01.09.2021

Corona beschäftigte weiter die Gerichte: Neue Rechtsprechung

Auch wenn zwischenzeitlich viele Einschränkungen der Freiheitsrechte zurückgenommen wurden, hat sich das Leben auch bei gesunkener Inzidenz noch längst nicht normalisiert, selbst wenn viele Menschen dies offensichtlich so sehen. Wir informieren über die wichtigsten Urteile der letzten Wochen.

Corona Rechtsprechung

Saunen in Niedersachsen dürfen bei Inzidenz zwischen 35 und 50 öffnen

Der Betreiber einer Saunalandschaft klagte, weil § 7f Corona-VO Niedersachsen regelt, dass Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 geschlossen werden müssen. Dies ist unangemessen, entschied das OVG Lüneburg.

Saunabetrieb stellt keine größere Infektionsgefahr dar als vergleichbare Begegnungen

Die Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergibt, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen steht. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich ein gestuftes Konzept mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen vorgesehen ist. Für Saunen und für Thermen sowie Schwimmbäder gibt es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies ist nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien.

Saunaschließung keine notwendige Schutzmaßnahme

Das Schließen von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 ist daher nicht als notwendige Schutzmaßnahme anzusehen, entschied das OVG Lüneburg mit Beschl. vom 30.07.2021, Az. 13 MN 350/21, und setzte die entsprechende Vorschrift der Corona-VO außer Vollzug.

Quarantäne nach Disko-Besuch erforderlich?

Region Hannover verfügt häuslichen Absonderung gegenüber 1.115 Personen

Eine weder geimpfte noch genesene Person hielt sich ausweislich der Check-in-Daten der Luca-App in der Nacht vom 09. auf den 10.07.2021 in einer Diskothek auf. Die Disko wurde zeitgleich von einer mit dem Coronavirus infizierten Person besucht. In den Räumen der Disko war es sehr voll und es kam zu sehr engem Kontakt zwischen vielen unterschiedlichen Menschen. Der Träger des Virus bewegte sich in verschiedenen Bereichen des Lokals, sodass keine genaue Eingrenzung des potentiellen Infektionsgeschehens vorgenommen werden konnte. Die Region Hannover verfügte in ihrer Funktion als Gesundheitsbehörde gegenüber den 1.115 Besuchern und Besucherinnen der Diskothek die Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) bis einschließlich 24.07.2021.

Erhöhtes Infektionsrisiko

Der gleichzeitige Aufenthalt der weder geimpften noch genesene Person und der mit dem Corona-Virus infizierten Person in dem selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für mehr als zehn Minuten begründet nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Institutes unabhängig vom Abstand und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erhöhtes Infektionsrisiko. Durch die Bewegung der Besucher ist eine schwer zu überblickende Kontaktsituation entstanden.

Die einen Ansteckungsverdacht rechtfertigende Einstufung als enge Kontaktperson zu der mit dem Corona-Virus infizierten Person ist deshalb nicht zu beanstanden (VG Hannover, Beschl. vom 23.07.2021, Az. 15 B 4604/21).

Kneipen und Bars dürfen in Bayern vorerst wieder innen öffnen

Berufsfreiheit und allgemeiner Gleichheitssatz verletzt?

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV dürfen die Innenräume von Gaststätten, die nur Getränke anbieten, nicht geöffnet werden. Die Innenräume von Speisewirtschaften hingegen können unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen geöffnet sein. Eine Wirtin sah ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung von § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV.

Geschehen in Speisewirtschaften hat sich an Schankwirtschaften angenähert

Zu Beginn der Pandemie haben für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften sehr angenähert, erkannte der VGH München.

Zum Bekämpfen der Infektionsgefahren, die vom Betrieb der Innenräume reiner Schankwirtschaften ausgehen, gibt es mildere Mittel wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept angezeigt war.

Weil die Innenräume reiner Schankwirtschaften schon sehr lange geschlossen sind, wiegt der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sehr schwer. Der VGH München (Beschl. vom 23.07.2021, Az. 25 NE 21.1832) setzte § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV außer Vollzug.

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Kontakterfassung und Testpflicht bei Großveranstaltungen angemessen?

Veranstaltung mit begrenzter Teilnehmerzahl ohne Kontaktdatenerfassung und negativen Test?

Eine kreisangehörige Stadt veranstaltet seit Jahrzehnten im Sommer ein „Bergstadtfest“. Vom 22. bis 25. Juli 2021 sollte die Veranstaltung in einer reduzierten Form als „Bergstadtsommer“ durchgeführt werden. Auf drei Plätzen waren Konzerte und andere Veranstaltungen bei begrenzter Teilnehmerzahl geplant. Die Veranstaltung ist als Großveranstaltung i. S. von § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO anzusehen. Dies gilt auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO). Die Stadt beantragte vor dem OVG Bautzen den „Bergstadtsommer“ ohne vorgesehene Kontaktdatenerfassung und ohne Zugang der Teilnehmer nur bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Test durchzuführen.

