06.05.2021

Wann der Lieferverzug eintritt und welche Ansprüche der Einkäufer hat

Kommt die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Termin, kann das die bestehenden Vertragsbeziehungen stark strapazieren. Ist der Verkäufer sonst immer verlässlich, hat er gute Gründe für den „Ausrutscher“ und ist der Lieferverzug nur minimal, wird das verspätete Eintreffen der Kaufsache meist keine oder nur minimale Auswirkungen haben. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer weiß, dass der Besteller die Ware dringend zum vereinbarten Liefertermin benötigt und zugesagt hat, dass die Lieferung pünktlich eintrifft.

Lieferverzug: Wann er eintritt und worauf der Einkäufer pochen kann

Rechte des Einkäufers bei Lieferverzug: der schnelle Überblick

Wie Fall eines Lieferverzugs Rechtslage bzw. Rechte des Einkäufers aussehen

  1. Weil ja theoretisch der Lieferant / der Schuldner die Leistung noch erbringen kann, bleibt der Leistungsanspruch des Bestellers bestehen.
  2. Neben dem Erfüllungsanspruch erhält der Besteller / der Einkäufer jedoch zusätzlich einen Ersatzanspruch für die Schäden, die ihm durch den Lieferverzug entstanden sind (§ 280 i. V. m. § 286 BGB). Das sind die so genannten Verzögerungsschäden. Was ein Verzögerungsschaden ist, regeln §§ 249 BGB ff.
  3. Die grundlegende rechtliche Aussage lautet: Der Gläubiger ist regelmäßig so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner rechtzeitig geleistet hätte (§ 249 I BGB).
  4. Entstandene Nachteile sind auszugleichen und Vorteile anzurechnen.
  5. Dabei ist wichtig, dass der Lieferverzug Ursache des Schadens ist. Der Schuldner muss zwar den Lieferverzug verschuldet haben, nicht aber den Schaden.
  6. Ein Zusammenhang zwischen dem Bestellvolumen und dem Schaden muss nicht bestehen.
  7. Der entstandene Schaden ist auch zu ersetzen, wenn das eigentliche Bestellvolumen überstiegen wird, es sei denn, der Schuldner hat mit dem Besteller eine individuelle Haftungsgrenze vereinbart.
  8. Auch wenn sich der Besteller selbst in Zahlungsverzug befindet, kann er dennoch einen Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs gegen den Schuldner haben.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Praxis

Der Besteller / der Einkäufer hält sicherheitshalber Zahlungen zurück. Denn er kann vorerst nicht einschätzen, wie hoch denn die Schäden sein werden, die durch den Produktionsausfall entstehen.

Dazu muss bemerkt werden: Der Lieferer hat bei Lieferverzug kein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Besteller nicht zahlt!

Wenn sich der Lieferer in Verzug befindet, dann muss er zunächst immer die Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung beseitigen. Erst dann kann er sich auf § 320 BGB berufen. Hierzu ist erforderlich, dass er die von ihm geschuldete Leistung vollständig erbringt oder sie dem anderen Vertragsteil so anbietet, dass dieser seinerseits in Annahmeverzug gerät (BGH Urteil v. 08.11.1994 X ZR 104/91).

Typische Schäden eines Lieferverzugs

  • Anwaltskosten nach Eintritt des Verzuges, wenn sie aus der Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig waren, um seine Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen.
  • Entgangener Gewinn wegen verlorener Aufträge
  • Vertragsstrafen: Entstehen einem Generalunternehmer zum Beispiel dadurch Kosten, dass er aufgrund des Lieferverzugs seines Subunternehmers seine eigenen Leistungen gegenüber seinen Kunden nicht mehr pünktlich erbringen kann und deswegen Vertragsstrafe zahlen muss, kann er seinen Verzugsschaden in Höhe der Vertragsstrafe geltend machen.

Der Lieferverzug und seine Voraussetzungen

Wann tritt der Lieferverzug ein? Das hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, die sich aus § 286 BGB ergeben:

  • Eine Voraussetzung ist, dass der Lieferant nicht leistet, obwohl er das grundsätzlich könnte.
  • Eine weitere, dass die Forderung überhaupt schon fällig ist.

Die Fälligkeit zu bestimmen, kann schwer bis unmöglich sein, und zwar in diesem Fall: Wenn die genauen Termine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festlagen und stattdessen unbestimmte Ausführungsfristen vereinbart wurden.

Auch wenn der Lieferant die Einrede der Verjährung erhebt oder sich darauf beruft, dass der Besteller die vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat, kommt er nicht in Verzug.

  • Als weitere Voraussetzung ist die Mahnung zu nennen.

Nach Eintritt der Fälligkeit mahnt der Besteller bzw. Einkäufer den Lieferanten. Hierbei ist keine besondere Form einzuhalten. Aus Beweisgründen schickt er dem Lieferanten aber besser etwas Schriftliches wie zum Beispiel einen Brief, in dem er ihn auffordert zu liefern.

Wann die Mahnung entbehrlich ist

Es gibt auch Fälle, bei denen die Mahnung entbehrlich ist. Sie sind in § 286 Abs. 2 BGB geregelt. Der Besteller muss zum Beispiel nicht mahnen, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

Zeit nach dem Kalender bestimmt bedeutet: Hatte der Lieferant mit dem Einkäufer den 30.11.2017 als Liefertermin vereinbart und diesen Termin in der Auftragsbestätigung ohne Zusätze – wie ca., freibleibend, unter Vorbehalt – bestätigt, dann ist er, wenn er am 30.11.2017 nicht liefert, ab 01.12.2017 automatisch in Verzug, wenn die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

Eine Mahnung kann auch unterbleiben, wenn sich der Schuldner ernsthaft und endgültig weigert zu leisten.

