10.09.2021

Unterschrift im Personalausweis: Geltende Anforderungen

Es verwundert immer wieder, mit welchen Sachverhalten und Rechtsfragen sich die ohnehin schon überlasteten Gerichte auseinandersetzen müssen. Das VG Bremen musste entscheiden, wie eine Unterschrift im Personalausweis auszusehen hat.

Die Regierung plant automatisierte Datenabrufe und Erleichterungen für Kinderreisepässe und den elektronischen Identitätsnachweis.

Antrag auf Ausstellen eines Personalausweises

Beispielunterschrift unzuässig im Personalausweis
Beispiel für eine Unterschrift im Stil des Klägers

Anlässlich seiner Einbürgerung beantragte ein Neubürger bei dem Bürgeramt einen Personalausweis. Hierzu leistete er eine Unterschrift, bestehend aus seinem Vornamen sowie dem ersten Buchstaben seines Familiennamens und daran unmittelbar anschließend einem Punkt. Diese wurde als nicht den Anforderungen entsprechend bemängelt und die Ausstellung des Personalausweises verweigert.

Beim zweiten Termin im Bürgeramt leistete der Bürger seine Unterschrift in gleicher Weise, woraufhin die weitere Bearbeitung des Antrags erneut abgelehnt wurde. Auf seine Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid lehnte das Bürgeramt den Antrag auf Ausstellung des Personalausweises ohne Unterschrift mit dem Familiennamen schriftlich und mit Begründung ab.

Der Betroffene klagte und stellte einen Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Stadt zu verpflichten, ihm einen Bundespersonalausweis unter Verwendung seiner geleisteten Unterschrift auszustellen.

Anspruch auf die Ausstellung eines Personalausweises, …

Der Anspruch auf die Ausstellung eines Personalausweises folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG, begann das VG seine Ausführungen. Die Norm statuiert eine Ausweispflicht, aus der im Umkehrschluss ein Recht auf Ausstellung eines Personalausweises folgt. Insbesondere steht die Entscheidung über die Ausstellung nicht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Als deutscher Staatsbürger, der nicht bereits im Besitz eines gültigen Personalausweises ist, erfüllt der Betroffene die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personalausweises. Versagensgründe liegen nicht vor.

… wenn die Unterschrift vollständig ist

Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises, der nur mit dem Vornamen und dem ersten Buchstaben des Familiennamens unterschrieben ist. Der Begriff der Unterschrift in § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG ist so auszulegen, dass die Wiedergabe des Familiennamens notwendiger Bestandteil der Unterschrift ist.

Unsere Empfehlung

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Mit weiteren Infos zum Personalausweis.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Was ist eine Unterschrift?

§ 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG

Der Begriff der Unterschrift in § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig. Wie sich aus der Ausweispflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG i.V.m. § 9 Abs. 3 PAuswG ergibt, trifft den Betroffenen hinsichtlich der für die Ausstellung des Ausweises erforderlichen Angaben und Merkmale unter § 5 Abs. 2 PAuswG eine Mitwirkungspflicht. Form und Bestandteile der zu leistenden Unterschrift sind im PAuswG und in der Personalausweisverordnung (PAuswV) jedoch nicht geregelt.

Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)

Mit der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Durchführung des PassG durch die zuständigen Verwaltungsbehörden geregelt und hierbei eine für die Behörden bindende Auslegung des Unterschriftsbegriffs getroffen. Gemäß der Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV), die keine Vorgaben zur Unterschrift enthält, ist die PassVwV auf die Durchführung des PAuswG entsprechend anzuwenden. Nach Ziff. 6.2.1.2 PassVwV „stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (z.B. dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar“.

Ergebnis

Die PassVwV legt fest, dass die Unterschrift stets mit dem Familiennamen zu erfolgen hat. Das VG schloss sich dieser Auslegung des Begriffs der Unterschrift an. Dies, so das Gericht, entspricht dem Sinn und Zweck der Regelungen des PAuswG, insbesondere der Funktion des Personalausweises als Mittel zur Identitätsfeststellung gegenüber öffentlichen Stellen, im privaten Rechtsverkehr sowie bei Auslandsreisen.

Die Klage des neuen Staatsbürgers wurde daher abgewiesen.

Quelle: VG Bremen, Beschl. vom 20.07.2021, Az. 4 V 1223/21

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)