13.12.2017

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG): Zuständigkeiten

Nachdem Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz Ausführungsgesetze zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erlassen und die Zuständigkeiten für die Ausführung des am 01.07. in Kraft getretenen Gesetzes geregelt haben, wollen wir eine Zwischenbilanz ziehen und aufzeigen, welche Folgen es hat, wenn ein Bundesland bisher kein Ausführungsgesetz zum ProstSchG erlassen hat.

Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG Zuständigkeiten Baden-Württemberg Niedersachsen Rheinland-Pfalz

Mit Gesetz vom 25.10.2017 (GBl. Nr. 21, Seite 561 vom 30.10.2017) hat das Land Baden-Württemberg ein Ausführungsgesetz (AG) zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erlassen und insbesondere die Zuständigkeiten für die Ausführung des am 01.07. in Kraft getretenen Gesetzes geregelt.

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem ProstSchG (GVBl. Nr. 15, Seite 251) ist im Bundesland Rheinland-Pfalz am 25.11.2017 in Kraft getreten.

Das Land Niedersachsen hat die Zuständigkeiten zum Ausführen des ProstSchG mit Verordnung vom 05.10.2017 (Nds. GVBl. Nr. 21, Seite 430, ausgegeben am 24.10.2017) geregelt.

Baden-Württemberg

  • Zuständige Behörde für den Vollzug des ProstSchG nach dessen Abschnitt 2 (u.a. Anmeldepflicht für Prostituierte, Durchführen des Informations- und Beratungsgesprächs) sind für die jeweiligen Gebiete der Landkreise die Landratsämter und die der Stadtkreise die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden, soweit in den jeweiligen Gebieten kein Verbot der Ausübung der Prostitution entgegensteht.
  • In den Stadtkreisen Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Pforzheim sowie Ulm sind die Landratsämter, die dort ihren Sitz haben, und im Stadtkreis Baden-Baden das Landratsamt Rastatt als untere Verwaltungsbehörde für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG zuständig.
  • Zuständige Behörden für den Vollzug nach den Abschnitten 3 bis 5 des ProstSchG (u.a. Erteilen von Erlaubnissen zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes, Prüfen der Zuverlässigkeit, Überwachen des Prostitutionsgewerbes) sind die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und die großen Kreisstädte, soweit in den jeweiligen Gebieten kein Verbot der Ausübung der Prostitution entgegensteht.
  • Die für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG zuständigen Behörden können diese Aufgabe auf eine Person oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen.

Rheinland-Pfalz

  • Grundsätzlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte für den Vollzug des ProstSchG zuständig.
  • Die gesundheitlichen Beratungen wurden den Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörde übertragen.
  • Zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Fachbehörde.

Niedersachsen

  • Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
  • Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Die Aufgaben der gesundheitlichen Beratung der als Prostituierte tätigen Personen werden der unteren Gesundheitsbehörde zugewiesen.

Welche Länder haben bisher ein AG zum ProstSchG erlassen?

Neben Baden-Württemberg haben bisher folgende Länder Ausführungsvorschriften zum ProstSchG erlassen:

  • Bayern
  • Bremen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Schleswig-Holstein

Wie ist die Rechtslage in den Bundesländern ohne Regelung der Zuständigkeit?

In den verbleibenden neun Bundesländern führt das Nichtvorhandensein einer gesetzlichen Zuweisung der Zuständigkeit zum Ausführen des ProstSchG dazu, dass die Prostituierten u.a. sich nicht anmelden können, keine Anmeldebescheinigung erhalten, keine Informations- und Beratungsgespräche stattfinden, keine Maßnahmen bei einem Beratungsbedarf und auch keine Anordnungen gegenüber den Prostituierten getroffen werden können. Betriebe des Prostitutionsgewerbes können weder überwacht noch können Erlaubnisse erteilt und gegen ohne Erlaubnisse betriebene Prostitutionsgewerbe kann nicht eingeschritten werden. Das ProstSchG ist in diesen neun Ländern somit „außer Vollzug“, es sei denn, das Land hat Auffangvorschriften geschaffen, wie z.B. in Rheinland-Pfalz.

Unsere Meinung

Die mit dem Erlass des ProstSchG verbundenen Absichten des Bundesgesetzgebers werden von der Mehrheit der Bundesländer unterlaufen. Frauen und Männer, die in der Prostitution tätig sind, sollen mit dem geplanten Gesetz vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, ihrer sexuellen Selbstbestimmung und vor Gewalt wirksamer geschützt und in der Wahrnehmung ihrer Rechte gestärkt werden. Ohne ein Ausführungsgesetz zum ProstSchG, welches die Zuständigkeiten regelt, sind den Behörden der Städte, Kreise und Gemeinden die Hände gebunden. Sie können weder ein Betriebskonzept einfordern noch die Betreiber einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Eigenmächtiges Handeln würde sofort Rechtsanwälte von Betroffenen veranlassen, erfolgreich Anträge bei Gericht mit dem Ziel zu stellen, die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Im Bundesrat dem ProstSchG zuzustimmen und anschließend bei dessen praktischer Umsetzung den Kopf in den Sand zu stecken ist eines Rechtsstaates nicht würdig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)