25.10.2019

Keine Wohnung in Deutschland – ausländische Anschrift im Personalausweis?

Seit 1. November 2019 können in Personalausweise von Auslandsdeutschen auch ausländische Anschriften eingetragen werden.

ausländische Anschrift im Personalausweis

Status quo zur ausländischen Anschrift im Personalausweis

Bis zu fünf Millionen deutsche Staatsbürger leben schätzungsweise ständig im Ausland, davon ca. drei Millionen im EU-Ausland. Diejenigen, die sich sogar in Deutschland abgemeldet hatten, konnten bis zum Jahr 2010 überhaupt keinen Personalausweis beantragen. Deswegen sind viele Auslandsdeutsche noch pro forma in Deutschland gemeldet. Ab dem Jahr 2010 war es nach dem Personalausweisgesetz (PersAuswG) von 2009 auch für abgemeldete Auslandsdeutsche möglich, einen Personalausweis zu beantragen. Allerdings musste dann im Feld der Anschrift der Eintrag „Keine Wohnung in Deutschland“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PersAuswG) vermerkt werden.

Die Möglichkeit für Auslandsdeutsche, einen Personalausweis zu beantragen, wurde eingeführt, weil diese insbesondere in anderen EU-Staaten in der Regel keine Ausweisdokumente ausgestellt bekommen.

Welche Nachteile entstehen?

Bei der Vorlage des Personalausweises bei Ämtern, Unternehmen und bei der Allgemeinheit entsteht bei der Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ als Anschrift leider der Eindruck, der Ausweisinhaber sei obdachlos.

Als weitere handfeste Nachteile sind zu nennen:

Bisherige erfolglose Versuche, eine ausländische Anschrift im Personalausweis einzutragen

Die Petition eines Auslandsdeutschen aus Antibes (Frankreich) beim Bundestag im Jahr 2018 scheiterte, die Klage eines Rechtsanwalts und seiner Tochter aus der Tschechischen Republik auf Eintragung seiner tschechischen Anschrift wurde Ende Februar 2019 vom VG Berlin abgewiesen (noch nicht rechtskräftig, AZ: VG 23 K 777.17). In diesem Verfahren wurde auch die europarechtliche Unvereinbarkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 9 PersAuswG mit den Grundsätzen der Antidiskriminierung und der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit und Arbeitsnehmerfreizügigkeit gerügt, bisher aber erfolglos.

Neuerung zum 1. November 2019

Mit Wirkung zum 1. November 2019 wurde § 5 Abs. 2 PersAuswG nun wie folgt geändert: „9. … hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden, …“.

Eintragung einer ausländischen Anschrift liegt im Ermessen der zuständigen Botschaft

Erst auf den zweiten Blick scheint diese Änderung nun die Eintragung einer ausländischen Anschrift in den Ausweis zu ermöglichen, und zwar aus folgendem Grund: Wenn keine Wohnung in Deutschland existiert, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden, diese Angabe muss aber nicht eingetragen werden. Es liegt also im Ermessen der deutschen Auslandsvertretung, ob die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen wird oder nicht. Zu der Frage, welche Unterlagen für die Eintragung einer ausländischen Adresse in den einzelnen Ländern vorgelegt werden müssen, gibt es aber noch keine Informationen. Durchführungsbestimmungen wurden bisher auch noch nicht veröffentlicht.

Wie geht’s weiter?

Ab 1. November 2019 kann deswegen die Stellung des Antrags auf einen deutschen Personalausweis mit einer tschechischen, österreichischen oder britischen Anschrift erfolgreich sein. Voraussetzung ist, die von den deutschen Auslandsvertretungen angeforderten Unterlagen (Meldebestätigungen, Elektrizitäts- oder Gasrechnungen, etc.) werden vorgelegt. In Ländern ohne Meldesysteme (USA, Vereinigtes Königreich) oder mit schlecht funktionierenden Systemen (Griechenland, Zypern, Kosovo sowie den meisten Staaten in Afrika, dem Nahen Osten sowie Mittel- und Südamerika) wird es aber von den Anforderungen der deutschen Auslandsvertretung und deren Ermessen abhängen, ob eine ausländische Anschrift im Personalausweis eingetragen werden kann (ggf. auch mit welcher Transkription), oder ob es bei der Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ bleiben muss.

Autor*in: Dr. iur. Stephan Heidenhain (Stephan Heidenhain ist Rechtsanwalt bei bnt attorneys-at-law s.r.o. in Prag.)