29.11.2016

Bund verkündet Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Nachdem auch der Bundesrat zugestimmt hat, wurde das Prostitutionsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet, das den Gewerbeämtern bestimmt zusätzliche Arbeit verschafft.

Prostituiertenschutzgesetz

Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz, ProstSchG, vom 21.10.2016, BGBl. I Nr. 50, Seite 2372), werden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe getroffen.

Welche Inhalte hat das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)?

  • Kern des ProstSchG ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe sowie für Prostitutionsveranstaltungen.
  • Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt.
  • Prostitutionsveranstaltungen sind Veranstaltungen, bei denen sexuelle Handlungen gegen Bezahlung angeboten werden, z.B. „Oben-ohne-Party“, „FKK-Party“, „Swingertreff“ oder „Gang-Bang-Party“.
  • Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes muss persönlich zuverlässig sein und gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen, damit die Erlaubnis erteilt werden kann.
  • Das Ausüben der Prostitution durch Prostituierte bleibt weiterhin erlaubnisfrei. Die Prostituierten müssen ihre Tätigkeit anmelden. Die ausgestellte Anmeldebescheinigung ist für zwei Jahre gültig und kann verlängert werden. Die Anmeldepflicht kann auch durchgesetzt werden.
  • Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach müssen sie jährlich eine gesundheitliche Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst wahrnehmen. Prostituierte unter 21 Jahren müssen diese Beratung im halbjährlichen Abstand absolvieren.
  • Das ProstSchG gibt auch Mindestanforderungen für die im Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen und Fahrzeuge vor.
  • Das Gesetz sieht eine Kondompflicht für Prostituierte und Kunden bzw. Kundinnen vor.
  • Mit der Änderung des § 6 GewO wird ausdrücklich die Tätigkeit der Prostituierten vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen.
  • Hiermit wird daher klargestellt, dass die GewO auf die persönliche Ausübung der Prostitution keine Anwendung findet. Mit dem ProstSchG wird ein spezialgesetzlicher Regelungsrahmen geschaffen, der auch Vorschriften für die persönliche Ausübung der Prostitution umfasst, insbesondere die Einführung einer Anmeldepflicht sowie ordnungsrechtliche Kontroll- und Eingriffsinstrumentarien. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine subsidiäre Anwendung der GewO auf Prostituierte. Im Klartext: Gewerbeanmeldungen von Prostituierten dürfen von den Gewerbeämtern nicht angenommen werden.

Wann tritt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft?

Das ProstSchG tritt am 01.07.2017 in Kraft. Bis dahin haben die Länder genügend Zeit, um für ihren Bereich zu bestimmen, welche Behörden für den Vollzug des ProstSchG zuständig sein sollen. Wir gehen davon aus, dass die Landesgesetzgeber den Gewerbeämtern die Aufgaben zum Erteilen von Erlaubnissen zum Ausüben des Prostitutionsgewerbes und für Prostitutionsveranstaltungen übertragen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)