25.06.2021

Maske am Steuer: Verstoß gegen das Vermummungsverbot?

Hat der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn er zum Schutz vor einer Infektion im Beisein anderer Insassen eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt?

Verstoß Vermummungsverbot

Blitzerfoto mit Maske

Ein Handwerker fuhr mit seinem Kollegen in einem Firmenfahrzeug zu einem Kunden. Er fuhr nach Abzug der Toleranz 9 km/h zu schnell. Bei dem Auswerten des Blitzerfotos bemerkte der Sachbearbeiter der Ordnungsbehörde, dass der am Steuer sitzende Handwerker eine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Dem Firmeninhaber übersandte der Sachbearbeiter einen Zeugenfragebogen und gab neben der Geschwindigkeitsüberschreitung einen Verstoß gegen das Vermummungsverbot nach § 23 Abs. 4 StVO („Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt“, 247a BKat) an.

Firmeninhaber wütend

Der Chef des geblitzten Handwerkers, der eine Firma für Heizung, Solar und Sanitär führt, reagierte wütend auf den Zeugenfragebogen. Er rechtfertigte seinen Mitarbeiter damit, dass er mit einem Kollegen zu einem Kunden unterwegs war und er nach der Corona-Verordnung des Landes Hessen auch im Auto eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse.

Sieht die Corona-Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Maske im Privat-PKW vor?

Nach den Corona-Schutzverordnungen einiger Bundesländer (hier: § 1a der Corona-Verordnung des Landes Hessen) ist in Fahrzeugen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören. Weil nur ein Kollege mitfuhr, bestand für die Handwerker somit keine Maskenpflicht. Er trug aber die Maske, um den Kollegen und sich zu schützen.

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Vermummungsverbot

§ 23 Abs. 4 StVO schreibt vor, dass der Führer eines Kfz sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Wesentliche Gesichtsmerkmale sollen sichtbar sein, damit die Identität des Fahrers festgestellt werden kann. Die handelsüblichen Mund-Nasen-Bedeckungen verhüllen zwar die Mund-Nasenpartie, die Augen und deren Umgebung bleiben aber sichtbar.

Abzuwägen ist in solchen Fällen im Einzelfall zwischen dem Schutz der Allgemeinheit vor Infektionskrankheiten und dem staatlichen Interesse an der Verkehrsüberwachung.

Kriterien einer Abwägung können sein:

  • Befinden sich weitere Personen im Fahrzeug?
  • Werden außer der Mund-Nasen-Partie weitere Merkmale des Gesichts verdeckt, z.B. durch Tragen einer Sonnenbrille?
  • Welche Größe und Form hat die Mund-Nasen-Bedeckung?

Ergebnis

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung dazu dient, die Erkennbarkeit und das Feststellen der Identität des Fahrers im Rahmen der Verkehrsüberwachung zu erschweren bzw. zu verhindern, ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO anzunehmen, der nach Ziff. 247a BKat mit einer Geldbuße von 60 Euro geahndet werden kann.

Im geschilderten Fall war der Fahrer ohne weiteres erkennbar. Die Ordnungsbehörde ahndete daher nur die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)