Schutzmaßnahmen, die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen

Rechtsgrundlage der streitigen Verordnungsbestimmungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 5 IfSG, wonach Freizeitveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen beschränkt werden können, urteilte das OVG Bautzen. Da der Schwellenwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen unterschritten ist, kommen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Bei der Test- und Kontakterfassungspflicht handelt es sich um unterstützende Kontrollmaßnahmen, denn mit der Kontakterfassung sollen möglicherweise infektiöse Besucher ermittelt werden. Die Testpflicht, von der nachweislich Geimpfte oder Genesene ausgenommen sind (§ 9 Abs. 7 SächsCoronaSchVO), dient der Kontrolle des Infektionsgeschehens, weil dadurch vermieden werden kann, dass infektiöse Besucher im Rahmen einer Großveranstaltung das Virus weiterverbreiten.

Erhöhte Infektionsgefahr von Großveranstaltungen bekämpfen

Die Verpflichtungen zur Kontaktdatenerfassung sowie die Testpflicht beruhen auf der sachlichen Erwägung, die bei Großveranstaltungen erhöhte Infektionsgefahr durch die Kontrolle, ob die Besucher infiziert sind, sowie die Möglichkeit der Nachverfolgung bereits aufgetretener Infektionen zu bekämpfen.

Die Maßnahmen orientieren sich an den Basismaßnahmen entsprechend dem Stufenplan des RKI „ControlCOVID“ und insbesondere für Bereiche mit einer hohen Kontaktanzahl wie Großveranstaltungen, bei denen der Mindestabstand häufig unterschritten werde. Es soll verhindert werden, dass sich Großveranstaltungen zum Treiber des Pandemiegeschehens entwickeln.

Die Kontaktdatenerfassung sowie die Testpflicht dienen der Kontrolle des Infektionsgeschehens und sind damit insbesondere geeignet, weitere Infektionen einzudämmen und Infektionsherde auch nachverfolgen zu können, entschied das OVG Bautzen (Beschl. vom 20.07.2021, Az. 3 B 287/21) und lehnte den Antrag der Stadt ab.

Maskenpflicht auf Wochenmärkten gerechtfertigt?

Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung finden in § 32 Sätze 1 und 2 i. V. mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage, urteilte das OVG Lüneburg.

Sie sind mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden.

Schutzmaßnahme, da erhöhte Gefahr einer Infektion mit Corona-Virus

Dies gilt auch für die Regelungen zur Maskenpflicht auf Wochenmärkten in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (zum Entfall der Maskenpflicht in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 siehe § 1g). Ihr liegt die nachvollziehbare Erwägung zugrunde, dass bei dem Geschehen auf einem Markt aufgrund der zu erwartenden Personenzahl oder der zu erwartenden Nichteinhaltung des Abstandsgebots die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auch im Freien deutlich erhöht und deshalb die Pflicht zum Tragen einer geeigneten, bestimmten Anforderungen genügenden Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme ist.

Eine unangemessene Belastung der Besucher von Wochenmärkten ist auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens derzeit noch nicht zu erkennen, entschied das OVG Lüneburg (Beschl. vom 21.07.2021, Az. 13 MN 342/21).

Maskenpflicht: Ausnahmen für vollständig Geimpfte?

Der VGH München musste darüber entscheiden, ob § 3 der 13. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzen ist, weil geimpfte Personen verpflichtet werden, eine Mund-Nasen-Bedeckung, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske bzw. eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 13. BayIfSMV zu tragen.

Beitrag zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus

Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) können Masken zwar nicht sicher vor einer Ansteckung schützen, aber einen bedeutsamen Beitrag zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus leisten, indem sie einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt darstellen und die Freisetzung von Aerosolen reduzieren. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko. Das RKI empfiehlt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einem Aufenthalt mehrerer Menschen in Innenräumen, aber in bestimmten Situationen auch im Außenbereich, z.B. wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgen oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen.

Viruslast bei geimpften Personen stark reduziert und Virusausscheidung verkürzt

Zwar verhindern die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist aber nicht vernachlässigbar. In welchem Umfang die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziert, kann nach Einschätzung des RKI derzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist, was das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert.

Es muss daher angenommen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dieses Risiko muss nach Einschätzung des RKI durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Danach sind auch nach einer Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten. Hinzu kommt, dass bei der Delta-Variante von einer etwas reduzierten Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2-Infektionen auszugehen sein wird.

Die Variante Delta wird inzwischen in über 90% der Stichproben nachgewiesen und hat sich damit gegenüber den anderen Varianten durchgesetzt. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung auch vor einer Erkrankung durch die Variante Delta.

Vor diesem Hintergrund, besonders der drohenden weiteren Ausbreitung von leichter übertragbaren und wohl schwerere Krankheitsverläufe verursachenden Varianten und des insbesondere in der Gruppe der Jugendlichen, aber auch unter den jungen Erwachsenen mit Vorerkrankungen noch nicht hinreichenden Impffortschritts, spricht vieles dafür, dass die Maskenpflicht nach wie vor verhältnismäßig ist.

Anordnung zum Tragen einer Maske geeignete und notwendige Schutzmaßnahme

Bei der summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berufung auf wissenschaftliche Studien als zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 anzusehen ist. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske bzw. einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard ist als geeignete (und grundsätzlich notwendige) Schutzmaßnahme anzusehen (VGH München, Beschl. vom 04.08.2021, Az. 25 NE 21.1958).

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)