderungen an die Hygiene:

„(1) Soweit nach dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus § 3 hinaus ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:

  1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Abs. 1;
  3. die Regelung von Besucherströmen;
  4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.

Der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.“

Darüber hinaus bestimmt 8 Corona BekämpfVO:

„(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt. Bei über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche wird die Einhaltung der Voraussetzungen aus Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch mindestens eine Kontrollkraft überwacht, für jeweils weitere 400, 800, 1.600, 3.200 und 6.400 Quadratmeter durch jeweils eine weitere Kontrollkraft. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

(2) Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden, nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Inhaber des Hausrechts hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.“

Thüringen

Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung  der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom 12. Mai 2020

§ 3 der ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO enthält Allgemeine Infektionsschutzregeln:

„(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten aller Art sind die Infektionsschutzregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und gemäß den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schutzvorschriften für Personal und anwesende Personen, insbesondere Kunden, Nutzer und Gäste. Ziele der Schutzvorschriften sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist allgemein erforderlich, insbesondere in kleinen oder beengten Gebäuden oder Räumlichkeiten.

(2) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregeln nach Abs. 1 ist Folgendes durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder die von ihr Beauftragten sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. der Ausschluss von Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  4. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  5. die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts.“

Die Besonderen Infektionsschutzregeln ergeben sich aus § 4 der ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO:

„Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder die von ihr Beauftragten in zugänglichen Bereichen mit Publikumsverkehr, insbesondere in Geschäften des Einzel- und Großhandels und vergleichbaren Einrichtungen,

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 informiert werden, sowie dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt zu gewähren ist, die eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 6 tragen,
  2. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, unterbinden,
  3. in Zugangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,

die Beachtung der Infektionsschutzregeln nach Nr. 2 und § 3 durch die anwesenden Personen ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.“

Das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung schreibt § 6 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vor:

„(1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(2) In den Räumlichkeiten von Geschäften mit Publikumsverkehr des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, sowie des Fernabsatzhandels sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung

oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)