07.05.2019

Internationaler Bauvertrag: Welches Recht gilt hier?

Geht man an einer Baustelle vorbei, ist es normal, dass Bauarbeiter und Handwerker auch fremde Sprachen sprechen. Früher war es meist so, dass die Auftraggeber ihnen bekannte Bauunternehmer vor Ort beauftragten. Heute übernimmt öfter auch ein Auftragnehmer aus dem Ausland ein großes Bauprojekt. Dann wird ein internationaler Bauvertrag abgeschlossen. Für den Einkäufer stellt sich jedoch die Frage, welches Recht auf einen solchen Bauvertrag anzuwenden ist.

Internationaler Bauvertrag: Welches Recht gilt

Für Einkäufer wichtig: Die Rechtswahl

Ein internationaler Bauvertrag wird von Vertragsparteien geschlossen, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben. Dabei können die beteiligten Parteien selbst wählen, welches Recht für den Vertrag gelten soll. Sie treffen dann eine entsprechende Vereinbarung.

Internationaler Bauvertrag ohne Rechtswahl

Welches Recht gilt aber, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde? Für den EU-Raum zieht man hier diese Rechtsgrundlage heran:

  • Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).

Regelvermutung

Danach ist die Regelvermutung anzuwenden. Maßgeblich ist das Recht der Vertragspartei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Das ist in der Regel die Leistung, für die Zahlung geschuldet wird.

Da hier der Werkunternehmer die charakteristische Leistung erbringt, führt die Regelung grundsätzlich zu seinem Vertragsrecht.

Internationaler Bauvertrag: Das ist wichtig für Einkäufer

Denken Sie also bei Vertragsschluss immer an die Rechtswahl, denn ohne diese gilt beim internationalen Bauvertrag im Zweifel das Recht des Werkunternehmers. Berücksichtigen Sie bei der Rechtswahl vor allem diese Fragen:

  • Wo soll der Gerichtsstand sein?
  • Soll im Streitfall vorab eine Schlichtung durchgeführt werden?
  • Wie wird die Vollstreckbarkeit möglicher Ansprüche geregelt?

Haben die Vertragsparteien stillschweigend eine Rechtswahl getroffen, gilt das Recht, auf das sie hinweist. Es gilt dann nicht das Recht der Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt.

Indizien dafür, dass stillschweigend das deutsche Recht vereinbart wurde, können diese sein:

  • Aus dem Bauvertrag ergibt sich, dass sich die Vertragsparteien an den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Werkvertrags orientiert haben.
  • Laut Bauvertrag sollen die VOB/B gelten.
  • Bei der Ausführung der Bauleistungen werden deutsche DIN-Vorschriften eingehalten.

Weitere Beiträge zum Thema Bauvertrag und Einkauf

Die Abnahme im Bauvertrag und ihre rechtlichen Folgen

Werkvertrag: Mängelansprüche verjähren!

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)