Aber: Kein Lieferverzug ohne Verschulden: Hat der Lieferant nicht zu vertreten, dass die Leistung zu spät erbracht wurde, dann liegt nach § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug vor. Das können zum Beispiel die Fälle von höherer Gewalt sein oder wenn den Besteller Schuld trifft, weil er Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Kommt der Schuldner auch in Verzug, wenn er gar nicht leisten kann?

Lieferverzug bedeutet für den Einkauf fast immer Ärger und Kosten. Aber solange der Schuldner – wenn auch verspätet – noch liefern kann, löst sich so manches Problem letztendlich in Wohlgefallen auf. Hat der Schuldner den Verzug zu vertreten, muss er den entstandenen Schaden ersetzen.

Was aber passiert, wenn der Schuldner gar nicht leisten kann? Kommt er dann auch in Verzug?

Das Leistungsvermögen des Schuldners

Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, liegt darin eine Pflichtverletzung. Nach § 280 Abs. 2 BGB kann dann der Gläubiger Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen: Danach kommt der Schuldner in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet – es sei denn, die Mahnung ist entbehrlich.

Damit überhaupt Verzug eintritt, muss der Anspruch aber nicht nur vollwirksam und fällig, sondern die Leistung auch möglich sein.

Liegt ein Fall der dauernden Unmöglichkeit vor, ist die Leistungspflicht ausgeschlossen und es ist kein Verzug gegeben.

Ist die Leistung unmöglich, muss der Schuldner nicht leisten. Er wird von seiner primären Leistungspflicht frei. An die Stelle der Leistungsverpflichtung können jedoch sekundäre Ansprüche wie Schadensersatz treten.

Arten der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) sind u.a.:

  • Objektive Unmöglichkeit:
    Die Leistung kann von niemandem erbracht werden. Beispiel: eine technisch nicht zu realisierende Bruchsicherheit einer Glasfassade.
  • Subjektive Unmöglichkeit:
    Von ihr spricht man, wenn nur der Schuldner nicht mehr leisten kann. Beispiel: Verkauf einer fremden Sache, ohne dass deren Eigentümer zugestimmt hat.
  • Anfängliche Unmöglichkeit:
    Sie liegt vor, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war. Beispiel: Ein Pkw erlitt schon vor seinem Verkauf einen Totalschaden.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit:
    Sie ist gegeben, wenn sie nach Vertragsschluss eingetreten ist. Beispiel: Der Lieferant verkauft dem Besteller eine Maschine. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie am nächsten Tag direkt ins Werk geliefert werden soll. In der Nacht wird sie durch einen Brand zerstört.

Ein Recht, die Leistung zu verweigern, hat der Schuldner bei

  • faktischer Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB):
    Die Leistung ist theoretisch möglich, aber nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand. Beispiel: Bergung eines Silberringes aus der Tiefsee.
  • persönlicher Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3 BGB):
    Eine Leistung, die ausschließlich persönlich zu erbringen ist, ist aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich.

Wann die Leistung objektiv unmöglich ist

Der Lieferverzug des Schuldners ist im Einkauf leider gar nicht so selten. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet, außer die Mahnung ist entbehrlich. Ist die Leistung aber dauerhaft unmöglich, liegt kein Verzug vor, zum Beispiel wenn sie von niemandem erbracht werden kann. Welche Fälle der objektiven Unmöglichkeit gibt es?

Beispiele für objektive Unmöglichkeit

Eine objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann. Dabei treten folgende Arten in der Praxis auf:

  • Eine naturgesetzliche Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Leistung nach dem Stand der Technik und Wissenschaft oder eben nach den Naturgesetzen nicht möglich ist.
    Beispiel: Aufgrund eines gesonderten Vertrags erbringt ein Subunternehmer noch ausstehende Teile seiner Leistung, die er dem Hauptunternehmer schuldet, direkt an dessen Auftraggeber. Die Leistung gegenüber dem Hauptunternehmer ist dann nicht mehr möglich.
  • Die Leistung kann durch Zeitablauf unmöglich werden.
    Beispiel: Es liegt ein absolutes Fixgeschäft vor. Der Gläubiger bestellt Speisen für eine Veranstaltung, die terminlich genau festgelegt ist. Hier ist nach Interessen des Gläubigers und dem Vertragszweck so wichtig, dass die Leistungszeit eingehalten wird, dass eine spätere Leistung nicht möglich ist.
  • Die Leistung kann aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden kann, weil ihr dauerhaft ein rechtliches Hindernis entgegensteht.
    Beispiel: Die Ware, die geliefert werden soll, wurde beschlagnahmt. Oder der Schuldner hat sich verpflichtet einen Erfolg herbeizuführen, der bereits eingetreten ist.
    Beispiel: Der Schuldner verpflichtet sich, eine Sache zu übereignen, die dem Gläubiger schon gehört.
  • Zweckerreichung: Die Leistungshandlung kann zwar noch erbracht werden, aber nicht mehr der Leistungserfolg.
    Beispiel: Der Pkw, der abgeschleppt werden sollte, springt von selbst wieder an und kann die Fahrt fortsetzen.
  • Zweckfortfall: Das Leistungssubstrat, das der Schuldner zu stellen hat, geht unter, bevor die Leistung erbracht wurde.
    Beispiel: Das zu streichende Haus brennt vorher ab.
  • Die Leistung ist faktisch unmöglich, wenn sie zwar theoretisch zu erbringen ist, aber der Aufwand offensichtlich ihren Wert übersteigt.
    Beispiel: die Werkzeugtasche unter dem Fundament eines Hochhauses.
Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)